Urlaubsgeld Rückzahlung bei Kündigung

Ich kann mich nicht erinnern, irgendwann mal gehört oder gelesen zu haben, dass man nicht zu einem Feiertag kündigen dürfe.

Nachtrag:

as Gesetz sieht für einen Arbeitgeber grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats vor (§ 622 Abs.1 BGB). Diese Frist gilt auch dann, wenn der letzte Tag im Monat ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.
Quelle: https://www.ra-croset.de/themen/kuendigungsfrist-berechnen/#:~:text=Das%20Gesetz%20sieht%20für%20einen,Sonntag%20oder%20gesetzlicher%20Feiertag%20ist. (erster Link bei Google)

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Nachtrag 2: Ich habe Mist erzählt und bitte um Entschuldigung

Diese Aussage ist falsch! Wenn man mit 4 Wochen Frist zum 31.10.23 kündigen will, muss die Kündigung dem Arbeitgeber am Tag vor den 4 Wochen, also am 02.10.23 vorliegen.

Da komme ich immer mal wieder durcheinander. :wink:

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Hallo Pierre,

vielen Dank für Deine Hilfe. Sehr gut erklärt und meine Frage beantwortet. Danke Danke !!!.

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Wenn Ultimo ein Feiertag ist, dann ist der letzte Arbeitstag ein* Tag zuvor. Das ist der Tag zu dem gekündigt wird.

(*) könnten an Ostern oder Pfingsten auch mehrere Tage zuvor sein. Kommt eher selten vor, aber den Reformationstag gibt es jedes Jahr im Bundesland X.

Die Ausnahme ist - wie oben bereits geschrieben - wenn der betreffende Tag ein regelmäßiger Arbeitstag ist.

Das hat aber @Sonja53 leider noch nicht verstanden, deswegen antwortet sie darauf nicht.

Hallo Gudrun,

ich habe es verstanden. Danke für Deine Hilfe!! Ich war nur Irritiert. Habe nämlich auch noch nie gehört das man zu einem Feiertag nicht kündigen darf. Aber jetzt ist es ja geklärt. Vielen lieben Dank!!!
Gruß

Ich habe mich bequemt, nachzusehen.
Das ist nicht nur ein Bundesland, sondern vor einigen Jahren deutlich ausgeweitet worden auf:
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein,Thüringen Quelle

Oder am 29.09.2023 - je nach Bundesland. :wink:

Ich bitte noch etwas deutlicher: magst Du mir bitte mit einem externen Link belegen, dass die Kündigung nicht zum 30 (oder 15.) erfolgt, wenn dieser ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist!

Denn ich kann nirgendwo auf erklärenden Seiten und schon gar nicht im Gesetzestext einen Hinweis darauf finden, dass „Ende des Monats“ ein anderer Tag sei, als der letzte Tag des Monats. Nirgendwo steht „letzter regulärer Arbeitstag des Monats“.

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Ich finde auch nüscht - da habe ich mich vertan. Sorry.

Also: Kündigung zum Monatsletzten (oder zum 15. d.M.), egal ob Sa, So oder Feiertag.

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Und du darfst dennoch vor dem Vertragsende ordentlich kündigen?
Normalerweise schließen befristete Verträge vorzeitige Kündigungen doch aus (ausgenommen die Kündigungen aus wichtigem Grund / fristlosen Kündigungen).

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