Sprachregelung "Flüchtlinge" anhand der Fakten immer absurder?

Hatten Sie denn zwischendurch schon sichere Drittstaaten erreicht? M.W., war das nicht so leicht. Welche Länder zwischen dem Dt. Reich und Shanghai, USA hatten unkontingentierte Aufnahmegarantien erteilt?
Lass das mal weg. Ich glaube, dass ist nicht vergleichbar. Du musst auch zwischen Ausreisen bzw. Fluchten vor bzw. nach 1938/39 unterscheiden.

Okay, das ist es. In fremdem Umfeld würde ich auch die Nähe von Bekannten suchen. Notwendig ist es jedoch nicht. Es ist kein Grund zur „Weiterflucht“.
Gruß
rakete

Wobei eine „weitere“ Schlauchbootfahrt über den Ärmelkanal genau das nahelegen würde. Entweder ist ist die kriminelle Energie bzw. der Wahnwitz, die Dummheit oder die Todessehnsucht sehr groß.
Gruß
rakete

Nein, das spricht eher für große Verzweiflung. In Frankreich ergeht es Flüchtlingen in der Regel alles andere als gut.

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War er. :smiley:

Diese Darstellung ist grundlegend falsch. Sie wird aber immer wieder gerne von denen angeführt, die der Ansicht sind, es läge nur in der Verfügungsgewalt der Person zu entscheiden, was sie ist und wo sie sich zukünftig niederlassen will.

Die Person entscheidet allein gegenüber dem Verfolgerstaat, ob sie sich als Flüchtling sieht oder nicht. Sieht sie sich als Flüchtling, kann sie sich auf die UN-Menschenrechtscharta berufend den Staat verlassen. Die Flüchtlingseigenschaft endet dann exakt im Moment der Grenzüberquerung.

In dem Staat, den sie zuerst betritt (Erststaat), ist sie anfänglich kein Flüchtling. Sie kann diesen Staat ersuchen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Tut sie es nicht umgehend, ist sie dort (je nach nat. Gesetzgebung) illegal aufhältig und kann dafür u.U. auch ins Gefängnis kommen. Der angerufene Staat prüft die angegebenen Verfolgungsgründe. Zudem ist es dem Antragssteller freistehen, sich auch aus dem Erststaat heraus bei Drittstaaten um Aufnahme zu bemühen. Kommt der Erststaat zu dem Entschluss, dass es sich um keinen Flüchtling handelt, kann er dei Person in den vermeintlichen Verfolgerstaat zurückweisen. Kommt der Erststaat zu dem Entschluss, dass es sich um einen Flüchtling handelt, darf er ihn nicht in den Verfolgerstaat zurückweisen.

Jeder Drittstaat, in den die Person weiter gereist ist, kann sie in den Erststaat zurückweisen und zwar ohne jede weitere Prüfung. Oder sie gem. nationaler Gesetzgebung für die illegale Einreise/den illegalen Aufenthalt bestrafen.

Jeder Drittstaat kann aber auch auf eine Bestrafung wegen illegaler Einreise oder Aufenthalt verzichten und die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen. Ist sie zuerkannt, dann erst greift überhaupt die Genfer Flüchtlingskonventionn über die Rechtsstellung von Flüchtlingen.

Das sind die schlichten Basics. Alles weitere ergibt sich aus spezieller nat. oder auch supranat. Regelung.

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Da es im UK unsinnigerweise weder ein Meldewesen noch die Pflicht zur Mitführung von Ausweisen gibt, kann man in den relativ grossen Communities gleicher Herkunft auch relativ leicht abtauchen.

Entweder will der Journalist zeigen, wieviele Worte er kennt oder er will die Gruppe der vermeintlichen „Flüchtlinge“ in der Gruppe der Migranten quasi verstecken, eine sprachliche Unbestimmtheit einbauen.

Das lässt sich auch auf die Spitze treiben: Menschen wollten von A nach B und andere Menschen hinderten sie daran.

Du widersprichst dir gerade selbst.

Das ist Quatsch. Ich habe an anderer Stelle bereits die auf der GFK basierende, recht enge (es gibt auch andere) Definition von „Flüchtling“ zitiert. Darin kommt in keinster Weise vor, dass ein Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft verliert, sobald er die Grenze überschreitet - ganz im Gegenteil: Erst durch das Überschreiten der Grenze und Verlassen seines Herkunftslands wird er zum Flüchtling. Und das bleibt er solange, bis er sicher in sein Herkunftsland zurückkehren kann oder die Staatsangehörigkeit des Aufnahmelands erhält. Die enge Definition der GFK wird übrigens gerade wegen der Sache mit dem Verlassen des Herkunftslands kritisiert, da dadurch Binnenflüchtlinge nicht berücksichtigt werden.

Macht ein fallender Baum kein Geräusch, wenn niemand Zeuge des Fallens ist? Und ist ein Flüchtling kein Flüchtling, nur weil der Erststaat ihn noch nichts von ihm weiß oder ihn nicht als Flüchtling anerkannt hat? Dann wären etwaige Erststaaten ja fein raus - sie müssten die Anwesenheit von Flüchtlingen auf ihrem Staatsgebiet ja bloß ignorieren bzw. sich weigern, sie zu registrieren.

Anmerkung: Nicht jeder Erststaat ist auch ein sicherer Erststaat.

Dann war der Flüchtling logischerweise auch bereits ein Flüchtling, bevor er die Anerkennung erhielt, denn sonst hätte er nicht als Flüchtling anerkannt werden können.

Zumindest nach den Dublin-Regelung muss geprüft werden, in welchen EU-Staat der Flüchtling als erstes eingereist ist; nur wenn bereits nachweislich ein Asylantrag in einem anderen EU-Staat gestellt wurde, kann die Zurückweisung ohne Prüfung erfolgen. Außerdem darf die Zurückweisung nur erfolgen, wenn in dem Erststaat eine menschenrechtskonforme Behandlung des Flüchtlings gegeben ist.

Es gibt weitere Schutzmöglichkeiten, z.B. den subsidiären Schutz.

Das sind die schlichten Basics.

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Die gibt es entgegen populärer Überzeugungen auch in Deutschland nicht.

Frankreich ist demnach ein „Verfolgerstaat“-ebenso wie alle anderen Länder, die zwischen Eritrea und Frankreich liegen-?
Gruß
rakete

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Du verstehst nicht einmal Dein selbst vorgebrachtes Zitat, geschweige denn das dahinterliegende int. und humanitäre Völkerrecht im Spannungsfeld (u.a.) der Souveränitäten seiner Subjekte.

Für Lernresistene: Die GFK lässt sich nur darüber aus, welche Rechte ein Flüchtling hat, falls der Unterzeichnerstaat ihm den rechtl. Status Flüchtling zugeschrieben hat.

An der Stelle erübrigt sich jede weitere Diskussion mit Dir. Ich will am Spiel der sich ewig im Kreis drehenden Katze nicht weiter beteiligt sein.

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