die „Begriffshoheit“
behalten trotzdem in diesem Fall die Psychologen und
Mediziner.
Eine „Begriffshoheit“ gibt es in einer Sprache überhaupt nicht und dass es in einem Brett „Allgemeine Rechtsfragen“ bei einer Frage nach einem gesetzlichen Tatbestand typischerweise um einen Begriffsinhalt aus rechtlicher Sicht geht, ist eine Selbstverständlichkeit.
Termini in Gesetzten sind nun mal Tatbestandsmerkmale, die der juristischen Auslegung unterliegen. Wenn der verwendete Begriff auch in der Alltagssprache verwendet wird, mag es da zu Verständigungsschwieirgkeiten kommen. Es ändert nichts daran, dasss der terminus der juristischen Auslegeung unterliegt.
Das ist ein allgemeines Problem der Verständigung zwischen Sachverständigen und Richtern. In so einem Fall wie mit dem Schlaf müßte der sachverständige dem richter erläutern, welche Auswirkungen Schalf auf das Bwußtsein hat. Dabei mag der Sachverständige, dann sagen das er unter einr tiefgriefenden Bewußtseinsstörungen im medizinischen Sinne dieses und jenes, sagen wir was pathologische ,versteht und Schlaf dies nicht sei. Schlaf bewirke aber, das dieses und jenes nicht funktioniere…
Der Richter nimmt das dann zur Kenntnis und kommt zu dem Ergebnis, dass Schlaf eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne der Strafvorschrift ist…und wenn es der BGH ist, sind dann die untergeordneten Richter daran gebunden…
Manche Sachverständigen glauben leider, dass sie dem Richter auch die Entscheidung vorschreiben können. Das ist aber ein grobes Mißverständnis