Preisbindung bei Falschauszeichnung

Hallo,
der §150 (2) bezieht sich doch nicht bloß darauf:

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Wo wäre da der Unterschied, ob das in der Annahmeerklärung oder mangels einer solchen mit Versendung der Ware geschieht?
Peter

Es sind keine anderen Waren verschickt worden als die
bestellten.

Levay

Deine neue Antwort
Eben hast du eine neue Antwort gepostet, ich habe sie auch per Mail bekommen, aber nun ist sie wieder weg. Darum füge ich sie hier ein und beantworte sie auch hier:

— schnipp —

> Liest man Deinen damaligen Ausgangsbeitrag, kann man eigentlich nicht übersehen, dass Du auf eine konkrete Anfrage der Fragestellerin (Zitat aus der Anfrage):

Im ersten Moment habe ich gedacht, dass du das Zitat böswillig aus dem Zusammenhang gerissen hast. Der Thread weiter unten ist aber nicht mehr vollständig einsehbar, und so kannst du nicht wissen, dass sich diese konkrete Antwort gar nicht auf das ursprüngliche Posting bezog, sondern auf ein von mir gewähltes Beispiel, auf das diese konkrete Aussage 100%-ig passt.

Nachdem es nun also keine Böswilligkeit ist, weil du es nicht wissen konntest, würde ich es eine erhebliche methodische Schwäche nennen, und die Lücken in deinem Wissen hast du durch schlichte Mutmaßungen gefüllt…

Noch einmal, um das klar zu stellen, auf das hier:


Könnte sich der Verkäufer theoretisch auf einen Preisirrtum berufen
und vom Kunden den vollen Preis von 99,- Euro verlangen?
Ich fände das mit dem Irrtum unglaubwürdig, […]
Wie schaut’s also aus mit dem Preisirrtum im Katalog?


habe ich NICHT das hier geantwortet:


Da der Verkäufer sich geirrt hat, kann er seine Erklärung anfechten, :der Vertrag wird dann nichtig. Das führt aber erstens u.U. zu
Schadenersatzansprüchen. Und zweitens: Findet keine Anfechtung statt,
bleibt es eben beim Vertrag. Der Verkäufer kann nicht einfach sagen,
er wolle jetzt aber mehr Geld haben!


>Dass Du zugleich den allgemeinen rechtlichen Hintergrund erläutert hast, der Dich zu dieser Erkenntnis geführt hat, ist löblich, ändert aber nichts daran, dass Du zum Ausgangssachverhalt Stellung genommen hast.

Falsch!

>Im übrigen - selbst wenn Du rein gar nichts zum Ausgangssachverhalt gesagt hättest, bliebe der Kernvorwurf
bestehen: nämlich ein einheitliches Ergebnis auf unterschiedlichen Sachverhalten diskutieren zu wollen. Wer dies tut, ohne dies zu bemerken, macht einen schweren methodischen Fehler.

Wieder falsch. Denn ich habe ein eigenes Beispiel gewählt, eine eigene Erklärung abgegeben, und diese wurde von meinem Diskussionspartner bestritten. Wenn er im Kopf einen anderen Sachverhalt gehabt haben sollte, wäre mir das nicht zuzurechnen, wenn er meine Ausführungen als falsch darstellt, antworte ich natürlich auch mit Bezug auf meine eigenen Ausführungen.

Levay

Wo wäre da der Unterschied, ob das in der Annahmeerklärung
oder mangels einer solchen mit Versendung der Ware geschieht?
Peter

Hi, sorry, ich gerate hier ein bisschen durcheinander. Kannst du bitte einen neuen Thread eröffnen und das, was du konkret wissen willst, zusammenfassen? Dann antworte ich dir dort wieder, ok?

Danke.

Levay

Preisbindung Falschauszeichnung so nicht Levay
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Nämlich das hier.
Titel:
Preis-Irrtum im Versandhandel?
Thema: Allgemeine Rechtsfragen
Autor: Edith Nebel
Datum: 1.10.2004 08:26 Uhr

Hallo ihr lieben Wissenden,

wenn ein Ladeneinhaber eine Ware versehentlich falsch auszeichnet, hat der Käufer
ja kein Recht, sie zu diesem Preis zu erwerben. Der Verkäufer kann sich meines
Wissens nach auf sowas wie Irrtum über Abgabe einer Erklärung berufen und es gilt
der ursprünglich gemeinte Preis.Vertrag kommt erst an der Kasse zustande.

