Schweigepflicht

Auch das stimmt so nicht. Jugendliche ab 14 Jahre heißen
mündige Minderjährige und sind beschränkt
geschäftsfähig. Sie dürfen über eigenes Geld verfügen soweit
die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet ist.

In Deutschland ist man ab sieben Jahren beschränkt geschäftsfähig. Es greift der sogenannten Taschengeldparagraph des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach können Minderjährige über ihr taschengeld frei verfügen. Die damit bezahlten geschäfte sind gültig. Alle anderen sind schwebend unwirksam und bedürfen der Zustimmung der Eltern, Dauerschuldverhältnisse sind ganz ausgeschlossen (bzw. nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts). Einen Arztbesuch wird die Minderjährige aber nicht selbst bezahlen, weil das ihr Taschengeldbudget wohl restlos sprengen dürfte.

Benni

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ergänzend
Moin

Anti-Baby-Pille in der Apotheke kaufen (gilt in Österreich,
ich nehme an, es ist in Deutschland exakt gleich).

bis zum 20. Geburtstag übernehmen die meisten Krankenkassen die Kosten und auch nicht nur von der Pille, sondern auch vom Diaphragma.
Gruß
Kerstin

Hi,

naja gruß etc. scheinst du ja nicht zu kennen…

aber zum thema. Auch wenn du immer vehementer versuchst deine ansichten durchzusetzen, werden sie dadurch nicht richtiger.

Die schweigepflicht gilt eben auch gegenüber den eltern, punkt. Mehr muss heir nicht diskutiert werden…

Alex

aber zum thema. Auch wenn du immer vehementer versuchst deine
ansichten durchzusetzen, werden sie dadurch nicht richtiger.

Die schweigepflicht gilt eben auch gegenüber den eltern,
punkt. Mehr muss heir nicht diskutiert werden…

Es ist schade, daß Du nicht auf eines meiner Argumente eingehst.

Benni

Hi,

vergiß das mit dem Verklagen. Der Gesetzgeber sieht das mit
der Schweigepflicht generell zwar sehr eng, aber da Deine
Freundin erst 15 ist unterliegt sie dem „Aufenthalts- und
Bestimmungsrecht“ ihrer Erziehungsberechtigten.

Das trifft hier nur bedingt zu.
Eine 15jährige ist medizinisch durchaus mündig. Das hat allein
der baehandelnde arzt zu beurteilen.

Wie mündig diese 15jährige ist kannst Du nicht entscheiden. Und wenn es der behandelnde Arzt so gesehen hat daß sie nicht ausreichend einsichtsfähig sei hatte er ja womöglich Recht wenn er die Erziehungsdberechtigten informiert hat.

Ich wäre an Deiner Stelle etwas vorsichtiger hier generell zu unterstellen daß das, was ich schreibe, falsch ist. Mal abgesehen davon daß ich den Krempel im Rahmen einer Ausbildung gelernt und mir nicht einfach aus den Fingern gesogen habe und vor allem weil solche Vorwürfe wie „Verletzung der Schweigepflicht“ gerade bei Minderjährigen immer nur schwer eindeutig festzulegen sind. Das ist oft „Ansichtssache“, je nachdem worum es geht und unter welchen Umständen all das stattfindet.

Jedenfalls glaube ich kaum daß eine 15jährige mit ihrem gleichaltrigen (?) Freund gegen einen Arzt ankommt, wenn es wirklich um eine Anzeige/Anklage geht. Das ist einfach ne Nummer zu groß, erst Recht wenn man die Eltern raushalten will.

Deswegen: besser hinnehmen daß man als Minderjähriger nicht die gleichen Rechte, Möglichkeiten und Lebenserfahrung wie ein Erwachsener hat…

Der Arzt würde sich womöglich strafbar machen wenn er NICHT
mit den Erziehungsberechtigten redet…

Ebenfalls nicht richtig. Wenn ich z.b. als gynäkologe der
mutter einer 15jährigen erzähle, dass diese schon sexuell
aktiv ist, DANN mache ich mich strafbar.

Hier stand nirgendwo worum es konkret ging. Es gibt Fälle, bei denen sich der Arzt strafbar macht wenn er NICHT mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufnimmt.

