Schwere Körperverletzung und die Folgen

Hallo,

Was finden Sie denn daran skandalös? Strafe setzt immer Schuld
voraus. Ein Schuldvorwurf kann aber nur gegen denjenigen
erhoben werden, der gegen Strafgesetze verstößt, obwohl er die
Möglichkeit hatte, sich gesetzeskonform zu verhalten.

Das ist soweit in Ordnung. Ich meine aber, dass dazu auch gehört,
zu wissen, mit wieviel Alkohol man eben dies noch kann.
Wenn dem so wäre, das der Vollrausch bestraft würde, wäre das noch hinzunehmen - vorausgesetzt die Strafe ist nicht geringer als sie auch dem begangenen Verbrechen nach wäre.
Es gibt aber zuhauf Urteile, die die Tat zwar bestrafen (so viel Vollrausch wars dann doch nicht), aber die strafmindernd berücksichtigen, das Alkohol im Spiel war. Und dies eben ohne weitere Verurteilung wegen Vollrausch. Insofern ist das nicht völlig schlüssig - meiner Meinung nach, aber Du bist der Profi :wink:.

Gruß,
Micha

Hallo, Günter,

Der Verletzte kann durch Antrag jeden
vermögensrechtlichen Anspruch, den er aus der Tat zu haben
glaubt, im Strafverfahren anhängig machen (siehe im einzelnen
§§ 402 ff StPO). Soweit die Hauptverhandlung den Antrag
rechtfertigt, wird das Strafgericht - vorbehaltlich der in §
405 bestimmten Ausnahmen - wie ein Zivilgericht (vor allem mit
den gleichen Rechtswirkungen) über den Anspruch entscheiden.
Die zu erwartende Strafe spielt für die Zulässigkeit des
Antrags keine Rolle.

Und was ist die Praxis ?

Keine Ahnung, in welchem Umfang in der Praxis von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Ich habe mit Strafrecht nichts zu tun.

Die Schadenswiedergutmachung gem. § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB in
Form einer Geldauflage, die Sie hier meinen, ist nicht
gleichbedeutend mit Schadensersatz (sie kann sogar mehr
umfassen).

Dann wurde jeder Richter sich falsch ausdrücken, wenn er
Bewährung verhängt und erklärt, als Auflage wird dem
Verurteilten auferlegt, an den geschädigten Schadenersatz in
Höhe von DM xxxx zu zahlen.

Es ist gleichgültig, wie es das Gericht formuliert. Rechtsgrundlage ist in jedem Fall die Auflage zur Schadenswiedergutmachung nach § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Dies ist getrennt von weiteren
Auflagen zu sehen, wenn ein gerihct anordnet, dass der
Verurteilte an das z.B. DRK einen Betrag in Höhe von … zu
zahlen hat.

So ist es. Deshalb sind Auflagen, die Geldleistungen an Dritte vorsehen, auch nicht in § 56 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern in Nr. 2 bzw. Nr. 4 dieser Vorschrift geregelt.

Da der Anspruch aus einem rechtskräftigen Titel erst nach 30
Jahren verjährt, hat man genügend Zeit abzuwarten, bis der
Betroffene sich wieder erholt hat.

Weisen wir aber doch hin, dass dieser Titel getrennt von einem
Strafverfahren nur möglich ist.

Nein. Auch der im Entschädigungsverfahren vor dem Strafgericht erwirkte Titel verjährt gem. § 218 BGB in 30 Jahren. Denn auch der im Verfahren nach §§ 403 ff StPO festgestellte Anspruch ist nach Ablauf der Rechtsmittelfristen ein im Sinne von § 218 BGB „rechtskräftig festgestellter Anspruch“.

Grüße,

Hallo!

Da würde uns sicherlich interessieren welches Urteil du meinst und wie der genaue Sachverhalt dazu ist - ohne Kenntnis des Sachverhalts ist natürlich auch die Beurteilung eines Gerichtsurteils unmöglich. Also konkretes Urteil und Sachverhalt - das wäre interessant.

Gruß
Tom

Hallo Arndt,

Es ist gleichgültig, wie es das Gericht formuliert.
Rechtsgrundlage ist in jedem Fall die Auflage zur
Schadenswiedergutmachung nach § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Ich glaube, wir drehen uns im Kreis. Meine Aussage war, dass i m Rahmen der Bewährungsauflage dies geschehen kakn. § 56 ist die „Strafaussetzung auf Bewährung“. In Abs 2. ist dabei geregelt, dass im Rahmen der Strafaussetzung die Schadenwiedergutmachung als Teil der Bewährung zu sehen ist.

So ist es. Deshalb sind Auflagen, die Geldleistungen an Dritte
vorsehen, auch nicht in § 56 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern in Nr.
2 bzw. Nr. 4 dieser Vorschrift geregelt.

