hallo,
frage zu rechnung aus drittland (schweiz).
also kunde bekommt rechnung für internetdomain
kann man dies bei skr04 auf 5200 buchen?
also keine steuer … ?
danke für eure hilfe
ciao fini
hallo,
frage zu rechnung aus drittland (schweiz).
also kunde bekommt rechnung für internetdomain
kann man dies bei skr04 auf 5200 buchen?
also keine steuer … ?
danke für eure hilfe
ciao fini
Servus,
erstmal: Bitte bitte nicht in den Wareneingang buchen. Wo ist denn die Ware?? Was passiert nachher mit der Bewertung bei der Inventur? Was passiert mit der Darstellung des Rohertrags in BWA und GuV?
zweitens: Ist der Empfänger der Leistung Unternehmer im Sinn des UStG?
Dann gehts um einen 13b-Fall, d.h. der Empfänger der Leistung schuldet die USt, und er kann sie, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, als Vorsteuer abziehen.
Das muss aber in der FiBu auch so dargestellt werden - Zeit, sich von der Begriffswelt „mit“ und „ohne“ USt zu verabschieden.
Außerdem: Was genau wird da fakturiert? Ein zeitlich beschränktes oder ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht? Für welchen Zeitraum?
Wohin das genau zu buchen ist, hängt davon ab, was genau fakturiert wird, welche Leistung genau erbracht wird.
Beiläufig: Es sollte vielleicht drüber nachgedacht werden, ob man die FiBu nicht doch lieber extern vom Profi machen lässt…
Schöne Grüße
MM
Servus,
erstmal: Bitte bitte nicht in den Wareneingang buchen. Wo ist
denn die Ware?? Was passiert nachher mit der Bewertung bei der
Inventur? Was passiert mit der Darstellung des Rohertrags in
BWA und GuV?
naja, der steuerberater hat es auf 5200 gebucht ;-(
zweitens: Ist der Empfänger der Leistung Unternehmer im Sinn
des UStG?
ja
Dann gehts um einen 13b-Fall, d.h. der Empfänger der Leistung
schuldet die USt, und er kann sie, wenn alle Voraussetzungen
erfüllt sind, als Vorsteuer abziehen.Das muss aber in der FiBu auch so dargestellt werden - Zeit,
sich von der Begriffswelt „mit“ und „ohne“ USt zu
verabschieden.Außerdem: Was genau wird da fakturiert? Ein zeitlich
beschränktes oder ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht?
Für welchen Zeitraum?
rechnung nutzung 1 jahr
Wohin das genau zu buchen ist, hängt davon ab, was genau
fakturiert wird, welche Leistung genau erbracht wird.Beiläufig: Es sollte vielleicht drüber nachgedacht werden, ob
man die FiBu nicht doch lieber extern vom Profi machen
lässt…
naja, wird ja, siehe oben
aber ist ja falsch vom steuerberater was ich mir schon dachte.
welches konto wäre nun richtig?
ciao fini
Servus,
naja, der steuerberater hat es auf 5200 gebucht ;-(
er hat möglicherweise wenig Kontakt zu den Auszubildenden in seiner Kanzlei, die die laufenden Buchhaltungen bearbeiten…
In diesem Fall:
rechnung nutzung 1 jahr
geht das auf jeden Fall in den Aufwand, man braucht sich keine Gedanken übers Aktivieren machen. Wenn der Unternehmer im Sachverhalt bilanziert, täte ich allerdings nach Zwölfteln aktiv abgrenzen. Bei einem Überschussrechner ist das im Zeitpunkt der Zahlung Betriebsausgabe.
Wohin genau, hängt davon ab, welche Bedeutung der Internet-Zugang für das Unternehmen hat. Wenn es sich z.B. um einen Internet-Shop handelt, so dass die Leistung unmittelbar in den Vertrieb einfließt, täte ich den Aufwand ziemlich oben, noch vor dem Rohertrag, ansetzen - da gibts eine Kontenklasse 5900, Fremdleistungen, die dazu passt.
