Unterhalt eines Elternteils bei Pflegebedürftigkei

Hallo,

folgender fiktiver Sachverhalt zu einer Schenkung

Haus der Mutter wurde verkauft, 2 Kinder bekommen jeweils 80.000 Euro – was jeweils der Hälfte des Verkaufspreises entspricht.

Die Mutter zieht in eine Mietwohnung, deren Kosten von den Kindern jeweils zur Hälfte übernommen werden.

Soweit so gut.

Die Frage bezieht sich nun auf folgendes:

Kind A: besitzt ein eigenes Haus
ist selbstständig und hat ein wesentlich höheres Einkommen als Kind B.
keine Kinder, nicht verheiratet

Kind B: lebt in einer eigenen Eigentumswohnung, sichere Arbeitsstelle, 2 volljährige Kinder

Nun möchte Kind A, dass notariell festgehalten wird, dass im Falle einer Pflegebedürftigkeit der Mutter beide Kinder zu GLEICHEN TEILEN für die evtl. anfallenden Kosten aufkommen. Und es geht noch weiter: Zudem soll festgehalten werden, dass die erhaltenen 80.000 Euro in eine Eigentumswohnung investiert werden müssen, da es sich hierbei nach Ansicht von Kind A um eine wertbeständige Anlage handelt.

  1. Da Kind A ein höheres Einkommen und auch mehr Besitz hat als Kind B, scheint das Interesse an einer Aufteilung des evtl. eintretenden Pflegeunterhalts zu GLEICHEN TEILEN nachvollziehbar. Ist das den auch gesetzlich so vorgesehen? Gilt hier nicht das Prinzip „breite Schultern tragen mehr?“

  2. Ist es denn überhaupt zulässig, das festgelegt wird, in welcher Form geschenktes Geld angelegt werden muss? Ein Sparkonto würde wohl ähnliche Sicherheit bringen, zumal es schwierig scheint genau in dieser Preisklasse eine Eigentumswohnung zu finden.

Falls dies etwas an der Lage des fiktiven Falls ändern würde: Eine Pflegebedürftigkeit ist derzeit nicht absehbar. Die Mutter lebt selbstständig in der Mietwohnung.

Wenn der Fall nicht fiktiv wäre, wäre ich ein Kind von B, das den Machenschaften von A nicht traut und sich ob der Naivität / mangelnde Kenntnis von B in diesen Angelegenheiten, etwas sorgt.

Vielen Dank für eure Einschätzungen.

Gruß
Gharlane

Hallo,

Haus der Mutter wurde verkauft, 2 Kinder bekommen jeweils
80.000 Euro – was jeweils der Hälfte des Verkaufspreises
entspricht.

Könnte sich also um einen vorgezogenen Erbausgleich handeln.

Die Mutter zieht in eine Mietwohnung, deren Kosten von den
Kindern jeweils zur Hälfte übernommen werden.

Die Frage bezieht sich nun auf folgendes:

Kind A: besitzt ein eigenes Haus
ist selbstständig und hat ein wesentlich höheres Einkommen als
Kind B.
keine Kinder, nicht verheiratet

Kind B: lebt in einer eigenen Eigentumswohnung, sichere
Arbeitsstelle, 2 volljährige Kinder

Nun möchte Kind A, dass notariell festgehalten wird, dass im
Falle einer Pflegebedürftigkeit der Mutter beide Kinder zu
GLEICHEN TEILEN für die evtl. anfallenden Kosten aufkommen.

Dann sollte Kind A mal die Düsseldorfer Tabelle und evtl. auch [FAQ:2916] lesen.

Ganz besonders lesenswert ist dann der § 1609 BGB. Dort ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten festgelegt.

Somit kann dann A lernen, dass B erst mal seinem Ehepartner und dann den volljährigen Kindern unterhaltspflichtig ist. Wenn ihm dann - noch mehr als der erhöhte Selbstbehalt übrig bleibt, zahlt er anteilmäßig noch zu Mutter Pflegekosten dazu.

Und es geht noch weiter: Zudem soll festgehalten werden, dass
die erhaltenen 80.000 Euro in eine Eigentumswohnung investiert
werden müssen, da es sich hierbei nach Ansicht von Kind A um
eine wertbeständige Anlage handelt.

Nun die 80.000 Euro können ja auch von der Mutter durch die Mietübernahme (größtenteils) aufgebraucht werden.

Wenn die Mutter - fiktiv - noch 30 Jahre lebt. Die Miete insgesamt (ohne zu erwartende Mietsteigerung) fiktiv 600 Euro beträgt, und jedes Kind dann 300 Euro mal 12 Mon. = 3.600 Euro mal 30 Jahre hat jedes Kind 108.000 Euro für Mutters Miete aufgewendet.

