Hallo!
Es tröstet dich vielleicht, dass deine Erwägungen zur Irrtumsanfechtung im Wesentlichen der hM und Jud in Österreich entsprechen.
Zwischen Irrtumsanfechtung und Gewährleistung besteht volle Konkurrenz, da der Regelungsgegenstand unterschiedlich (Wurzelmangel vs. Leistungsstörung) ist. Der Gewährleistungsausschluss schließt mit der selben Begründung auch nicht die Anfechtung wegen Irrtums aus. Allerdings ist § 871 ABGB etwas enger gefasst als § 119 BGB, dafür gilt aber für § 871 ABGB eine dreijährige Verjährungsfrist.
Gruß
Tom