Sich über eine Indiskretion zu ärgern ist vom Alter
unabhängig, insofern verstehe ich euren Ärger. Aber machen
kannst Du / könnt ihr nicht viel, da verschwendet ihr Zeit.
Nehmt es so hin, auch wenn’s euch im Augenblick ärgert.

Wieder falsch.
Die schweigepflicht wurde hier gebrochen und dieses ist auch
juristisch bewertbar…

Aha, und Du empfiehlst den beiden 15jährigen sich nen Anwalt zu nehmen und ne Klage einzureichen? Damit kommen sehr häufig nicht mal Erwachsene durch weil immer sehr viele Interpretationen mitspielen.

Solange es nur um eine „Kleinigkeit“ geht ist es einfacher sich eben mal zu ärgern, den Arzt zu wechseln und es dabei zu belassen. Bei einer großen Sache erfahren es dann sowieso die Eltern - und dann sind wir wieder da wo wir angefangen haben.

Grundsätzlich ist das, was ich ausgesagt habe, sehr wohl richtig. Generell ist die Schweigepflicht sehr weitreichend, aber es gibt Gründe warum sie übertreten werden darf. Im Einzelfall ist es dann ein Interpretationsspielraum, gerade bei Minderjährigen. Sobald der Arzt argumentiert daß die EInsichtsfähigkeit fehlt - aus seiner Sicht - hat er gute Karten rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen.

Gruß,

MecFleih

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Hallo Benni,

Diese Aussage ist so natürlich nicht richtig. So sind bei
Minderjährigen allein die Eltern (oer ein Vormund)
erziehungsberechtig. Diese müssen also alle Entscheidungen für
den Minderjährigen treffen, inklusive aller medizinischen
Entscheidungen. Eine 15jährige darf eben nicht selbst
entscheiden, welche Behandlungen sie bekommt oder welche
Medikamente sie einnimmt. Alle medizinischen Entscheidungen
sind von den Eltern zu treffen.

Das stimmt nicht.

Mit 14 Jahren ist man mündig, mit 18 volljährig. Mündigkeit bedeutet u. a., daß dem mündigen Jugendlichen von Gesetz wegen Einsichts- und Urteilsfähigkeit in bezug auf medizinische Diagnosen und Therapien zugetraut wird.

Das heißt weiters, es gibt eine ärztliche Informations- und Aufklärungspflicht gegenüber dem mündigen Jugendlichen, und dieser kann einer Untersuchung oder einer Therapie zustimmen oder nicht (und die Erziehungsberechtigten können von Rechts wegen nichts anderes erzwingen). Und es besteht eben Schweigepflicht auch gegenüber den Angehörigen und Erziehungsberechtigten.

Dies gilt mit den Einschränkungen: der Arzt kann diese Einsichts- und Urteilsfähigkeit feststellen, und das Zustimmungsrecht gilt nicht für Eingriffe mit schwerwiegender Auswirkung auf körperliche Unversehrtheit und Persönlichkeit. Jedoch werden z. B. Verhütungsmaßnahmen und selbst Schwangerschaftsabbrüche nicht darunter gezählt.

Praktische Einschränkungen entstehen durch die beschränkte Geschäftsfähigkeit, so daß ein mündiger Minderjähriger meist nicht als Privatpatient auftreten kann, und durch die Mitversicherung bei den Eltern erfahren diese von einem Arztbesuch auf Krankenkasse. Falls das Vertrauen zu den Eltern so belastet ist, bliebe der Ausweg, eine Beratungsstelle ausfindig zu machen, die medizinische Beratung ohne Krankenschein/e-Card anbietet.

Man könnte zwar auf die Idee kommen, daß ein Arzt die Schweigepflicht unterlaufen kann, in dem er dem mündigen minderjährigen Patienten mangelnde Einsichtsfähigkeit unterstellt, denn es ist ihm überlassen, diese zu beurteilen. Ich nehme aber doch an, daß der Arzt nachweisen muß, diese Einschätzung in seinen Aufzeichnungen dokumentiert zu haben, falls ihm ein Bruch der Schweigepflicht zum Vorwurf gemacht wird.

Grüße,

I.

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Mit 14 Jahren ist man mündig,

Ja, straf- und religionsmündig - nicht mehr oder weniger, es sei denn Du kennst eine neuere Ausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches bzw. des StGB.

