Sternchen an Bittermoon
Hallo zusammen
eine Mahngebühr darf erst nach 30 Tagen im Sinne des §286 BGB
erhoben werden.Erst wenn du 30 tage im Verzug bist, darf dir eine ::Mahngebühr auferelegt werden.
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Gilt nicht für Forderungen, bei denen die Fälligkeit bereits
„vertraglich oder gesetzlich bestimmt ist, z. B. Miete. Miete“
Sprechen wir hier über Miete ?? Ich denke nicht!
Völlig gleich! ist richtig Stern an Bittermoon.
Jakob.
wird meistens vertraglich bis zum 3. Werktag eines Monats im
voraus geschuldet. Der Vermieter muss nicht nochmals einenDas ist mir auch klar.
Monat abwarten, sondern kann sofort mahnen (mit Mahngebühr)
oder das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Ein Widerspruch
bringt also rein gar nicht.Das ist mir auch bewusst, aber wir wiedersprechen hier ja
nicht einer Mietforderung !Hier ist klar geregelt, wann der Betrag fällig wird. Genau so
wenig wie es den Vermieter interessiert, an welchem Tag der
gute Mann seine Sozialhilfe bezahlt bekommt, interessieren
sich die Stadtwerke dafür.Ja das ist mir auch klar ABER:
hier handelt es sich um ein praktisches problem. Die
Stadtwerke setzen schon immer die Termine zum 25ten (was für
mich totaler Schwachsinn ist) noch dazu wenn hier in dem Fall
ja Stütze gezahlt wird. Aber das ist mal wieder die
Verbohrtheit der Beamtenschimmel hinter dem Schreibtisch.
Menschlichkeit ist da fehl am Platz.Es ist doch hier sonnenklar: Die Sozialhilfe wird zum 30ten
gezahlt. Warum schaffen es die herren der Stadtwerke denn
nicht dann bis dorthin zu warten ? Bei normalen Lohnzahlungen
wüde ich das ja noch verstehen, aber gegen eine
Sozialhilfeempfängerin vorzugehen, die sich ja aus
gesellschaftlicher Sicht sowieso schon am Boden befindet,
empfinde ich das gleiche wie mit kanonen auf AMeisen
geschossen!Daher würde ich dennoch den Widerspruch einlegen und mit denen
Verhandeln!Gruß
Highspeed24