Ohne jetzt die Verzinsung der 80.000 Euro zu berücksichtigen (da ja auch Mietsteigerungen aussen vor blieben), hat die Mutter dann mehr als die „vererbten“ 80.000 Euro verbraucht.

Von was soll dann die Eigentumswohnung bezahlt werden?

  1. Da Kind A ein höheres Einkommen und auch mehr Besitz hat
    als Kind B, scheint das Interesse an einer Aufteilung des
    evtl. eintretenden Pflegeunterhalts zu GLEICHEN TEILEN
    nachvollziehbar. Ist das den auch gesetzlich so vorgesehen?

Nö, siehe Düsseldorfer Tabelle und § 1609 BGB.

Gilt hier nicht das Prinzip „breite Schultern tragen mehr?“

Trifft den Nagel auf den Kopf!

  1. Ist es denn überhaupt zulässig, das festgelegt wird, in
    welcher Form geschenktes Geld angelegt werden muss? Ein
    Sparkonto würde wohl ähnliche Sicherheit bringen, zumal es
    schwierig scheint genau in dieser Preisklasse eine
    Eigentumswohnung zu finden.

Evtl. (ist nicht mein Spezialgebiet) könnte die Erblasserin festlegen, wie mit dem Erbe zu verfahren ist. Aber nicht einmal das halte ich für wahrscheinlich.

Wenn B nicht „endmündigt“ ist (was ja nicht der Fall zu sein scheint), kann B mit dem Geld machen was er will. Ich würde - wenn ich in der Situation von B wäre - auf den Kuhhandel nicht eingehen und mich freiwillig zu verpflichten.

Abgesehen davon verlangen die Ämter, wenn der Schenker verarmt, eh das Geschenk zurück, wenn seit der Schenkung noch keine 10 Jahre verstrichen sind (§ 528 BGB). Wenn dann eine Eigentumswohnung auf die Schnelle „verscherbelt“ werden muss, kann dieser Verkauf u. U. weniger einbringen als der Anschaffungswert war.

Gruß
Ingrid

Nun möchte Kind A, dass notariell festgehalten wird, dass im
Falle einer Pflegebedürftigkeit der Mutter beide Kinder zu
GLEICHEN TEILEN für die evtl. anfallenden Kosten aufkommen.
Und es geht noch weiter: Zudem soll festgehalten werden, dass
die erhaltenen 80.000 Euro in eine Eigentumswohnung investiert
werden müssen, da es sich hierbei nach Ansicht von Kind A um
eine wertbeständige Anlage handelt.

  1. Da Kind A ein höheres Einkommen und auch mehr Besitz hat
    als Kind B, scheint das Interesse an einer Aufteilung des
    evtl. eintretenden Pflegeunterhalts zu GLEICHEN TEILEN
    nachvollziehbar. Ist das den auch gesetzlich so vorgesehen?
    Gilt hier nicht das Prinzip „breite Schultern tragen mehr?“

die entscheidende vorschrift ist übrigens nicht § 1609 bgb, sondern § 1606 Abs.3 S.1 bgb:
Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

  1. Ist es denn überhaupt zulässig, das festgelegt wird, in
    welcher Form geschenktes Geld angelegt werden muss?

natürlich kann eine solche vereinbarung getroffen werden.

Hallo,

vielen Dank für die Antworten.

Als juristischer Laie stelle ich mir nun folgende Fragen:

  1. Ist es den legitim diese Düsseldorfer Tabelle per Vertrag einfach so auszuhebeln?

  2. Mir als - selbstverständlich fiktivem - Kind von B würde doch dann, sollte je der Fall eintreten, dass mein Elternteil mir gegenüber paralell unterhaltspflichtig wird ein Nachteil entstehen, wenn B durch einen Vertrag hohe Unterhaltszahlungen an die Mutter leisten muß.
    Die unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/1190/2916 einsehbare Rangfolge wäre zwar wohl nicht berührt, jedoch die Höhe der Zahlungen von B an die Mutter im Pflegefall nicht vorhersehbar.

Meine Intention ist ganz einfach die Suche danach, wie ich so einen Vertrag verhindern, oder noch besser nach Abschluss erfolgreich anfechten kann.

Warum erfolgreich anfechten? A ist sehr dominant und redegewandt und macht einen solchen Vertrag zur Bedingung, dass das Geld aus dem Hausverkauf aufgeteilt wird. Wenn es dann erstmal aufgeteilt ist…

Mir geht es gegen den Strich, dass jemand der deutlich mehr verdient, für den Fall der Pflegebedürftigkeit der Mutter ausschließen möchte entsprechend den gesetzlichen Regelungen anteilig zu bezahlen.

Über Tipps würde ich mich -nicht nur fiktiv - freuen.

Gruß
Gharlane