Mündigkeit
bedeutet u. a., daß dem mündigen Jugendlichen von Gesetz wegen
Einsichts- und Urteilsfähigkeit in bezug auf medizinische
Diagnosen und Therapien zugetraut wird.

Wo steht das? Das BGB kennt nur zwei Altersgrenzen: sieben und 18. Das StGB gesteht ab 14 die Strafmündigkeit und die Religionsmündigkeit zu - jedenfalls in Deutschland. Woher beziehst Du also Deine Informationen? Ich lasse mich ja gerne überzeugen, wenn man mir sagt, wo das steht.

Benni

Hallo Benni,

ich suchte jetzt nach Texten, die sich auf Deutschland beziehen. Nach dem folgenden Text (Stellungnahme zu Rechtsfragen bei der Behandlung Minderjähriger) scheint in Deutschland der Interpretationsspielraum größer zu sein:

http://www.dggg.de/leitlinien/pdf/1-6.pdf

Die von Dir angesprochenen Informationen beziehen sich auf Österreich.

Ich zitiere §146c ABGB:

(1) Einwillungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit beim mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist.

Die Altersgrenzen sind in §21 ABGB festgelegt:
7 Jahre: unmündige Minderjährige (beschränkt geschäftsfähig)
14 Jahre: mündige Minderjährige (strafmündig bzw. deliktsfähig)
18 Jahre: Volljährigkeit.

Die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind an anderen Stellen festgelegt.

Hier eine Zusammenfassung für Österreich:

http://www.paragraph209.at/05.htm

Über die Rechtstellung des Kindes bei medizinischen Heilbehandlungen siehe hier:

http://www.patientenanwalt.com/pdf/Lautgedacht_Febru…

Grüße,

I.

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Hi, (kinderstube ist mir irgendwie doch wichtig)

Es ist schade, daß Du nicht auf eines meiner Argumente
eingehst.

Weil du keine argumente vorbringst. Du fragst nach quellen, man gibt sie dir, mit dem resultat, dass du diese eindeutigen aussagen als nichtig abtust, nur weil du nicht einsehen willst, dass du falsch liegst.
Also, worauf (undvor allem WARUM) soll ich da noch auf etwas von dir eingehen?..

Alex

ich suchte jetzt nach Texten, die sich auf Deutschland
beziehen. Nach dem folgenden Text (Stellungnahme zu
Rechtsfragen bei der Behandlung Minderjähriger) scheint in
Deutschland der Interpretationsspielraum größer zu sein:

http://www.dggg.de/leitlinien/pdf/1-6.pdf

Interessanter und ausführlicher Artikel. Besätigt meine Rechtsauffassung weitesgehend. Im Absatz über die Schweigepflicht fehlen aber auch hier die gesetzlichen Grundlagen für die dort aufgestellten Behauptungen.

Für unseren Fall hier dürfte wohl dieses Zitat relevant sein:

„Deshalb kann hier dem Arzt auch unter dem Gesichtspunkt seiner
grundsätzlich gegebenen Schweigepflicht kein Vorwurf gemacht werden, wenn er
bis zum 16. Lebensjahr – auch gegen den Willen der Minderjährigen – Kontakt mit
den Eltern sucht, schon um sich den Vorwurf zu ersparen, er durchkreuze durch
seine Mitwirkung an Verhütungsmaßnahmen die elterliche Sexualerziehung.“

Wobei auch dies wieder nur eine Meinungsäußerung, ohne Angabe einer gesetzlichen Grundlage ist.

Aber vielen Dank für diesen sehr kompetenten Link.

Benni

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Weil du keine argumente vorbringst.

Vielleicht liest Du Dir noch einmal meine Beiträge durch.

Du fragst nach quellen,
man gibt sie dir,

Wer gibt mir was. Bsiher kam genau ein Wikipediazitat, was lediglich eine Meinungsäußerung, aber keine Quelle für eine gesetzliche Grundlage ist.

mit dem resultat, dass du diese eindeutigen
aussagen als nichtig abtust,

Wieso sind Sätze in einem Wikipediaeintrag bitte „eindeutig (richtig)“? Jeder kann einen Wikipediaeintrag bearbeiten. Ich könnte Dir dort innerhalb einer Minute das komplette Gegenteil hinschreiben.