Nochmals, es wird im Ursprung des Tatbestandes von einer Verurteilung mit Inhaftierung ausgegangen und meines Hinweises, dass mit der Verurteilung zu einer Haftstrafe ein Schadenersatz getrennt gefordert werden muss, weil hier das Straf-Gericht nicht zu entscheiden hat.

Da der Anspruch aus einem rechtskräftigen Titel erst nach 30
Jahren verjährt, hat man genügend Zeit abzuwarten, bis der
Betroffene sich wieder erholt hat.

Weisen wir aber doch hin, dass dieser Titel getrennt von einem
Strafverfahren nur möglich ist.

Nein. Auch der im Entschädigungsverfahren vor dem Strafgericht
erwirkte Titel verjährt gem. § 218 BGB in 30 Jahren. Denn auch
der im Verfahren nach §§ 403 ff StPO festgestellte Anspruch
ist nach Ablauf der Rechtsmittelfristen ein im Sinne von § 218
BGB „rechtskräftig festgestellter Anspruch“.

Grüße,

Nach welchen Kommentaren gehst Du ? Ich habe zwar mit Strafrecht auch nichts zu tun, sondenr mit Zivilrecht, aber die Darlegungen zu § 56 STGB sind mit meinen Uterlagen nicht identisch.

Gruss Günter

Hallo, Günter,

Nach welchen Kommentaren gehst Du ? Ich habe zwar mit
Strafrecht auch nichts zu tun, sondenr mit Zivilrecht, aber
die Darlegungen zu § 56 STGB sind mit meinen Uterlagen nicht
identisch.

Eigentlich braucht man dazu noch keine Kommentare. Es genügt, das Gesetz aufmerksam zu lesen. Tut man das, liest man insbesondere §§ 403 ff StPO (die Mühe sollten Sie sich durchaus auch mal machen), so stellt man fest, daß das Strafgericht sehr wohl berufen sein kann, im Rahmen des Strafverfahrens über die aus der Straftat entstehenden vermögensrechtlichen Ansprüche mitzuentscheiden, wenn der Verletzte einen entsprechenden Antrag stellt. Das hat mit Bewährung und Bewährungsauflagen rein gar nichts zu tun.

Daß übrigens in Ihren Unterlagen zu § 56 StGB etwas ganz anderes steht, glaube ich gerne. Das liegt daran, daß die Vorschrift, um die es bezüglich der Bewährungsauflagen geht, nicht § 56 StGB, sondern allein § 56b StGB ist. Das „b“ hinter der „56“ ist kein Tippfehler, sondern Absicht.

Grüße,

Hallo Arndt,

Nach welchen Kommentaren gehst Du ? Ich habe zwar mit
Strafrecht auch nichts zu tun, sondenr mit Zivilrecht, aber
die Darlegungen zu § 56 STGB sind mit meinen Uterlagen nicht
identisch.

Eigentlich braucht man dazu noch keine Kommentare. Es genügt,
das Gesetz aufmerksam zu lesen. Tut man das, liest man
insbesondere §§ 403 ff StPO (die Mühe sollten Sie sich
durchaus auch mal machen), so stellt man fest, daß das
Strafgericht sehr wohl berufen sein kann, im Rahmen des
Strafverfahrens über die aus der Straftat entstehenden
vermögensrechtlichen Ansprüche mitzuentscheiden, wenn der
Verletzte einen entsprechenden Antrag stellt. Das hat mit
Bewährung und Bewährungsauflagen rein gar nichts zu tun.

Nein, richtig, aber mit § 405 STPO. …sieht ab,…und auch nicht eine Massregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist…

Daß übrigens in Ihren Unterlagen zu § 56 StGB etwas ganz
anderes steht, glaube ich gerne. Das liegt daran, daß die
Vorschrift, um die es bezüglich der Bewährungsauflagen geht,
nicht § 56 StGB, sondern allein § 56b StGB ist. Das „b“ hinter
der „56“ ist kein Tippfehler, sondern Absicht.

Es gibt den „Vierten Teil“ des StGB. § 56 und dann 56 a - 56 g ff regeln Weiteres. Ich war mir schon bewusst, als ich geschrieben habe, dass mir § 56 StGB so nicht bekannt sei, was ich gepostet habe.

Ich habe - Entschuldigung - so reagiert, wie ich beruflich reagiere, wenn ich einen Schriftsatz vor mir habe, der gemäß Sachlage nicht mit dem richtigen Paragraphen übereinstimmt. Da wird bekanntlich der andere nicht auf den richtigen § hingewiesen, sondern sein § mal fraglich gestellt oder es kommt der Hinweis, die Rechtsauffassung zu prüfen. Keinesfalls, was bekannt sein dürfte, wird die andere Seite ( während eines Vorganges der rechtshängig ist) auf den richtigen § hingewiesen. Also sorry, ich kenne das Problem, auch ausserhalb des Büros mal so zu antworten.

