Sofortiger Umtausch möglich ?

Hallo!

eine Falschbezeichnung schadet im Vertragsrecht bei der
Auslegung von Erklärungen vielleicht nicht.

Sie schadet auch sonst nicht, der Gesetzgeber verwendet z.B. auch öfters selbst falsche Begriffe usw.

Fachleute, die
ihre Fachsprache nicht beherrschen, wären mir suspekt.

Mir auch, aber manchmal verwendet man auch einen Fachbegriff nicht ganz korrekt, damit man dem Laien verständlich machen kann, was gemeint ist. Abgesehen davon besteht bei der Verwendung des Begriffs Gewährleistung keinerlei Verwechslungsgefahr, weil der Inhalt völlig klar ist. Wenn ein Profi „Garantie“ gesagt hätte, hätte ich auch etwas die Nase gerümpft, aber nicht wenn er Gewährleistung sagt.

Oder würdest du dich auch von einem Chirurgen an einem
Körperteil operieren lassen, dessen korrekte medizinische
Bezeichnung demjenigen gerade mal kurz entfallen ist?

Naja, ich frage eigentlich nicht danach, ob er das weiß, bin mir aber ziemlich sicher, dass viele junge Ärzte mangels ausreichender Lateinkenntnisse die Fachbegriffe falsch verwenden - da ist es mir lieber ohne Fachbegriff.

Oder von einem Programmierer ein Programm für Windows
schreiben lassen, der immer von einem DOS-Rechner redet?

Diese Begriffe haben ja einen völlig anderen Inhalt, sind daher nicht zu vergleichen.

Oder von einem Arzt ein Medikament verschreiben lassen, dessen
genaue Inhaltsstoffbezeichnung ihm gerade entfallen ist?

Das kommt öfters vor. Ich finde eher Juristen suspekt, die behaupten, ihnen würde immer alles gleich einfallen. Dir ist ja sicher auch klar, dass das nicht so ist.

Ach ja - bei der Wandlung ist das wieder was anderes. Der Begriff hat einen anderen Inhalt als z.B. ein Rücktritt. Was ist aber jetzt der Unterschied zwischen Gewährleistung und der Haftung für Sach- und Rechtsmängel? Eben keiner

Gruß
Tom

Hallo

ich kann mich aber nicht daran erinnern, dass ich behauptet
hätte, dass es sich um einen verbrauchsgüterkauf handelt (?!).
falls du diese behauptung von mir findest, kannst du bescheid
geben…

Von Dir finde ich diese Behauptung nicht. In der Ursprungsfrage geht es aber um eine Familie, die einen Laptop kauft. Wo aus Deinen Postings geht hervor, dass es nicht mehr um die Beantwortung der Ursprungsfrage geht (insbesondere da Du Dich ja weiterhin auf den Laptop beziehst)?

danke für diese überflüssige korrektur durch das
„quelle-urteil“, dessen ergebnis der gesetzgeber übrigens
längst in gesetzestext gegossen hat…

Und da es sich bei der Ursprungsfrage um einen Verbrauchsgüterkauf handelt war die Korrektur (oder Konkretisierung, falls Dir das lieber ist) nicht überflüssig.

grüße
Raoul

P.S: Dass ich eine Zusammenfassung des Quelle-Urteils und nicht den § 474 II BGB verlinkt habe hat auch einen Grund (den Fehler, dass ich diesen hätte erklären sollen, gestehe ich gern ein): In besagter Sendung wurde nämlich auch behauptet, dass aufgrund der Verbraucherfreundlichkeit des EuGH damit zu rechnen sei, dass in Bälde auch beim Rücktritt kein Nutzungsersatz mehr zu leisten sei. Dass diese Meinung jedoch bereits vom EuGH verneint wurde steht in der von mir verlinkten Zusammenfassung.

blabla… Wo aus Deinen Postings geht hervor, dass es nicht mehr
um die Beantwortung der Ursprungsfrage geht (insbesondere da
Du Dich ja weiterhin auf den Laptop beziehst)?

Und da es sich bei der Ursprungsfrage um einen
Verbrauchsgüterkauf handelt war die Korrektur (oder
Konkretisierung, falls Dir das lieber ist) nicht überflüssig.

ich erkäre es dir noch ein letztes mal.

ein verbrauchsgüterkauf liegt bei dem kauf eines verbrauchers von einem unternehmer vor.

aus dem sachverhalt wissen wir, dass eine familie einen laptop kauft.

unabhängig davon, in welcher eigenschaft die „familie“ hier auftritt- wo steht im ursprungspost, dass VON EINEM UNTERNEHMER GEKAUFT WIRD ???
also wie kannst du behaupten, dass ein verbrauchsgüterkauf vorliegt ? solange man nicht weiß, dass die §§ 474ff. bgb anwendung finden, kannst du die §§ 434ff. bgb auch nicht modifizieren…

P.S: Dass ich eine Zusammenfassung des Quelle-Urteils und
nicht den § 474 II BGB verlinkt habe hat auch einen Grund (den
Fehler, dass ich diesen hätte erklären sollen, gestehe ich
gern ein)

wieso fehler ? ich kenne das quelle-urteil seit der pressemitteilung. einen link hättest du dir also völlig sparen können.