Kerstin hat nun in der Tat eine seriöse Quelle gebracht. Meine Meinung dazu habe ich hier geschrieben: http://tinyurl.com/pswtv

Benni

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offtopic
Tag,
nur weil ich heute meinen gerechten Tag habe:

Kerstin hat nun in der Tat eine seriöse Quelle gebracht.

Das war nicht ich, sondern Kai Müller und die Quelle war eine der ersten Antworten, also lange vor eurer Diskussion.
Und nebenbei: Der Gesetzgeber gibt für alle (?) seine Gesetze immer noch Bücher raus oder sorgt dafür das sie rausgegeben werden, in denen er schreibt, wie er interpretiert werden möchte.
Da ist sicherlich ein Interpretationsspielraum.

Aber jetzt kommt der offtopic Teil:
Wie hast du den Artikel verlinkt?

Meine Meinung dazu habe ich hier geschrieben:
http://tinyurl.com/pswtv

Wenn ich auf fester link für diesen Artikel klicke, sieht das anders aus.
Ich bin nur neugierig
Gruß
Kerstin

Das war nicht ich, sondern Kai Müller

Eigentlich war es sogar Idomeneo und weder Du noch Kai.

und die Quelle war eine
der ersten Antworten, also lange vor eurer Diskussion.

Kai hat ein PDF verlinkt, dessen Link ins Leere führte. Er wurde nachträglich von Dir berichtigt, was ich erst jetzt gesehen habe. In Kais PDF findet sich genau eine Aussage zum Thema - ohne Begründung, ohne jegliche Quellenangabe bzw. Angabe der gesetzlichen Grundlage. Zur rechtlichen Situation und unserer Frage hier, ist daher Idomeneos Link weit ausführlicher.

Und nebenbei: Der Gesetzgeber gibt für alle (?) seine Gesetze
immer noch Bücher raus oder sorgt dafür das sie rausgegeben
werden, in denen er schreibt, wie er interpretiert werden
möchte.
Da ist sicherlich ein Interpretationsspielraum.

Sicher. Aber ich habe bisher in keiner dargestellten Quelle wirklich irgendwo einen Verweis auf die gesetzliche Grundlage gefunden. Idomeneos Quelle deutet an, daß es lediglich herrschende Meinung ist, gebildet aus verschiedenen Gerichtsurteilen. Aber selbst das wird nicht deutlich so gesagt. Bisher habe ich also nur verschiedene Meinungsaussagen (Es ist so oder eben nicht) gehört, aber noch nirgends die gesetzliche Begründung.

Aber jetzt kommt der offtopic Teil:
Wie hast du den Artikel verlinkt?

Meine Meinung dazu habe ich hier geschrieben:
http://tinyurl.com/pswtv

Wenn ich auf fester link für diesen Artikel klicke, sieht das
anders aus.

Ja, der Link war mir aber zu lang, deshalb habe ich den Dienst von TinyURL.com in Anspruch genommen. Dort trägst Du die URL ein und bekommst einen schönen kurzen Link, ideal für Foren. Einfach mal ausprobieren.

Benni

vergiß das mit dem Verklagen. Der Gesetzgeber sieht das mit
der Schweigepflicht generell zwar sehr eng, aber da Deine
Freundin erst 15 ist unterliegt sie dem „Aufenthalts- und
Bestimmungsrecht“ ihrer Erziehungsberechtigten.

Richtig, aber hat keine Konsequenzen bzgl. seiner Schweigeplicht!

Der Arzt würde sich womöglich strafbar machen wenn er NICHT
mit den Erziehungsberechtigten redet…