Ich würde, müsste ich jetzt einen Schriftsatz diktieren wie folgt vorgehen " Ich empfehle, die von Ihnen vertretene Rechtsauffassung gründlich zu überprüfen".

Ich glaube, dass das Hin-und Her über die §§ kaum den anderen Brett-Teilnehmern was bringt, weil es hier um Rechtsauffassungen geht, die juristisch zu definnieren sind und über die Kommentare (Dreher oder Schönfelder ) keiner Neukommentierung von meiner Seite bedürfen.

GRuss Günter

Hallo Günter!

Also als österreichischer Jurist kenne ich die betreffenden §§ der dStPO nicht, aber deine Argumentation scheint mir nach meinem allgemeinen Rechtsverständnis schon sehr eigenartig. Was hat den eine Bewährungsauflage, wenn auch die der Schadenswiedergutmachung, mit einem in einem Strafverfahren geklärten zivilrechtlichen Anspruch zu tun? Das sind doch zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. Wie gesagt, ich kenne die deutsche StPO überhaupt nicht, aber Arndt’s Ansicht scheint mir eigentlich logisch zu sein.

Gruß
Tom

Hallo Tom,

der Diskussionspunkt geht um das Problem, dass ich feststelle, dass bei einem Strafverfahren nicht gleichzeitig zivilrechtliche Ansprüche nach deutschen Recht ausgesprochen werden, sondern hier ein getrenntes Verfahren erforderlich ist. Arndt bestreitet meine Rechtsauffassung. (Beispiel von mir: Ein Arbeitnehmer betrügt sein Unternehmen und wird zu einer Haftstrafe verurteilt. Der Schaden beträgt z.B. 50 TDM. Das Strafgericht kann keinen Titel im Rahmen des Strafverfahren aussprechen. Der Arbeitgeber muss gem. Gerichtsverfassungsgesetz diesen Schaden bei einem Arbeitsgericht geltend machen.

Wird derselbe Arbeitnehmer jedoch zu 18 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt und wird die Bewährung auf vier Jahre festgelegt, kann das Gericht anordnen, dass als Bewährungsauflage die Schadenersatzerstattung vorgenommen wird. Arndt legt nun aus meienr Sicht versehentlich die Vorschriften aus den Vierten Teil des StGB zu Grunde und dort auch noch in Zusammenhang mit einer Haftstrafe die Regelungen die nur auf Bewährungstrafen anzuwenden sind.

Gerade Du als Jurist weisst, dass der Text eines Gesetzes oft von mehr oder weniger mit der Rechtsordnung wenig umgehenden Personen oftmals nicht so ausgelegt wird, wie dies Juristen tun. Ich weiss nicht wie es in Österreich ist, aber es gibt genügend Gesetze, wo in den einzelnen §§ der Normalbürger was ganz anderes liest, wie dort gemeint ist.

Da ich aber an anderer Stelle gebeten wurde, den Server nicht zu sehr zu blockieren, soll dies meine letzte Stellungnahme hierzu sein. Möglicherweise werde ich die Beratung zum Mietrecht auch reduzieren.

Ein schönes WE

Günter

Danke
…jetzt weiß ich, worum’s es wirklich ging.

Gruß
Tom

Hallo, Günter,

… liest man
insbesondere §§ 403 ff StPO (die Mühe sollten Sie sich
durchaus auch mal machen), so stellt man fest, daß das
Strafgericht sehr wohl berufen sein kann, im Rahmen des
Strafverfahrens über die aus der Straftat entstehenden
vermögensrechtlichen Ansprüche mitzuentscheiden, wenn der
Verletzte einen entsprechenden Antrag stellt. Das hat mit
Bewährung und Bewährungsauflagen rein gar nichts zu tun.

Nein, richtig, aber mit § 405 STPO. …sieht ab,…und auch
nicht eine Massregel der Besserung und Sicherung angeordnet
ist…

Was sollen denn die Maßregeln der Besserung und Sicherung in diesem Zusammenhang?? Falls Sie meinen, Bewährungsauflagen seien Maßregeln der Besserung und Sicherung, die Anlaß gäben, nach § 405 StPO von einer Entscheidung abzusehen, so irren Sie. Maßregeln der Besserung und Sicherung sind abschließend in § 61 StGB normiert und werden nach Maßgabe von §§ 61 ff StGB angeordnet (und nicht nach den Vorschriften über Bewährungsauflagen). Ebensowenig sind die Bewährungsauflagen nach § 56b StGB im Katalog des § 61 StGB wiederzufinden.

Ich kann also nach wie vor nicht erkennen, weshalb Sie das Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff StPO konsequent nicht zur Kenntnis nehmen.

Grüße,