Ich habe noch nie einen Brief im „Geschäftsbereich“ als irgendein Einschreiben bekommen.
Der Fragesteller trägt beim Öffnen der Umschläge seine Brille nicht, sondern erst beim späteren Studium der Briefe. Das wäre aber schon ein toller Zufall, wenn der Name in einer Schriftgröße geschrieben wäre, die ihm es keinesfalls ermöglicht, seinen Namen von dem des Nachbarn zu unterscheiden, aber die Schriftgröße von behördlichen Schreiben immer absolut ausreichend ist, um ihn innehalten und den Brief beiseite legen zu lassen.
Warum diskutierst Du das nicht mit dem Mietglied, das das Thema als erstes aufgebracht hat? Und ja, ich bleibe dabei: fremde Briefe versehentlich oder „versehentlich“ zu öffnen kann passieren, die dann aber wegzuwerfen ist die Oberarschigkeit in Tüten und zwar ganz unabhängig davon, wie der Nachbar im allgemeinen so drauf ist.
Alle Probleme ließen sich aber umschiffen, wenn der Fragesteller von seiner seltsamen Eigenheit abließe, ohne Brille und damit anscheinend auf kurzer Distanz halbblind alle Briefe aufzureißen und erst dann seine Brille zu holen, um die Briefe zu lesen. Was ich vom Wahrheitsgehalt dieser Geschichte halte, habe ich bereits dargelegt.
Das hat niemand behauptet. Die Kausalität läuft genau in die andere Richtung.
Meine kursorische Prüfung hat im Internet keine Quelle zutage gefördert, welche die Behauptung, die Entsorgung eines Briefes im Altpapier erfülle den Straftatbestand der Sachbeschädigung, konkret hätte belegen können. Zwar gibt es Verweise auf die Kommentare von Fischer und Schönke/Schröder. Ob in denen aber das steht, was da angeblich stehen soll, ist unklar. Letztlich geht es um die Abgrenzung der strafbaren Sachbeschädigung von der straflosen Sachentziehung.
Natürlich erfüllt es den objektiven Tatbestand von § 202 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses), einen falsch zugestellten Brief einfach zu öffnen. Die Strafbarkeit setzt aber voraus, dass die Tat von einem entsprechenden (Eventual-)Vorsatz getragen wird: Der Täter hält es während der Tat zumindest für möglich, dass er unbefugt einen Brief öffnet, der an einen anderen Adressaten gerichtet ist, und er nimmt diese Möglichkeit billigend in Kauf. Absicht und direkter Vorsatz würden natürlich erst recht genügen, fahrlässiges, auch leichtfertiges Verkennen hingegen nicht.
Zivilrechtlich könnte man an einen Schadensersatzanspruch aus Deliktrecht, insbesondere aus § 823 BGB, denken. Vielleicht macht die Frage nach dem Strafrecht hier einen Unterschied. Denn nur bei § 823 Abs. 2 BGB kommt der Ersatz eines Vermögensschadens ins Betracht, und der setzt den Verstoß gegen ein Schutzgesetz voraus, welchen man in § 303 StGB (Sachbeschädigung) sehen müsste.
Andererseits wird der redliche und unverklagte Besitzer einer Sache bei Vorliegen einer sogenannten Vindikationslage weitgehend vor Schadensersatzansprüchen geschützt (§ 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB). Von einer Vindikationslage spricht man, wenn der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen kann (§ 985 BGB). Das spricht deutlich gegen eine deliktische Haftung und beschränkt eine Haftung auf §§ 989 f. BGB.
Damit kann vermutlich auch die Frage dahinstehen, ob Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB möglich sind. Diese setzen ein Schuldverhältnis voraus. Ein Nachbarschaftsverhältnis ist kein solches. Vielleicht ergibt sich etwas anderes, wenn es hier um eine Wohnungseigentümergemeinschaft geht. Das müsste mal jemand prüfen …
Ich war letztens in einer Anlage, in der Altpapier verarbeitet wurde. Da hatte ich schon den Eindruck, dass sich der Zustand des eingebrachten Papiers bei der Verarbeitung substantiell verschlechterte und da auch allgemein bekannt ist, dass Altpapier recycelt wird, dürfte es schwierig sein, zu begründen, warum man die Sache dem Empfänger zwar entzogen hat, sie aber weder zu beschädigen beabsichtigte noch davon wusste, dass sie als Folge der Entsorgung Schaden nehmen würde. Eine Alternative wäre vielleicht noch, die Briefe unauffällig in einem entliehenen Buch zu verstauen und das dann der Bibliothek zurückzugeben…
Und wer hat das Papier substantiell verschlechtert? Wer hat diese Tat begangen?