Das umgekehrte ist hier richtig: Er macht sich i.d.R. strafbar (§203 StGB) wenn er mit den Eltern ohne Zustimmung des Patienten redet. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn er davon ausgehen muss, daß der Patient die Tragweite eines Eingriffes usw. nicht erfaßt (also nicht einwilligungfähig ist). Auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 920, 33, 36) vertritt diese Meinung (da ging es um die Einwilligung zu einer Operation) und legt dort als Kriterium fest, ob der Jugendliche „nach seiner geistigen und seelischen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestaltung zu ermessen vermag“.
Bei einer 15-Jährigen ist davon erst einmal auszugehen (immerhin ist sie schon in so weit selbständig, daß sie z.B. Sozialhilfe beantragen kann), und der Arzt muss um ihre Erlaubnis fragen, mit den Eltern zu sprechen. Gleiches gilt für die Vetomündigkeit, nicht aber für die Geschäftsfähigkeit - hier greift der „Taschengeldparagraph“.
Das Rechtsverhältnis zwischen Kind und Eltern ist aber äußerst komplex und voll juristischer Fussangeln und grauer Bereiche, da sich hier das GG und das BGB in vielen Punkten berühren. Im Fall einer Anzeige dürfte das ganze dann auf eine Gutachterschlacht weit unter der Gürtellinie der Beteiligten hinauslaufen - und damit allen eher schaden als nützen. Das wohl wissend nehmen es wohl auch so einige Ärzte nicht so genau mit ihrer Schweigeplicht gegenüber Jugendlichen und spekulieren darauf, daß der Jugendliche sich eh nicht wehren wird. Es wird auch sehr davon abhängen, warum die Jugendliche beim Arzt war und was dort genau besprochen/beraten wurde.

Wer sich für diese Thema interessiert:
http://zerm.uniklinik-freiburg.de/pdf-file/schweigep…
Belling, Detlev W.: Die Entscheidungskompetenz für ärztliche Eingriffe bei Minderjährigen, in: Familie und Recht 1990, S. 68–77.
Rolf Oerter / Siegfried Höfling (Hrsg.) : Mitwirkung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen, in Berichte und Studien der Hanns-Seidel-Stiftung e.V. München, Band 83

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Hi,

ich wundere mich sehr darüber wie man eine so einfache Sache wie die hier vorliegende so zerreden kann. Da gibt es inzwischen dutzende Artikel zu einem im Grunde eindeutigen Fall…

Es ist unsinnig hier über die Einsichtsfähigkeit der Patienten zu reden da wir sie nicht kennen. Wir wissen nicht worum es bei der umstrittenen Verletzung der Schweigepflicht, die hier stattgefunden haben soll, geht.

Insofern kann hier niemand beurteilen inwiefern tatsächlich die Schweigepflicht verletzt wurde oder welche - vielleicht guten und juristisch richtigen - Gründe es für die Maßnahme gab.

Selbst wenn ein Verstoß vorliegt ist es faktisch sehr schwierig das nachzuweisen und juristische Konsequenzen zu erwirken. Für Jugendliche noch schwerer als für Erwachsene, da sich Vieles letztlich im Bereich persönlicher Einschätzungen und Bewertungen abspielt. Klar, die Regeln sind eindeutig, aber die Auslegung ist oft butterweich und schwer beweisbar, wenn es dann Monate später vor Gericht darum gehen sollte einen Verstoß gegen die Schweigepflicht verwertbar nachzuweisen.

Insofern war meine Meinung - und das steht in meinen Postings auch klar drin: Ärgerliche Sache, aber es bringt nicht viel sich juristisch dagegen wehren zu wollen. Der Beweis eines Verstosses ist vermutlich unmöglich und gerade für 15jährige dürfte es schwer sein einen Anwalt zu bezahlen und ein Gerichtsverfahren durchzufechten…

Deswegen abseits von juristischen Schaumschlägereien über Paragraphen: man darf sich ärgern, es mag auch unkorrekt von dem Arzt gewesen sein, aber dagegen offiziell vorgehen zu wollen erscheint eher wenig sinnvoll.

Ich verstehe nicht so Recht wie man eine solche „offene“ Aussage zu einer Schweigepflicht-Situation, die hier nicht mal konkret aufgeschlüsselt wurde, noch großartig diskutieren kann, in dutzenden Postings.

Gruß,

MecFleih

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ich wundere mich sehr darüber wie man eine so einfache Sache
wie die hier vorliegende so zerreden kann.

Weil deine Aussage schlicht falsch war. Bei aller Fürsorgepflicht und -recht der Eltern hat eben auch ein reifender Jugendlicher Rechte.

Da gibt es
inzwischen dutzende Artikel zu einem im Grunde eindeutigen
Fall…

Ist er das? Warum behauptest du dann das Gegeteil von dem, was juristisch relevant ist?

