Sachbeschädigung durch Besuch des Mietpartei

Hallo,

es wäre nett, wenn Ihr mir bei einem kleinen Gedankenspiel helfen könntet.

In einem Mehrparteien Wohnhaus wurde ein Aufzug beschädigt. Die Verwaltung möchte nun einem Mieter des Hauses die Kosten für die Reperatur in Rechnung stellen da die Besucher des Mieters angeblich den Schaden verursacht haben. Der Mieter hatte den Besuch schon an der Wohnungstür verabschiedet und hatte somit weder Kenntniss der Tat, noch der Täter. Verbindungen zwischen Mieter, Tat und angeblicher Täter, konnte nur aufgrund von " Recherchen" des Hausmeisters Hergestellt werden…

  • kann der Mieter nun für etwas verantwortlich gemacht werden, was er gar nicht gewusst haben kann? auch wenn es naheliegend ist, dass es der besuch des Mieters war
  • könnte das Mietverhältniss beendet werden?

Vielen dank für eure Hilfe bei meinem Gedankenspiel

naja, zumindest ist der mieter für seinen besuch verantwortlich - ist also erster ansprechpartner des geschädigten (vermieter). ist das nachweisbar, dass der besuch das angerichtet hat, muss er (mieter) wohl auch dafür blechen (oder eben eine versicherung). egal, wo er seinen besuch verabschiedet hat.

hinterher kann er den schaden ja seinem besuch in rechnung stellen.

kündigung ist wohl eher unwahrscheinlich - sofern es keine vorgeschichte gab

Hallo

  • kann der Mieter nun für etwas verantwortlich gemacht werden,
    was er gar nicht gewusst haben kann? auch wenn es naheliegend
    ist, dass es der besuch des Mieters war
  • könnte das Mietverhältniss beendet werden?

Nein. Ein Mieter ist für die rechtswidrigen Handlungen weder eines anwesenden noch eines bereits abwesenden Besuchers haftbar zu machen, da er sich selbst nichts hat zuschulden kommen lassen. Ob ich als Besucher versehentlich eine Tür beschädige, ob ich Graffiti im Aufzug hinterlasse, ob ich eine im Haus ansässige Volksbankfiliale überfalle oder dem Vermieter den Schädel einschlage: Mein Gastgeber haftet darür nicht, denn er ist nicht mein Kindermädchen. Die Folgen meines Tuns muss ich als erwachsener Mensch ganz allein tragen, egal ob ich zu Besuch bei einem Privatmann, im Hauptbahnhof, im Stadtpark oder in der Oper bin.

Gruß
smalbop

Im Mietobjekt sind Mieter für Fehlverhalten ihrer Besucher verantwortlich - sie kennen ihre Besucher und lassen sie in das Mietobjekt ein das für die Bewohner eine Art geschützter Raum.
Daraus folgert daß der Vermieter vom Mieter Ersatz für Schäden fordern kann wenn er nachweisen kann daß Besucher dieses Mieters diesen Schaden verursachten.

Da Jens eine ähnliche Meinung vertreten hat wie du, da aber im Allgemeinen ja nicht einmal Eltern für ihre Kinder haften, wäre ich dir für eine Rechtsquelle dieser Aussage sehr dankbar.

Nicht dass ich dir nicht glaube - allein, ich würde gerne wissen …

Viele Grüße,

Bombadil2

Hallo Bombadi12,

Da Jens eine ähnliche Meinung vertreten hat wie du, da aber im
Allgemeinen ja nicht einmal Eltern für ihre Kinder haften,
wäre ich dir für eine Rechtsquelle dieser Aussage sehr
dankbar.

Gäste des Mieters sind dessen Erfüllungsgehilfen. Daraus ergibt sich dann eben die Haftung des Mieters aus § 278 BGB.

Gruß

Joschi

Hallo,

das ist schlichtweg falsch. Die Haftung ergibt sich aus § 278 BGB.

Gruß

Joschi

Hallo,

Da stehen wir beim Gedankenspiel schon wieder auf wackligen Füßen, denn der Aufzug im Hausflur wird wohl kaum Gegenstand der Mietsache sein, wie z.b. die Wohnung selbst.

Gruss HighQ

Hallo HighQ,

ich will mich ja gar nicht mit dir streiten, ob die Gemeinschaftseinrichtungen Teil der Mietsache sind, aber darum geht es auch nicht.

Der Mieter verpflichtet sich doch mit dem Mietvertrag auch die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Eben genau dieser Pflichterfüllung bedient sich der Mieter des Gastes, wenn er diesem willentlich Zutritt verschafft. Deshalb wird der Gast genau in diesem Moment Erfüllungsgehilfe des Mieters. Daher ist die Haftung nach § 278 BGB gegenüber des Vermieters gegeben.

Das dem Mieter wieder Ansprüche aus den geleisteten Kosten an den Vermieter gegenüber seines Gastes entstehen ist ja wieder ein anderes Thema. Zunächst ist der Mieter aber gegenüber dem Vermieter in der Pflicht.

Gruß

Joschi

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Gegenfrage: Wenn der Hotelier einen randalierenden Hotelgast hat, bleibt er dann auf seinem Schaden sitzen bzw. kann Schadenersatz nur von sich selbst verlangen, weil er ja den Hotelgast selbst ins Haus gelassen hat?

Siehste.

smalbop

Hallo,
da gibts Einiges was in diese Richtung geht:

/t/haftung-fuer-schaeden-die-durch-dritte-verursacht…
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/besu…
http://www.urteile-mietrecht.net/Miete12.html
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…

Gruß
M.

1 Like

des is schmarrn! dem mieter steht es ja auch frei, von seinem gast schadenersatz zu verlangen. scheiße fließt eben abwärts. aber der vermieter wendet sich an seinen mieter. der dann an seine gäste usw.

zum hotelbeispiel: da ist ja der „hotelgast“ direkt der mieter. oder die situation ist wieder identisch, wenn der zahlende hotelgast einen eigenen gast zutritt gewährt.

@smalbob
man kann Äpfel nicht mit Birnen vergleichen!

Doch kann man schon. Es bringt einem nur nicht wirklich was.

vnA