In besagter Sendung wurde nämlich auch behauptet,
dass aufgrund der Verbraucherfreundlichkeit des EuGH damit zu
rechnen sei, dass in Bälde auch beim Rücktritt kein
Nutzungsersatz mehr zu leisten sei. Dass diese Meinung jedoch
bereits vom EuGH verneint wurde steht in der von mir
verlinkten Zusammenfassung.

mag sein, aber was die leute in dieser sendung behaupten, interessiert mich herzlich wenig.

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Hallo

[…]

aus dem sachverhalt wissen wir, dass eine familie einen laptop
kauft.

unabhängig davon, in welcher eigenschaft die „familie“ hier
auftritt- wo steht im ursprungspost, dass VON EINEM
UNTERNEHMER GEKAUFT WIRD ???

in der Regel wird man schon davon ausgehen können, dass ein „Händler“ (von dem im Ursprungsposting die Rede ist) ein Unternehmer iSd § 14 I BGB ist…

also wie kannst du behaupten, dass ein verbrauchsgüterkauf
vorliegt ? solange man nicht weiß, dass die §§ 474ff. bgb
anwendung finden, kannst du die §§ 434ff. bgb auch nicht
modifizieren…

lebensnahe Sachverhaltsauslegung:
Eine Familie (=Verbraucher) kauft von einem Händler (=Unternehmer) einen Laptop (=bewegliche Sache). Welche weiteren Voraussetzungen hat der Verbrauchsgüterkauf nochmal?

P.S: Dass ich eine Zusammenfassung des Quelle-Urteils und
nicht den § 474 II BGB verlinkt habe hat auch einen Grund (den
Fehler, dass ich diesen hätte erklären sollen, gestehe ich
gern ein)

wieso fehler ? ich kenne das quelle-urteil seit der
pressemitteilung. einen link hättest du dir also völlig sparen
können.

  1. hätte ich nur Dich persönlich ansprechen wollen, hätte ich dir eine E-Mail geschrieben. Ein Forum lebt aber unter anderem auch davon, dass sich interessierte Mitleser informieren können.
  2. Ob Du das Quelle-Urteil kennst oder nicht steht leider nicht in Deiner ViKa…

grüße
Raoul

in der Regel wird man schon davon ausgehen können, dass ein
„Händler“ (von dem im Ursprungsposting die Rede ist) ein
Unternehmer iSd § 14 I BGB ist…

in der regel ? kennst du etwa statistiken, die ich nicht kenne ?!
warum geht denn der gesetzgeber (gesetzessystematisch) davon aus, dass der verbauchsgüterkauf der ausnahmefall ist ?
zur zeit mienes studiums nannte man das „sachverhaltsquetsche“…

lebensnahe Sachverhaltsauslegung:
Eine Familie (=Verbraucher) kauft von einem Händler
(=Unternehmer) einen Laptop (=bewegliche Sache). Welche
weiteren Voraussetzungen hat der Verbrauchsgüterkauf nochmal?

hier behauptest du ja schon wieder, dass von einem händler gekauft wird ?! das entnimmst du deiner lebenserfahrung, richtig ? zum gegenteiligen willen des gesetzgebers s.o. bzw. ins gesetz…

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Hi
der Grundsatz ist durchaus bekannt - aber von einem Anwalt erwarte ich, dass er die richtigen Begriffe bringt oder zumindest erkennen lässt, dass er einen gebräuchlichen Begriff nimmt (z.B. „die sog. Gewährleistung“ - da lässt das „sog.“ erkennen, dass der Begriff nicht ganz richtig ist).

CU
HaWeThie

Hallo!

Ja aber „Gewährleistung“ ist gebräuchlich. Genauso wie der Begriff „EU-Richtlinie“ und „EU-Verordnung“, von Juristen ständig verwendet wurde, obwohl sie falsch waren. Aber gut, das hat sich jetzt seit Lissabon geändert, jetzt haben wir tatsächlich EU-Richtlinien und Verordnungen.

Gruß
Tom

Sag mal, hast Du die Ursprungsfrage überhaupt gelesen? Dort steht, dass eine Familie einen Laptop kauft. Nur zwei Sätze später, fragt der Fragesteller, ob der Händler (!!!) das Recht hat, das Gerät zu reparieren. Ich weiß ja nicht, was Du unter dem Begriff „Händler“ verstehst, ich ging bis dato jedoch davon aus, dass ein „Händler“ jemand ist, der Waren aufkauft um sie wieder zu verkaufen, also „planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet“ (vgl. Palandt, § 14, Rn. 2 & http://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%A4ndler ).

warum geht denn der gesetzgeber (gesetzessystematisch) davon
aus, dass der verbauchsgüterkauf der ausnahmefall ist ?
zur zeit mienes studiums nannte man das
„sachverhaltsquetsche“…

zur Zeit meines Studiums lernte man noch, dass man den Sachverhalt ganz und vorallem genau lesen sollte…

lebensnahe Sachverhaltsauslegung:
Eine Familie (=Verbraucher) kauft von einem Händler
(=Unternehmer) einen Laptop (=bewegliche Sache). Welche
weiteren Voraussetzungen hat der Verbrauchsgüterkauf nochmal?

hier behauptest du ja schon wieder, dass von einem händler
gekauft wird ?! das entnimmst du deiner lebenserfahrung,
richtig ?

NEIN, DER FRAGE!!!