Es ist unsinnig hier über die Einsichtsfähigkeit der Patienten
zu reden da wir sie nicht kennen. Wir wissen nicht worum es
bei der umstrittenen Verletzung der Schweigepflicht, die hier
stattgefunden haben soll, geht.

Der Patient ist 15 und damit kein Kind mehr. Mit 15 wird man von vielen Gerichten als durchaus einsichtsfähig betrachtet werden und damit als schützenswert bzgl. der ärztlichen Schweigepflicht. Auch wenn man das nicht pauschalisieren darf, so gilt hier m.E. erst mal auf Grund des Alters die - nennen wir es mal „Einsichtsfähigkeitsvermutung“. Als typische Themen kommen ja Sexualität und Schwangerschaft in Frage. Hier gilt z.B. ganz klar, daß jedes Mädchen die Möglichkeit hat, sich ohne Wissen und Einwilligung ihrer Eltern die Pille verschreiben zu lassen und der Arzt zu schweigen hat. Solange keine offensichtliche psychische Beeinträchtigung oder für ihr Alter atypische Unreife vorliegt, darf der Arzt auf keinen Fall mit jemand anderen darüber reden.

Insofern kann hier niemand beurteilen inwiefern tatsächlich
die Schweigepflicht verletzt wurde oder welche - vielleicht
guten und juristisch richtigen - Gründe es für die Maßnahme
gab.

Die Sache ist eher umgedreht: Nur für den Fall einer offensichtlichen Unmündigkeit hätte er seine Schweigepflicht brechen dürfen. Oder in den Fällen, bei denen es um gravierende Verletzungen, Delikte oder ähnliches geht und auch das Gesetz eine Aufweichung der Schweigepflicht für Angehörige und Ehepartner vorsieht oder gar fordert. Du hast nur Recht in so weit wir nicht wissen, worum es genau geht. Aber erst mal steht ganz klar die Schweigepflicht als Gebot da.

Selbst wenn ein Verstoß vorliegt ist es faktisch sehr
schwierig das nachzuweisen und juristische Konsequenzen zu
erwirken. Für Jugendliche noch schwerer als für Erwachsene, da
sich Vieles letztlich im Bereich persönlicher Einschätzungen
und Bewertungen abspielt. Klar, die Regeln sind eindeutig,
aber die Auslegung ist oft butterweich und schwer beweisbar,
wenn es dann Monate später vor Gericht darum gehen sollte
einen Verstoß gegen die Schweigepflicht verwertbar
nachzuweisen.

Kommt auf die konkreten Tatsachen an. Bei Pille, Schwangerschaft usw. ist er sicherlich dran, bei anderen Dingen eventuell nicht. Das zu beurteilen ist ersten aus der Ferne kaum möglich und zweitens nur durch einen Rechtsanwalt sinnvoll. Ich wundere mich allerdings, wie leichfertig du hier die Rechte der Jugendlichen zu verneinen versuchst. Wir kennen nicht die genauen Umstände und nicht die beteiligten Personen. Also würde ich mich davor hüten, ein vorschnelles Urteil zu fällen.

Insofern war meine Meinung - und das steht in meinen Postings
auch klar drin: Ärgerliche Sache,

Nicht nur ärgerlich, sondern u.U. strafrechtlich relevant.

aber es bringt nicht viel
sich juristisch dagegen wehren zu wollen.

Bitte? Wozu gibt es denn Gesetze? Pauschal falsch.

Der Beweis eines
Verstosses ist vermutlich unmöglich und gerade für 15jährige
dürfte es schwer sein einen Anwalt zu bezahlen und ein
Gerichtsverfahren durchzufechten…

Falsch. Dazu gibt es z.B. das Jugendamt und Beihilfen.

Deswegen abseits von juristischen Schaumschlägereien über
Paragraphen: man darf sich ärgern, es mag auch unkorrekt von
dem Arzt gewesen sein, aber dagegen offiziell vorgehen zu
wollen erscheint eher wenig sinnvoll.

Auch ein Arzt sollte sich seiner juristischen Grenzen bewußt sein! Ist er es nicht, sollte man ihn darauf hinweisen. Die Verletzung der Schweigepflicht ist keine kleine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.

