Preis-Irrtum im Versandhandel?

hier dein Fehler
Das ist die Stelle, an der du beginnst, falsch zu denken:

Das schrieb ich:

  1. ob ein Käufer, wenn er den Vertrag abeschlossen hat, sich
    auf den Preis verlassen darf (ja, darf er).

Das hast du geantwortet:

Nein! (wenn (1) richtig ist kann der Verkäufer ablehnen also
keine Preisgarantie

Das ist zwar richtig, er kann ablehnen, aber lies doch mal, was ich geschrieben habe: „wenn der Vertrag abgeschlossen hat“! So und nicht anders steht es in meinem Posting.

Der Vertrag ist aber ja erst geschlossen, wenn die Annahmeerklärung erfolgt ist, und dann kann der Verkäufer die Annahme denknotwendig nicht mehr ablehnen. Wenn du doch noch mal sorgfältiger gelesen hättest, wäre dir das vielleicht aufgefallen.

Levay

Lieber Jakob, also:

Was der Versender anbietet ist eine „Aufforderung Angebote zu
machen“ (eine Aufforderung mit Preisangabe)!!! kein Angebot
im Rechtssinn!!!

Das ist richtig und wurde von mir an keiner Stelle bestritten.

Der Besteller macht ein Angebot im Rechtssinne. (BGB Dland)
Der Versender stimmt hier nicht zu, sondern ändert das Angebot
des Käufers!

Das ist völlig falsch. Wenn er die Ware einfach rausschickt,

Das darf er - sein Risiko der möglichen Rücksendung - zu seinen Kosten.

Ohne einen „neuen“ Preis zu nennen JA Du hättest Recht ABER Das ist aber nicht der Fall.
Kein Vertrag. Sondern Ware mit neuem Preis zugesendet bedeutet die Zusendung ist ein Antrag geworden. Käme die Rechnung später also Lieferung ohne zugefügte Rechnung – nur dann hättest Du recht.

Grüße Dich Jakob

dann nimmt er das Angebot des Käufers an. Noch einmal (und das
kannst du in jedem Lehrbuch nachlesen): Eine Willenserklärung
ist vom verobjektivierten Empfängerhorizont auszulegen. Sie
ist also so auszlegen, wie der verständige Empfänger sie
verstehen durfte/musste.

Wenn ein Käufer Waren bestellt und sie erhält, was muss er
dann daraus folgern? Dass die Annahme zu dem bezeichneten
Preis erfolgt ist.

Du hättest nur Recht, wenn der Verkäufer sich hier geweigert
hätte, die Ware auszuliefern, oder/und wenn er sich mit dem
korrigierten Preis an den Käufer gewendet hätte. Das ist hier
aber nicht der Fall.

Ein, hier durch den Verkäufer geändertes Angebot (anderer
Preis), ist ein neuer Antrag im Rechtssinn (BGB in Dland)

Jein. Das wäre zwar richtig, aber so war es hier doch gar
nicht. Der Verkäufer hat hier erst nach Vertragsschluss einen
anderen Preis genannt.

Jetzt ist der Käufer in der Lage zu entscheiden ob er dieses
„Angebot“ im Rechtssinne annimmt sprich zahlt oder nicht.

Stimmt so auch nicht. Denn hier ist der Antrag durch
Annahmeerklärung zustande gekommen. Mein Gott, wenn du es mir
nicht glaubst, wieso liest du es nicht einfach nach? Es steht
in jedem Buch so, wieso müssen wir uns hier so einen Stress um
eine Sache machen, die überhaupt nicht strittig ist?

Diese Sache kommt nie über das Stadium Angebot hinaus.

Falsch. Durch die Zusendung der bestellten Waren erfolgt die
Annahmeerklärung. Allgemeine Ansicht, wird an jeder der 40
deutschen Jura-Universitäten so gelehrt und von der
Rechtsprechung absolut anerkannt, ist im Übrigen auch die
einzig richtge Lössung i.S.d. BGB.

Levay

Ohne einen „neuen“ Preis zu nennen JA Du hättest Recht ABER
Das ist aber nicht der Fall.