Wenn die Leistung aber eher allgemein der Publicity dient, kann man weiter unten in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen, Klasse 6800, nochmal irgendwo Fremdleistungen finden - 6870, wenn ich mich richtig erinnere.
Und wenn ihre Bedeutung in der Kommunikation liegt, passt sie in ein Unterkonto zu 6850, wo Telefon etc. stehen.
Entscheidend ist die Umsatzsteuerfunktion - der Betrag muss in die Bemessungsgrundlage für die USt einfließen, und gleichzeitig abziehbare Vorsteuer erzeugen. Den Schlüssel dafür hab ich nicht im Kopf, man kann ihn beim Eingeben per Auswahl suchen oder auf dem gedruckten SKR nachschauen.
Schöne Grüße
MM
hmm …
ich habe denke ich einen wichtigen punkt vergessen.
die internetadresse wird für einen kunden für ein
jahr gegistriert und an diesen dann weiterberechnet
also firma bekommt rechnung aus schweiz für die adresse
und berechnet sie dann an kunden weiter …
vielleicht ist dann doch 5200 richtig ?
und noch eine eins
wie ist es mit gleicher sachverhalt mit österreich?
also registrierung domain in at, rechnung an firma
aus östereich und weiterberechnung an kunden …
5425 ?
Servus,
vielleicht ist dann doch 5200 richtig ?
nein, auch bei Weiterberechnung geht es nicht um eine Ware, sondern um eine Leistung. Fremdleistungen, die unmittelbar in Vertrieb und Produktion einfließen, stehen beim Nullvierer in der Klasse 5900 - da ist noch sehr viel Platz, man kann alles differenzieren, was man will.
und noch eine eins
wie ist es mit gleicher sachverhalt mit österreich?
Genau gleich. Bei sonstigen Leistungen wird bloß zwischen Inland und Ausland unterschieden, nicht zwischen EU und Drittland.
also registrierung domain in at, rechnung an firma
aus östereich und weiterberechnung an kunden …
5425 ?
Nein, ja kein innergemeinschaftlicher Erwerb: Der setzt voraus, dass Ware angeschafft und bewegt wird. Beides ist ja hier nicht der Fall, wir bewegen uns nicht im Bereich der Lieferungen, sondern der sonstigen Leistungen.
Es spielt übrigens in diesem Zusammenhang keine Rolle, wo welche domain registriert ist. Entscheidend ist, wo die Unternehmer sitzen, die an dem Geschäft beteiligt sind. Näheres zum Thema „Ort der sonstigen Leistung“ in § 3a UStG.
Schöne Grüße
MM
erst mal danke, dat dir so viel zeit für mich nimmst !!!
also wenn mein steuerberater es schon falsch bucht, wie
soll ein „normaler mensch“ dat verstehen
also du meinst wenn ich ich es richtig vertstehe die
rechnung auf ein konto unter 5900 buchen ?
hmmm …
auf der rechnung von nic.at, für österreichische domain
steht: (Übergang der Umsatzsteuerschuld gem. $13b dUStG)
dat ist denn ja nicht 5900 sondern?
danke und ciao fini
Servus,
dat ist denn ja nicht 5900 sondern?
das kann man nicht in Kontonummern sagen, weil es auf die Umsatzsteuerfunktion ankommt. Die hängt ganz von der verwendeten Software ab; es ist auch nicht überall so wie bei Datev, dass zwischen der Kontonummer und dem Umsatzsteuerschlüssel eine Füllnull steht. Zur USt-Funktion muss man die jeweils verwendete Software befragen.
Es geht darum, dass auf den Betrag USt berechnet werden muss, die gleichzeitig in den Vorsteuerabzug reingesteuert wird.