Das schon. Aber verwerten kann man das nur bei der Frage nach dem Vorsatz. Auf den kommt es nur an, wenn der objektive Tatbestand erfüllt wird und zwar von unserem Fragesteller.
Ich kenne es nur so, dass es keine Rolle spielt, wer die spätere Beschädigung verursacht, sondern wer sie dort hinbringt, wo das geschieht. Es mag aber sein, dass es dazu unterschiedlich lautende Kommentare gibt. Auf die Schnelle rausgesucht und verlinkt:
„Eine bloße Sachentziehung begründet in der Regel keine Sachbeschädigung. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Täter die Sache an einen Ort bringt, an dem sie verkommt, verdirbt oder eingeht.“ Sachbeschädigung - Strafrecht Besonderer Teil 2 (juracademy.de)
Die Sachentziehung wird ja auch in der Regel gegen den Diebstahl abgegrenzt, d.h. es ist nicht strafbar, eine Sache zu entziehen, ohne sie sich aneignen zu wollen. Wichtig ist dabei dann aber, dass die Sache keinen Schaden nimmt, d.h. wenn man auf einer nächtlichen Wanderung einen Gartenstuhl von einer fremden Terrasse mitnimmt und ihn zwei Straßen weiter abstellt, dann macht man sich nicht strafbar. Wirft man den Stuhl hingegen in einen Fluss, ist man zwar nicht mit Diebstahl, aber eben mit Sachbeschädigung dabei.
Insofern ist da pure an sich nehmen des Briefes natürlich weder Diebstahl noch Sachbeschädigung. Wenn man ihn aber anschließend in einen Papiercontainer wirft, dann ist sie nicht nur dem Empfänger entzogen worden, sondern wird einer Verwertung zugeführt, so dass der Empfänger ihn auch nicht wieder unbeschädigt zurückerhalten kann.
Aber wie gesagt:
Ich kenne es nur so, dass es keine Rolle spielt, wer die spätere Beschädigung verursacht, sondern wer sie dort hinbringt, wo das geschieht. Es mag aber sein, dass es dazu unterschiedlich lautende Kommentare gibt.
die aufgekommene Diskussion, die zunehmend zerfasert, scheint ja den UP gar nicht mehr zu interessieren. Nicht nur deswegen sollten sich mE alle Kombatanten mal überlegen, ob sie weiterhin über jedes Stöckchen springen müssen.
Ansonsten gibt es Probleme, die hätte ich gerne. Ich weiß nicht, was so schlimm dabei sein soll, einfach diese Briefe in den passenden Briefkasten zu werfen. Und die nicht zum Briefkasten mitgenommene Lesebrille ist auf Dauer auch kein Argument
Sorry, aber auch das ist einfach grotesk übertrieben, wenn es nur darum geht, einen Namen zu lesen.
Bislang haben wir weder einen StGB-Kommentar noch ein Urteil, aus dem wir hier schlau werden könnten.
Täter ist nur, wer die Tat selbst oder durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Die Kausalität zwischen „in das Altpapier geben“ (Tathandlung) und „das Altpapier wird in der entsprechenden Anlage von anderen Personen ordnungsgemäß recycelt“ (tatbestandlicher Erfolg) genügt jedenfalls nicht, um dem, der den Brief in das Altpapier gibt, zum Täter zu erklären. Die Eltern eines Mörders haben für den Mord auch eine Ursache gesetzt, ohne sich des Mordes schuldig zu machen. Neben der Kausalität brauchen wir noch die objektive Zurechnung. Außerdem müssen wir bedenken, dass die Angestellten der Einrichtung, in der Altpapier recycelt wird, ganz sicher den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllen. Es gibt verschiedene Fragen aus dem Bereich von Täterschaft und Teilnahme, die man hier erörtern könnte. Ich möchte das aber jetzt nicht vertieren, sondern nur anmerken:
Diese Fälle, in denen Leute glauben, eine Sache sei juristisch ganz klar, weil sie das rechtliche Problem wiederzuerkennen glauben, erweisen sich oft als Falle. Ich denke da an eine Klausur aus dem ersten Staatsexamen … Da haben alle (?), mit denen ich später gesprochen habe, genau diesen Fehler begangen. Und Leute ohne juristische Expertise tappen besonders gern in die Falle.
Der Vollständigkeit halber sollte man vielleicht erwähnen, dass die Aussage
u.a. auf den Internetseiten von Rechtschutzversicherungen, der Stiftung Warentest und Rechtsanwälten zu finden ist. In einem Fall hat die Staatsanwaltschaft Memmingen einen Strafbefehl gegen einen Postboten beantragt, der einen Teil der Post im Altpapier entsorgte.
