Taufe - Pate ohne Religionszugehörigkeit

Kann ich also eine getaufte, aber aus der Kirche ausgetretene,
allerdings Gläubige als Taufzeuge hinzufügen, wenn ein anderer
katholisch ist (Glaube ist hier ja leider zweitrangig).

Nur dann, wenn diese anschließend einer anderen kirchlichen Gemeinschaft beigetreten ist, die der ACK angehört. Aber das habe ich ja schon geschrieben:

„Can. 874 — § 2
Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten, und zwar nur als Taufzeuge, zugelassen werden.“

„Glaube“ wird nach christlichem Verständnis u.a. durch die Gemeinschaft (communio) mit anderen Gläubigen in einer Kirche (ecclesia) dokumentiert. Ohne diese Gemeinschaft ist es nun einmal nicht der rechte Glaube, sorry. Insofern ist der Glaube hier alles andere als „zweitrangig“.

Ist man also bei einem Kirchenaustritt direkt exkommuniziert?
Ich war der Meinung, man ist nur ausgetreten.

Da liegst Du falsch. „Direkt exkommuniziert“ war man in Deutschland bis 24.09. diesen Jahres. Seither ist man mit dem Austritt nicht „direkt“ (d.h. unmittelbar) exkommuniziert, sondern erst, wenn man der Einladung zu einem persönlichen Gespräch, die man nach Erklärung des Kirchenaustritts per Post erhält, nicht Folge leistet oder im Anschluss an das Gespräch seinen Austritt nicht widerruft. Insofern ist der von Dir weiter unten verlinkte Artikel der Badischen Zeitung schlampig recherchiert, irreführend und teilweise sogar falsch. Es wird kein „Verfahren zu einer förmlichen Exkommunikation“ eingeleitet; diese Kirchenstrafe der Exkommunikation ist dann nämlich „durch Begehen“ erwirkt. „Begangen“ wurde dann der Abfall von der Kirche (der - da unstrittig - ohne besonderes Verfahren automatisch die Exkommunikation bewirkt) entweder durch direkte Erklärung vor dem zuständigen Ortsordinarius (im Gespräch) oder durch Nichtbefolgen der Einladung zum Gespräch (konkludentes Handeln). Bis 24.09.2012 galt schon die Erklärung des Kirchenaustritts vor einer staatlichen Stelle als hinreichend konkludentes Handeln; der Vatikan bestand jedoch darauf, die Erklärung müsse vor einer kirchlichen Stelle abgegeben werden und nicht nur vor einer staatlichen. Nochmals zur Verdeutlichung: die entsprechende Willenserklärung wird mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Handeln (Nichterscheinen bei dem Gespräch, zu dem eingeladen wird) abgegeben.

Ich habe die Sachlage und die Entwicklung, die dazu geführt hat, erst am 27.09. hier im Brett ausführlich erläutert: /t/kirchensteuer-zugehoerigkeit-zur-kirche/6991439/15

Freundliche Grüße,
Ralf