Ich verstehe nicht so Recht wie man eine solche „offene“
Aussage zu einer Schweigepflicht-Situation, die hier nicht mal
konkret aufgeschlüsselt wurde, noch großartig diskutieren
kann, in dutzenden Postings.

Weil deine Aussagen immer noch zwischen falsch, fragwürdig und sinnvoll pendeln. Es geht nicht darum, die Sinnhaftigkeit eines jurisitschen Vorgehens zu beurteilen, sondern darum, inwieweit sich ein Arzt eventuell tatsächlich nicht korrekt verhalten haben könnte. Man kann nur festhalten:

  1. Der Arzt wäre vermutlich an seine Schweigeplicht gebunden gewesen.
  2. Trifft 1. zu, könnte man auch dagegen vorgehen - sofern es beweisbar ist.
  3. In den allerwenigsten Fällen wird sich ein juristisches Vorgehen für den Jugendlichen „auszahlen“, sondern eher das Verhältnis zu den Eltern weiter vergiften, belasten oder zerrütten - selbst wenn sich das Vergehen beweisen lassen sollte. Es wird sinnvoller sein, eine vermittelnde Instanz zu suchen (Onkel, Geschwister, Großeltern usw.) um die Wogen wieder zu glätten und eine einvernehmliche Lösung für beide Parteien zu finden.

Auch wenn 3. von einem juristischen Vorgehen klar abrät, bleibt der Verdacht, daß der Arzt sich eben tatsächlich nicht korrekt verhalten hat. Aber das zu beurteilen ist aus der Ferne mit den wenigen Informationen nicht möglich und kann nur durch einen Anwalt oder besser Fachanwalt geklärt werden. Ein pauschales „lohnt nicht“ ist aber unangebracht.

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Hallo,

Deine Aussagen strotzen aber von „wenns“ und „vielleicht“, unter dem Strich relativierst Du immer wieder bzw. mußt Deine angeblich so klaren Ansagen einschränken weil die konkrete Situation unklar ist und über die Einsichtfähigkeit DIESER 15jährigen keine Aussagen gemacht werden können.

Was mich einfach ärgert ist daß hier mit „Kanonen auf Spatzen geschossen“ wird, d. h. in Unkenntnis der konkreten Situation wird hier geredet und diskutiert als wäre völlig klar was passiert ist und welche Konsequenzen nun daraus resultieren.

Aber mal im Ernst: das ganze Gerede über Paragraphen und „wenn“ und „danns“ hilft dem Fragesteller nicht weiter. Ich habe hier nirgendwo bestritten daß selbstverständlich auch Jugendliche Rechte haben und diese durchsetzbar sind. Ich habe es nur lieber mit handfesten Ratschlägen, die einen Poster wirklich vorwärts bringen als mit „ganz schlauen“ theoretischen Abhandlungen, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht weiterhelfen weil sich das in der Theorie zwar alles sehr schlau liest und auch richtig ist, in der Praxis aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Frage steht ob es wirklich sinnvoll ist einen bis zum Ende durchgefochtenen Rechtsstreit anzuraten, dessen Ausgang offen ist.

Man kann hier endlos sinnfrei weiter diskutieren was wäre wenn… aber das bringt niemandem etwas. Es kommt mir so vor als wollten manche nicht einem Poster konkret helfen, sondern sich selber produzieren.

Wenn es Dir ratsam erscheint daß der Poster sich konkret wehren soll dann gib ihm klare Anweisungen an wen er sich wie wenden soll und was er tun muß. Eine juristische Dskussion zu entfachen hilft nicht weiter, das ist alles theoretisch und bringt dem Fragesteller nichts. Du kannst hier hundert Mal unterstreichen daß vielleicht eine Verletzung der Schweigepflicht vorliegt - und magst damit auch vielleicht Recht haben. Aber was nützen „vielleichts“?

Gruß,

MecFleih

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Deine Aussagen strotzen aber von „wenns“ und „vielleicht“,
unter dem Strich relativierst Du immer wieder bzw. mußt Deine
angeblich so klaren Ansagen einschränken weil die konkrete
Situation unklar ist und über die Einsichtfähigkeit DIESER
15jährigen keine Aussagen gemacht werden können.