Schöne Grüße
MM
Servus,
dat ist denn ja nicht 5900 sondern?
das kann man nicht in Kontonummern sagen, weil es auf die
Umsatzsteuerfunktion ankommt. Die hängt ganz von der
verwendeten Software ab; es ist auch nicht überall so wie bei
Datev, dass zwischen der Kontonummer und dem
Umsatzsteuerschlüssel eine Füllnull steht. Zur USt-Funktion
muss man die jeweils verwendete Software befragen.Es geht darum, dass auf den Betrag USt berechnet werden muss,
die gleichzeitig in den Vorsteuerabzug reingesteuert wird.
welche konten würdest du denn nehmen?
also steuerberater hat für
eu ausland (östereich)5920
nicht eu (schweiz)5900
genommen
und wo erscheinen die beträge auf der umsatzsteuvoranmeldung?
danke für antwort!
ciao fini
Servus,
also steuerberater hat für
eu ausland (östereich)5920
nicht eu (schweiz)5900
genommen
Beides würde ich nicht so machen.
Erstens ist die Behandlung von EU-Ausland und Drittland umsatzsteuerlich in diesem Fall genau gleich, d.h. es verwirrt nur, wenn man hier zwei verschiedene Konten mit der gleichen Funktion einführt. Bei empfangenen Lieferungen völlig in Ordnung, aber bei empfangenen sonstigen Leistungen meiner Ansicht nach nicht zweckmäßig.
Also ein Konto für alle Domain-Nutzungsrechte, die von ausländischen Unternehmern erworben werden.
Und individuell eingerichtete Unterkonten würde ich auch nach Möglichkeit nie gleich benennen wie die, die im Standard schon da sind, weil man dann leicht mal vergisst, dass da die individuelle USt-Funktion dahinterhängt. Also ließe ich 5900 wie es ist und würde für erworbene Domain-Rechte (die ja offenbar eine ziemliche Bedeutung für das Unternehmen haben) dazu ein Unterkonto 5910 einrichten, und darauf folgend z.B. 5915 oder 5920 mit der benötigten USt-Funktion für 13b-Fälle (jeweils ein paar Hausnummern Abstand, um den großen Vorteil des 04er-Kontenrahmens zu nutzen, dass in diesem SKR überall noch Platz in Reserve ist, wo man ihn vielleicht für künftige Differenzierungen brauchen kann).
Die USt-Funktion für diese 13b-Fälle muss die Bemessungsgrundlage (= Entgelt) in die Zeile 48 der USt-Voranmeldung reinsteuern, dabei die Bemessungsgrundlage selber in Feld 52 und die darauf berechnete USt in Feld 53. Dieser gleiche Betrag aus Feld 53 taucht dann für den Vorsteuerabzug in Zeile 58, Feld 67 wieder auf. Die Verprobung ist relativ leicht: Feld 53 muss immer 19% von Feld 52 sein, und der Betrag in Feld 67 muss gleich dem in Feld 53 sein.
Schöne Grüße
MM
das mit der steuer bei der österreichischen domain ist klar …
aber bei der schweiz
da steht nichts auf rechnung, dat ich versteuern muss
Preise inklusive MwSt für Halter mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz
und rein netto für Halter mit (Wohn-)Sitz im Ausland.
danke im vorraus!
ciao fini
Servus,
das muss auch nicht auf der Rechnung stehen: Die Bestimmung zur „reverse charge“ macht nicht der Lieferant, sondern der Gesetzgeber:
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__13b.html
Der Schweizer Lieferant sorgt mit der zitierten Formulierung für eine Differenzierung seiner Preise: Der nicht-Schweizer Unternehmer zahlt wesentlich (nämlich um den USt-Betrag) mehr als der Schweizer.
Weil es sich nicht um einen steuerfreien, sondern um einen im Land des Lieferanten nicht steuerbaren Umsatz handelt, ist auch innerhalb der EU der Hinweis auf reverse charge keine Pflichtangabe auf der Rechnung. Es ist ein Hinweis zur Vereinfachung für den Kunden.
