Hallo!
Wobei dein jetziges Posting aber eher die Aussagen von LeoLo bestätigt… Ich denke, er wollte wirklich nur helfen, man muss wirklich nicht beleidigt sein, wenn man solche Ratschläge bekommt.
Gruß
Tom
Hallo!
Wobei dein jetziges Posting aber eher die Aussagen von LeoLo bestätigt… Ich denke, er wollte wirklich nur helfen, man muss wirklich nicht beleidigt sein, wenn man solche Ratschläge bekommt.
Gruß
Tom
Hallo!
Warum sollte ein Privatmann ein Erbe ausschlagen können, aber
der Staat für alles geradestehen müssen?
…richtig und außerdem muss es jedem, der etwas kreditiert bekannt sein, dass er eben dieses Risiko trägt. Wer kreditiert trägt halt das Risiko einer Insolvenz des Schuldners des Todes - das weiß man vorher.
Gruß
Tom
Wie gesagt, Du kannst das Erbe später ausschlagen. Vielleicht
gehst Du einmal zu einem Rechtsanwalt und läßt dich wegen
Deiner Mutter fachkundig beraten. Entmündigung ist sicherlich
immer ein hartes Thema, aber es gäbe da meines Wissens noch
zum Beispiel die erst mal sanftere Möglichkeit, ein
Betreuungsverfahren einzuleiten.
Hallo LeoLo,
ich finde sonst ja Deine Antworten gut aber hier verschlägt es mir doch die Sprache.
Was Du vorschlägst, ist ein glatter Mißbrauch des Betreuungsrechts.
Ein Betreuer wird nur zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte bestellt, sofern der dann Betreute nicht mehr zur Regelung selbst fähig ist.
(Es kann sogar vorkommen, daß ein Betreuer nur zur Regelung z.B. der Mietsachen bestellt wird und der Betreute im übrigen voll handlungsfähig - im Geschäftssinne - bleibt.)
Die Betreuung dient jedenfalls nicht dazu, familieninterne Auseinandersetzungen zu regeln. Selbst wenn die Mutter der Fragestellerin jeden Tag die Kaffetasse hinterherwirft, wäre das wohl kein Grund, eine Betreuung zu bestellen. Und daß sie die Familie mit ihren Forderungen terrorisiert, ebensowenig. Außerdem hat sie doch das Recht, ‚sonderlich‘ zu werden.
In der Frage sehe ich jedenfalls nichts dargestellt, was eine irgendwie geartete Betreuung rechtfertigen würde.
freundliche Grüße
Peter
Hallo Peter
hier verschlägt es
mir doch die Sprache.
Was Du vorschlägst, ist ein glatter Mißbrauch des
Betreuungsrechts.
Ein Betreuer wird nur zur Regelung bestimmter
Lebenssachverhalte bestellt, sofern der dann Betreute nicht
mehr zur Regelung selbst fähig ist.
(Es kann sogar vorkommen, daß ein Betreuer nur zur Regelung
z.B. der Mietsachen bestellt wird und der Betreute im übrigen
voll handlungsfähig - im Geschäftssinne - bleibt.)
(…)
In der Frage sehe ich jedenfalls nichts dargestellt, was eine
irgendwie geartete Betreuung rechtfertigen würde.
Mag eventuell sein, daß das mißverständlich herüberkam. Meine Anregung diente nicht der mißbräuchlichen Klärung von Familienstreitigkeiten. Das erkennst Du sicher an meinen weiterem Posting. Fakt war, daß bisher wenig über die genauen Umstände bekannt sind. Die Darstellung der Frage ließ zumindest die Option zu, daß hier die Einzelheiten zu prüfen wären, ob ein solche Möglichkeit in Betracht zu ziehen wäre. Daher mein Vorschlag, daß man sich diesbezüglich fachkundig beraten lassen sollte. Insbesondere die Auszüge: Meine Mutter ist schwerkrank, (…) (ambulante Pflege, etc.). Sie verweigert alles. (…) Rundum-Service. (…) Sie weigert sich zu einem Arzt zu gehen, (…) lange intensive Pflege braucht. (…) brachten mich dazu, das Thema einmal anzuregen und ich habe es auch nicht für rechtsmißbräuchich angesehen. Wenn das falsch rüberkam, dann war das ungewollt.
Gruß,
LeoLo
Hallo LeoLo,
Insbesondere die Auszüge: Meine
Mutter ist schwerkrank, (…) (ambulante Pflege, etc.). Sie
verweigert alles. (…) Rundum-Service. (…) Sie weigert sich
zu einem Arzt zu gehen, (…) lange intensive Pflege braucht.
(…) brachten mich dazu, das Thema einmal anzuregen und
ich habe es auch nicht für rechtsmißbräuchich angesehen. Wenn
das falsch rüberkam, dann war das ungewollt.
Na ja, das wurde scheinbar auch bei Gericht nicht sonderlich überzeugend vorgetragen.
Falls Dich das Thema interessiert:
wenn der Entwurf des Bundesrates zum 2.Betreuungsrechtsänderungsgesetz bezüglich der Gesundheitssorge durchgeht ändert sich das eh alles.
http://www.vfbev.de/Nachrichten/Nachrichten_-_Aktuel…
§ 1358a Vertretung durch Ehegatten für die Gesundheitssorge
(1) Unter den Voraussetzungen des § 1358 Abs. 1 kann ein Ehegatte für den verhinderten
Ehegatten Erklärungen abgeben, die auf die Vornahme einer Untersuchung des
Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffs gerichtet
sind. § 1904 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Der andere Ehegatte gilt als erklärungsbefugt, wenn er dem Arzt schriftlich erklärt,
§1618b Vertretung durch Angehörige für die Gesundheitssorge
(1) § 1358a Abs. 1 gilt im Verhältnis von Eltern und ihren volljährigen Kindern entsprechend,
es sei denn, es ist ein erklärungsbefugter Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden.
Kinder sind vor Eltern erklärungsbefugt. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen
genügt die Erklärung eines von ihnen; es ist jedoch der Widerspruch eines
jeden von ihnen beachtlich. Ist ein vorrangiger Angehöriger innerhalb angemessener
Zeit nicht erreichbar, genügt die Erklärung des nächst erreichbaren nachrangigen Angehörigen.
http://www.vfbev.de/Nachrichten/Nachrichten_-_Aktuel…
Grüße
Peter