Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein Mitverschulden des Geschädigten auch ohne das Bestehen gesetzlicher Vorschriften angenommen hat , wenn dieser „diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt“ (BGH, Urt. v. 30.01.1979, VI ZR 144/77, NJW 1979, 980 mwN); er müsse sich insoweit „verkehrsrichtig“ verhalten, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimme, sondern auch durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar sei, um diese Gefahr möglichst gering zu halten (BGH aaO.).
Und auch hier die Empfehlung an Dich, Dir das von Dir in den Raum geworfene Urteil doch einmal durchzulesen:
b) Auch das Nichttragen eines Fahrradhelms vermag unter den Umständen des vorliegenden Falles kein Mitverschulden des Klägers zu begründen. Nach der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung begründet das Radfahren ohne Schutzhelm - zumindest bei Erwachsenen - nicht oder zumindest nicht ohne weiteres - den Vorwurf des Mitverschuldens (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129, 131; OLG Stuttgart VRS 97 (1999), 15, 18; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Nürnberg DAR 1999, 507; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; OLG Düsseldorf NZV 2007, 619; OLG Saarbrücken NZV 2008, 202, 303). Das Berufungsgericht hat hierzu - insbesondere bedingt durch die zunehmende Akzeptanz des Tragens von Fahrradhelmen - einen differenzierten Standpunkt eingenommen, indem es zwischen dem „normalen” Freizeitfahrer, der sein Gefährt als normales Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr ohne sportliche Ambitionen einsetzt und sportlich ambitionierteren Fahrern, wie etwa Rennradfahrern, unterscheiden und nur bei letzteren eine Obliegenheitsverletzung beim Nichttragen von Schutzhelmen annehmen will. Ob dieser Auffassung zu folgen ist (zur Kritik vgl. etwa Kettler, Recht für Radfahrer, 2. Aufl., S. 151 f.), kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben. Denn nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen hätte das Tragen eines Fahrradhelms nicht den Eintritt der Verletzungen verhindern können, die der Kläger durch seinen Sturz erlitten hat. Danach wurde der beim Kläger linksseitig eingetretene Hörsturz durch das Unfallgeschehen lediglich psychisch vermittelt. Für die übrigen Verletzungen kommt ein Ursachenzusammenhang mit dem Nichttragen eines Fahrradhelms nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht in Betracht.
Das sind zwei völlig verschiedene Sachverhalte und gerade die Differenzierung dahingehend, spricht dafür, daß eine Beanstandung des BGH meiner Meinung nach das Urteil in dieser Position nicht beanstanden wird.
Wenn man Feststellungen zum konkreten Sachverhalt und rechtliche Erwägungen nicht auseinanderhalten kann, hat man schon grundsätzlich was nicht verstanden und hält besser den Mund.
Zur Erkenntis gehört auch zu erkennen, wenn man Dinge nicht versteht.
Und warum sollte die Frage des Mitverschuldens eine Helmpflicht vorausstetzen? Das ist einfach nicht vorgesehen im Gesetz. Ob ein Mitverschulden vorliegt oder nicht, ist unabhängig davon, ob der Geschädigte eine rechtswidrige Handlung gesetzt hat oder nicht.
Es geht nur darum, ob die Erhöhung eines Risikos eine Begrenzung der Schadenersatzpflicht nach sich zieht.
und? was willst du uns damit sagen? wenn derbgh das schon so ausdrücklich nennt und dabei das mitverschulden ohne helm verneint, solltest du das auch erkennen.
Das war aber jetzt hier nicht das Thema, sondern die Behauptung, das OLG würde von einer Helmpflicht ausgehen. Das stimmt einfach nicht.
Und der von dir zitierte BGH sagt etwas anderes als das, was du schreibst, nämlich:
„Nach der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung begründet das Radfahren ohne Schutzhelm - zumindest bei Erwachsenen - nicht oder zumindest nicht ohne weiteres - den Vorwurf des Mitverschuldens[…] Das Berufungsgericht hat hierzu […] einen differenzierten Standpunkt eingenommen, indem es zwischen dem „normalen“ Freizeitfahrer, der sein Gefährt als normales Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr ohne sportliche Ambitionen einsetzt und sportlich ambitionierteren Fahrern, wie etwa Rennradfahrern, unterscheiden und nur bei letzteren eine Obliegenheitsverletzung beim Nichttragen von Schutzhelmen annehmen will […] Ob dieser Auffassung zu folgen ist[…] kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben. Denn nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen hätte das Tragen eines Fahrradhelms nicht den Eintritt der Verletzungen verhindern können, die der Kläger durch seinen Sturz erlitten hat.“
Der BGH hat also die Rechtsfrage, ob das Nichttragen eines Radhelmes ein Mitverschulden begründen kann gar nicht beantwortet und zwar deshalb, weil es nach dem konkreten Sachverhalt keine Verschlechterung der Verletzungen durch das Nichttragen des Fahrradhelmes gab. Damit fehlt der Rechtsfrage die Relevanz für den gegenständlichen Fall.
Also bevor man was zitiert, vollständig lesen, verstehen und dann erst zitieren, sonst interpretiert man gern mal was völlig falsch.
Na dann, wenn der BGH schon bei „sportfahrer“ nicht dem olg folgen will, dann wird er es mit sicherheit auch nicht bei allen.
vor allem diese schutzpflicht muss sich doch irgendwoher ergeben, treu und glauben wird da nicht reichen. nach deiner aussage müsste der fahrradfaher sich auch eine burstverletzung zurechnen lassen, weil er keinen schutz getragen hat, selbiges für handschuhe.
vielleicht mag der helm in diesem fall den schutz gewährt haben, die frage ist aber, wie wahrscheinlich war dieser schaden und muss der normale verkehrsteilnehmer mit dem eintritt dieses schadens rechnen.
hast du den die von dir genannten urteile alle gelesen? das
wage ich doch mal zu bezweifeln.das sieht einfach nach copy
and paste aus
Ja habe ich. Darauf könnte man kommen, wenn man sich die Urteile ansehen würde, denn ich habe nicht das gesamte Urteil verlinkt sondern die das Thema betreffenden Stellen.
Und warum sollte ich diese Stellen nicht kopieren? Liest Du Dir nie durch, was Du kopierst?
weil ein satz aus dem kontext gerissen wertlos ist, wie du uns hier zeigst.
selbst das urteil an sich ist noch nicht aussagekräftig, es hat schon seinen grund, wieso es so viele kommentare gibt.
das ist eine olg enscheidung die vor der von mit geposteten entscheidung des bgh liegt
selbst das olg findet keinen grund, wieso ein mitverschulden durch das nichttragen entschaden sein kann
bitte nimm die mal einen palandt zu hand und fang an das zu lesen, was da zum 254 geschrieben steht. wenn du ansatzweise verstanden hast, was da steht und einsiehst, das quellen, die man mit google auf t-online seiten findet, die auch noch uralt sind, nicht wirklich was mit juristerei zu tun haben, darfst du gern versuchen zu belegen, wieso du glaubst, das ein mitverschulden besteht.