Das Versteuern ist, wenn Du Dir mal anschaust, was ich zum Thema USt-Voranmeldung geschrieben habe, ein Nullsummenspiel: Die abziehbare Vorsteuer ist genau gleich viel wie die auf die empfangene Leistung fällige Umsatzsteuer.
Das heißt, dass der deutsche Unternehmer genauso wie sonst auch „netto“ kalkulieren muss, bloß dass für ihn halt der vom ausländischen Unternehmer angegebene Endpreis immer schon der „Nettopreis“ ist, während er beim deutschen Anbieter im Einzelfall schauen muss, ob der Preis wie unter Kaufleuten üblich zuzüglich USt oder incl. USt angegeben ist.
Schöne Grüße
MM
Danke für dein Ausführlichen Beträge!!!
Hast mir sehr geholfen den Sachverhalt zu verstehen …
Diese Reglung geht dann ja wohl für alle Länder Welweit,
da wir auch aus anderen Ländern noch Domain beziehen.
wie ist es jetzt anders herum mit Domainberechnung
an Kunden nach Östereich und in die Schweiz?
SteuerID liegt nicht vor.
welche konten wären da richtig und welche schlüssel
auf der umsatzsteuervoranmeldung
danke für die hilfe!!!
fini
Servus,
wie ist es jetzt anders herum mit Domainberechnung
an Kunden nach Östereich und in die Schweiz?
Hier der Entscheidungsbaum:
Ist der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinn des UStG oder nicht?
1.1. Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet: Ort der Leistung am Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers. Problem in der praktischen Anwendung: Es gibt viele Länder, die zwar ein Mehrwertsteuersystem analog zum europäischen Umsatzsteuersystem haben, aber für solche Fälle keine „reverse charge“ vorsehen. Der deutsche Unternehmer, der die Leistung erbringt, müsste sich in diesem Fall im Land des Leistungsempfängers umsatzsteuerlich erfassen lassen. Ich habe nicht recherchiert, wie die CH das handhabt.
1.2. Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet: Ort der Leistung dort, wo der Unternehmer, der die Leistung erbringt, seinen Sitz hat. Im vorliegenden Fall D.
Ort der Leistung dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, bzw. dort, wo die Betriebsstätte ist, für die die Leistung erbracht wird.
Auch hier muss geprüft werden, ob in dem Land, in dem der Leistungsempfänger sitzt, ein „reverse charge“-System eingerichtet ist. Wenn ja, hat der deutsche Unternehmer, der die Leistung erbringt, mit der Umsatzbesteuerung nichts am Hut. Die Fakturierung erfolgt „netto“. Da es sich nicht um eine USt-Befreiung handelt, ist kein Hinweis auf der Faktura zwingend vorgeschrieben. Er ist jedoch in jedem Fall hilfreich, damit alle Beteiligten auf Anhieb und auch noch in fünf Jahren wissen, woran sie sind. Wenn nein, ist umsatzsteuerliche Erfassung am Ort der Leistung notwendig, ggf. durch einen ortsansässigen Fiskalrepräsentanten (z.B. Spanien schreibt diesen meines Wissens zwingend vor).
Der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers kann mit jedem geeigneten Mittel erfolgen. Auch im Gemeinschaftsgebiet ist in diesem Zusammenhang die USt-ID-Nummer nicht vorgeschrieben. Sie hat sich aber in der Praxis eingebürgert, weil sie dem Unternehmer, der die Leistung erbringt, eine Überprüfung der Angaben des Leistungsempfängers in kürzester Zeit online erlaubt:
http://evatr.bff-online.de/eVatR/
In der USt-Voranmeldung kommen die Umsätze aus 1.2 in Zeile 27 - Feld 81 (wie die „Inlandsumsätze“ auch). Die anderen genannten in Zeile 42 - Feld 45.
Schöne Grüße
MM