Servus,
würde es Dir wohl was ausmachen, zu Dingen, von denen Du keine Ahnung hast, keine Antworten zu schreiben?
Dein Kriterium „eine Art Arbeit“ ist ein Begriff, der nirgendwo im EStG vorkommt. Ob ein Preisgeld der ESt unterliegt, richtet sich nach § 22 Nr. 3 EStG - mit den üblichen Voraussetzungen, dass
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Gewinnerzielungsabsicht vorliegen muss und
- Die Einnahmen die Betriebsausgaben übersteigen, also tatsächlich Gewinn erzielt wird.
Man kann hier also Sportarten, bei denen es zwar hohe Preisgelder gibt, die aber gleichzeitig auch mit sehr hohem laufendem Aufwand betrieben werden, wie den gesamten Pferdesport, wohl von vornherein auf der Seite lassen. Außerdem alle Preisgelder, die bei weniger populären Sportarten eher übersichtlich hoch sind und nur einen Teil der Kosten decken, die dem Sportler aus seinem Sport erwachsen.
Die Abzugsteuer gem. § 50a EStG beträgt nicht zehn, sondern fünfzehn Prozent, und sie muss nur dann einbehalten werden, wenn der Empfänger beschränkt steuerpflichtig ist.
Das Instrument des „Beschlusses“ gibt es im deutschen Steuerrecht nicht. Bitte belege konkret, wie der von Dir genannte Einbehalt von zehn Prozent Abzugsteuer in den von Dir genannten Fällen begründet wird (ich habe da eine Vermutung, aber ich überlasse es Dir, das ohne Blabla und konkret auszuführen).
Schöne Grüße
MM