Wie verhält sich das eigentlich im Versandhandel?

Beispiel: Ein Versandhändler bietet die Waren X und Y in seinen Katalogen
monatelang für sagenwirmal 99,- Euro an. Nach einem Dreivierteljahr stellt er die
Artikel in einen Schnäppchenkatalog und verlangt nur noch 59,- Euro dafür.

Dem Kunden werden aber, so er aus dem Schnäppchenkatalog bestellt, trotzdem 99,-
Euro berechnet.

Könnte sich der Verkäufer theoretisch auf einen Preisirrtum berufen und vom
Kunden den vollen Preis von 99,- Euro verlangen?
usw…

Also Levay…
Wo bitte ist irgendwie und wo in der Frage der abgeschlossene Vertrag von dem Du immer wieder sülzt?

In einem Katalog stehen k e i n e Angebote sondern Aufforderungen Angebote abzugeben.

Das zieht sich durch all meine Posting zur Sache.

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Also nochmal für Dich zum mitschreiben:

In einem Katalog stehen k e i n e Angebote sondern Aufforderungen Angebote abzugeben.

Das lernt man im 1 Semester Jura, ich glaube Dir den Jurastuuudent nicht mehr.

Du hast nicht so rein zufällig … den Namen Bernd als Vornamen bekommen?

Jakob

PS.

Also lieber Bernd: Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.

Curt Goetz, deutscher Schriftsteller (1888-1960)

Hallo!

Jetzt antworte ich doch auch mal, obwohl ich den Eindruck habe, dass du absichtlich hier Unsinn verbreiten möchtest. Ich schreibe mal ganz einfach, damit das jeder versteht:

Der Preis im Schaufenster ist eine Aufforderung zum Angebot. Nehmen wir an, der Verkäufer möchte die Ware X um 10,- verkaufen, schreibt aber versehentlich 100,- hin.

Der Käufer macht ein Angebot indem er die Ware X auf das Förderband legt und sagt konkludent: Ich kaufe um den angeschriebenen Preis (und damit um 100,-). Durch das Eintippen an der Kassa nimmt der Verkäufer (vertreten durch den Kassier) dieses Angebot an -> und genau da ist ein Kaufvertrag: Ware X zum Preis von 100,-

Eine ganz andere Frage ist dann die Frage der Anfechtbarkeit.

Gruß
Tom

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WO ist der Widerspruch???

In einem Katalog stehen k e i n e Angebote sondern
Aufforderungen Angebote abzugeben.

Kannst du mir mal zitieren, wo ich das bestreite? Wieso reitest du immer auf etwas rum, was ich selbst weiß und selbst auch so sage?

Ich habe ganz klar gesagt, der Vertrag kommt durch das Absenden der Ware zustande (Annahme), die Bestellung ist der Antrag. Wo habe ich denn etwas anderes geschrieben?

Also lieber Bernd: Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt,
aber vielen bleibt es erspart.

§ 185 StGB kennst du?

Levay

Tom, du hast so Recht, ich glaube auch eigentlich ja, dass der es in Wirklichkeit wahrscheinlich besser weiß, aber ich bin mir dann wieder nicht sicher und versuche immer wieder, es ihm zu erklären :frowning:

Levay

In einem Katalog stehen k e i n e Angebote sondern
Aufforderungen Angebote abzugeben.

Kannst du mir mal zitieren, wo ich das bestreite? Wieso
reitest du immer auf etwas rum, was ich selbst weiß und selbst
auch so sage?

Ich habe ganz klar gesagt, der Vertrag kommt durch das
Absenden der Ware zustande (Annahme),

N E I N!!!so nicht!!!

Jakob
PS:
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen.
Marie von Ebner-Eschenbach, österr. Schriftstellerin (1830-1916)

die Bestellung ist der
Antrag. Wo habe ich denn etwas anderes geschrieben?

Also lieber Bernd: Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt,
aber vielen bleibt es erspart.

§ 185 StGB kennst du?

Levay