Ich möchte noch zufügen, dass man sicher auch (versehentlich) schon geöffnete Briefe wieder in einen Post-Briefkasten werfen kann.
Einfach mit Klebestreifen wieder zukleben und draufschreiben „falsch zugestellt!“.
Dann umgeht man auch eventuelle Beleidigungen des Empfängers, und wichtige Post findet trotzdem noch ihr Ziel.
Ich bin verblüfft, dass, wie du schreibst, die Kausalität zwischen „ins Altpapier geben“ und „Altpapier wird von anderen zerstört, um daraus neues Papier herzustellen“ nicht reicht. Das Sammeln von Altpapier hat doch genau den Grund, das Papier zu zerstören und etwas Neues daraus herzustellen. Und das weiß auch jeder.
Wenn ich meinen nervigen Nachbar gefesselt auf eine Eisenbahnschiene lege, muss ich doch auch mit einer Anklage wegen Totschlag rechnen.
Dass man als Laie juristische Fragestellungen ganz falsch einschätzen kann, ist mir bewusst.
Als kausal wird im Strafrecht die Handlung bezeichnet, welche nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Was ich mit dem Beispiel der Eltern, deren Kind einmal einen Mord begehen wird, verdeutlichen wollte: Eine solche Kausalität kann nicht, kann nie genügen, jemanden strafrechtlich als Täter zu bezeichnen.
Die Korrektur der uferlosen Kausalität, von der man in der Juristerei zu meiner Erheiterung meint, sie sei „naturwissenschaftlich“, erfolgt vor allem durch die von mir bereits genannte objektive Zurechnung. Hier wird nach einer normativen, nach einer wertenden Zurechnung gefragt. Die ist hier insofern spannend, als ja die Mitarbeitenden der Anlage, in welcher das Papier verarbeitet wird, unzweifelhaft einen eigenen Tatbetrag leisten, der für den tatbestandlichen Erfolg definitiv kausal und objektiv zurechenbar ist. Das heißt nicht, dass derjenige, der den Brief in das Altpapier gegeben hat, straflos bleibt. Es heißt nur, dass die Feststellung der Kausalität allein nicht genügt.
Nicht nur als Laie. Folgenden Fall hat mir eine zuverlässige Quelle zugetragen: Auf einem Parkplatz stießen zwei Fahrzeuge zusammen: Das Heck des vorderen kollidierte mit der Front des hinteren Fahrzeugs. Vor Gericht war streitig, ob das beim Zurücksetzen des vorderen Fahrzeugs oder beim Vorwärtsfahren des hinteren Fahrzeugs geschehen war. Die Richterin erkannte ein Muster. Wenn die Front mit dem Heck kollidiert, nennt man das Auffahrunfall, und da gilt die tatsächliche Vermutung, dass die Person am Steuer des hinteren Fahrzeugs (mindestens eine Mit-, vielleicht aber auch die alleinige) Schuld trägt. Grundlage dieser Vermutung ist aber die Erfahrung, dass bei einem Auffahrunfall auf der Straße das hintere Fahrzeug zu wenig Abstand gehalten hat; mit angemessenem Abstand würden Auffahrunfälle ja regelmäßig vermieden. Das hat die Richterin verkannt. Ein Auto hinten beschädigt, das andere vorne, das reicht nicht für eine tatsächliche Vermutung.
Schon mal etwas von Namensähnlichkeit gehört,
wie vielleicht:
Scholz und Schölz
Um so etwas geht es hier!
Dadurch kommt es schon mal vor, dass der Briefträger oder die Briefträgerin
den Namen nicht richtig erkennt und falsch einwerfen tut.
Mein Name ist nicht der obige aber es handelt sich exakt um 1 einzelnen Buchstaben bei komplett
sonstiger Identität.
Diesen Sachverhalt konnte man aus meiner Frage ableiten.
Man würde mit Sicherheit unähnliche Namen wie vielleicht
Scholz und vielleicht Buchholz auseinanderhalten.
Oder?
Zweitens:
Wenn man mir Freude beim Öffnen für mich nicht bestimmte Briefe, die in meinem Briefkasten gelandet sind, vorhält,
wie von einigen hier geschehen, dann bitte schön, "müßte man auch dem oder der Briefzustellerin ebenso Absicht und Freude beim falschen Einwerfen unterstellen.
WAS für ein schwachsinniger und in meinen Augen niederträchtiger Gedanke.
DIESE Kommentare sollten für mich Grund genug sein,
aus dieser sog. gegenseitiger Hilfe-Webseite
auszutreten.