Dann reden wir völiig aneinander vorbei. Ich habe das so verstanden, dass du bei einer Falschbezeichnung im Katalog davon ausgehst, dass der Preis gilt, den sich der Verkäufer vorgestellt hat. Ich glaube, das hast du auch so ähnlich geschrieben (ich bin zu faul, das jetzt zu suchen). Es war irgendwie nie die Rede davon, dass ein korrigierter Preis mit Auslieferung der Ware mitgeschickt wird.

Kein Vertrag. Sondern Ware mit neuem Preis zugesendet bedeutet
die Zusendung ist ein Antrag geworden. Käme die Rechnung
später also Lieferung ohne zugefügte Rechnung – nur dann
hättest Du recht.

Ja, und über diesen Fall haben wir ja auch die ganze Zeit gesprochen.

Levay

PS
Du hast ja auch irgendwo oben geschrieben, es sei falsch, wie ich es beschrieben habe, dabei stand da ganz klar drin: Wenn der Vertrag erst mal geschlossen ist, gilt der bezeichnete Preis.

Das HAST du weiter oben bestritten, auch wenn du es jetzt nicht mehr tust.

Levay

Du hast von Vertrag geschrieben – es gab nie einen!!!
Rechtlich nicht haltbar.

KLAR.

Es gab wechselseitige Anträge nichts weiter.
Nicht mehr und nicht weniger habe ich geschrieben.
Rechtlich völlig i.O.

Freudlich Jakob

""ppchenkatalog und verlangt nur noch 59,- Euro dafür.
Dem Kunden werden aber, so er aus dem Schnäppchenkatalog bestellt, trotzdem 99,-
Euro berechnet.
Könnte sich der Verkäufer theoretisch auf einen Preisirrtum berufen und vom
Kunden den vollen Preis von 99,- Euro verlangen?

Ich fände das mit dem Irrtum unglaubwürdig, weil ich aus der Druck- und
Werbebranche komme und weiß, wie viele Arbe""

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Jetzt windest du dich raus.

Ich habe ein Posting veröffentlicht, in dem ich differenziert habe zwischen:

der Vertrag ist bereits geschlossen

und

der Vertrag ist noch nicht geschlossen,

und zwar ganz abstrakt und losgelöst vom Ausgangsfall, und auf meine Ausführungen zum Thema „ist bereits geschlossen“ hast du geschrieben, sie seien falsch, das kann ja jedermann hier nachlesen. Inzwischen gibst du aber zu, dass - wenn der Vertrag geschlossen ist - es eben doch richtig war.

Levay

hier noch mal für Jakob

  1. ob ein Käufer, wenn er den Vertrag abeschlossen hat, sich
    auf den Preis verlassen darf (ja, darf er).

Nein! (wenn (1) richtig ist kann der Verkäufer ablehnen also
keine Preisgarantie

Die Sache liegt völlig anders.

So, hier noch mal zu Erinnerung, nachdem du inzwischen ja eingeräumt hast, dass es doch so ist. Es steht ausdrücklich da, dass ein Käufer, wenn der Vertrag abgeschlossen ist, sich auf den Preis verlassen kann, und du schreibst wortwörtlich: „Nein!“

Levay

Jetzt windest du dich raus.

Ich habe ein Posting veröffentlicht, in dem ich differenziert
habe zwischen:

der Vertrag ist bereits geschlossen

und

der Vertrag ist noch nicht geschlossen,

und zwar ganz abstrakt und losgelöst vom Ausgangsfall, und auf
meine Ausführungen zum Thema „ist bereits geschlossen“ hast du
geschrieben, sie seien falsch, das kann ja jedermann hier
nachlesen.

":Inzwischen gibst du aber zu, dass - wenn der
„:Vertrag geschlossen ist - es eben doch richtig war.“
Welch ein Unsinn Wo wenn ich bitten darf

Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen.
Marie von Ebner-Eschenbach

Jakob

Levay

Hallo Levay,
mal einen (ANDEREN)Sachverhalt unterstellt, auf den Jakobs rechtliche Würdigung zuteffen könnte:
„…ABER Das ist aber nicht der Fall.
Kein Vertrag. Sondern Ware mit neuem Preis zugesendet bedeutet die Zusendung ist ein Antrag geworden…“
dann wäre das doch wohl eine unverlangte Zusendung von Waren?? und der Verkäufer deshalb ein ziemlicher Trottel.
Gruß
Peter

Ich eröffne einen ganz neuen Thread, sonst wird das zu unübersichtlich.

Levay