Das ist klar, allerdings besteht ein begründeter Anfangsverdacht auf Verletzung der Schweigepflicht. Die Frage des OP war ja auch, ob man dagegen vorgehen kann oder nicht - und ja, man kann. Ob man sollte, ist eine andere Frage und auch ausreichend diskutiert worden.

Was mich einfach ärgert ist daß hier mit „Kanonen auf Spatzen
geschossen“ wird, d. h. in Unkenntnis der konkreten Situation
wird hier geredet und diskutiert als wäre völlig klar was
passiert ist und welche Konsequenzen nun daraus resultieren.

Eine pauschale Ablehnung ist genauso falsch wie der Rat, sofort einen Anwalt zu besuchen.

Aber mal im Ernst: das ganze Gerede über Paragraphen und
„wenn“ und „danns“ hilft dem Fragesteller nicht weiter.

Doch, denn seine Frage war recht konkret, ob eine Verletzung der Schweigepflicht vorliegen könnte. Und der begründete Anfangsverdacht liegt erst mal vor - auch wenn dann die genauen Umstände mit Hilfe eines Rechtsberaters zu klären wären. Die Verletzung der Schweigepflicht ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Klar, nur ein Gericht kann für den konkreten Fall eine Verletzung letztendlich beurteilen - mit allen sozialen Folgen für alle Parteien. Aber den Arzt auf sein Handeln und etwaige Folgen hinweisen ist wohl angebracht - speziell dann, wenn durch sein Handeln seine Patientin Probleme mit den Eltern bekommen hat.

Ich
habe hier nirgendwo bestritten daß selbstverständlich auch
Jugendliche Rechte haben und diese durchsetzbar sind.

Das klang aber ziemlich anders… ^^

Ich habe
es nur lieber mit handfesten Ratschlägen, die einen Poster
wirklich vorwärts bringen als mit „ganz schlauen“
theoretischen Abhandlungen, die mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit nicht weiterhelfen weil sich das in der
Theorie zwar alles sehr schlau liest und auch richtig ist, in
der Praxis aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Frage
steht ob es wirklich sinnvoll ist einen bis zum Ende
durchgefochtenen Rechtsstreit anzuraten, dessen Ausgang offen
ist.

Da wir beide die genaue Situation nicht kennen, ist eine Beratung in jede Richtung falsch und nicht sinnvoll. Nur das Benennen der juristischen Möglichkeiten und Folgen ist hier angebracht. Alles weitere - egal in welche Richtung - ist unsaubere Spekulation.

Man kann hier endlos sinnfrei weiter diskutieren was wäre
wenn… aber das bringt niemandem etwas. Es kommt mir so vor
als wollten manche nicht einem Poster konkret helfen, sondern
sich selber produzieren.

Diese Meinung bleibt dir überlassen. Aber eine Verletzung der Schweigepflicht ist eine sehr ernste Sache und sollte nicht ohne Folgen bleiben - und seien die nur ein offenes Gespräch mit dem Arzt und eine dringende Erinnerung an seine Pflichten und seine Grenzen.

Wenn es Dir ratsam erscheint daß der Poster sich konkret
wehren soll dann gib ihm klare Anweisungen an wen er sich wie
wenden soll und was er tun muß.

Ich habe dir geantwortet und nicht dem OP.

Eine juristische Dskussion zu
entfachen hilft nicht weiter, das ist alles theoretisch und
bringt dem Fragesteller nichts.

Ihm nicht, aber den anderen hier, die an der Diskussion teilgenommen haben.

Du kannst hier hundert Mal
unterstreichen daß vielleicht eine Verletzung der
Schweigepflicht vorliegt - und magst damit auch vielleicht
Recht haben. Aber was nützen „vielleichts“?

Und nochmal: Die Frage war, ob eine Verletzung vorliegen kann - und ja, diese Frage ist eindeutig mit „Ja“ zu beantworten, es besteht ein begründeter Anfangsverdacht. Da gibt es keine „vielleichts“. Wie und ob überhaupt man nun weiter handeln sollte, ist etwas anderes. Geht es wirklich um sehr viel: Rechtsanwalt, aber vorher mit Personen des Vertrauens darüber sprechen (Tanten, erwachsene Geschwister, Vetrauenslehrer der Schule usw.). Sind es „typische“ Jugendprobleme: Gespräch suchen mit allen Seiten.

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