Hmm, ich denke schon das die greift, lies mal: http://www.nordschwarzwald.ihk24.de/PFIHK24/PFIHK24/…
Die folgenden so genannten Katalogleistungen sind abweichend von der angeführten Grundregel immer dort steuerbar, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt:
…
Datenverarbeitungsleistungen;
1.1 Rechnungstellung
Konsequenz der Steuerbarkeit dieser Leistungen am Ort des Leistungsempfängers ist, dass der in Deutschland ansässige Unternehmer diese an Auftraggeber im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen hat, soweit diese die Leistungen für ihr Unternehmen beziehen. Ein gesonderter Rechnungshinweis an den Auftraggeber ist nicht erforderlich. Die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer des EU-Kunden ist regelmäßig ebenfalls entbehrlich.
STEUERRECHT Merkblätter Steuerrecht
Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
Inhalt dieses Artikels
- „Katalogleistungen“ mit Leistungsort im Ausland
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1.1 Rechnungstellung
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1.2 Umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland
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- Leistungen, die sich auf ein im Ausland gelegenes Grundstück beziehenk
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2.1 Rechnungsstellung
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- Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren im Ausland
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- Reparaturen vor Ort beim Kunden
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- Selbstständige Dienstleistungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Warenbewegungen
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Kontakt und weitere Informationen
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Stand: Januar 2003
- „Katalogleistungen“ mit Leistungsort im Ausland
Stuttgart, 2003-03-03. Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit sich, dass immer häufiger Dienstleistungen nicht nur im Inland, sondern grenzüberschreitend erbracht werden. Dies gilt für Beratungs- und Gutachterleistungen ebenso wie beispielsweise für Montagen oder Reparaturen.
Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt sich immer auch die Frage, was steuer- und abgabenrechtlich zu beachten ist. Insbesondere ist zu klären, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aussieht. Hierbei spielt vor allem eine Rolle,
in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird
und wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungsstellung auszusehen hat.
Die Regelungen hierzu sind im Einzelnen äußerst kompliziert und unterscheiden sich je nach Art der ausgeführten Dienstleistung. Außerdem ist für die zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung häufig auch die Kenntnis der nationalen Rechtsvorschriften des Landes erforderlich, in dem der Leistungsempfänger seinen Betrieb hat beziehungsweise die Leistung erbracht wird. Im Zweifelsfall sollte daher immer fachkundiger Rat eingeholt werden. Als erste Anlaufstelle steht hierfür die zuständige Industrie- und Handelskammer zur Verfügung.
Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen, die an unternehmerische Leistungsempfänger erbracht werden.
Grundsatz
Grundsatz der umsatzsteuerlichen Regelungen über grenzüberschreitende Dienstleistungen ist, dass diese der Umsatzbesteuerung des Landes unterfallen, in dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. So ist zum Beispiel der Leistungsort bei einem Vermieter von Fahrzeugen dort, wo er seinen Betrieb hat, egal wo die Fahrzeuge von den Mietern benutzt werden. Diese an sich einfache Grundregel ist allerdings durch eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen weitgehend ausgehöhlt.
Bevor der angeführte Grundsatz angewendet wird, ist daher immer zwingend zu prüfen, ob nicht eine der zahlreichen Ausnahmen greift. Hierbei sind nach der Art der konkret erbrachten Dienstleistung folgende Fälle zu unterscheiden:
- „Katalogleistungen“ mit Leistungsort im Ausland
Die folgenden so genannten Katalogleistungen sind abweichend von der angeführten Grundregel immer dort steuerbar, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt:
Leistungen zur Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten;
Werbeleistungen sowie Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen (Werbungsmittler, Werbeagenturen);
rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Beratungsleistungen;
Datenverarbeitungsleistungen;
·Leistungen zur Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen, hierzu gehört auch die Überlassung von Software auf elektronischem Weg
Kreditgewährungen und –verwaltungen;
Personalgestellung;
Vermietungs- und Leasinggeschäfte mit beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmittel; >
Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.
1.1 Rechnungstellung
Konsequenz der Steuerbarkeit dieser Leistungen am Ort des Leistungsempfängers ist, dass der in Deutschland ansässige Unternehmer diese an Auftraggeber im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen hat, soweit diese die Leistungen für ihr Unternehmen beziehen. Ein gesonderter Rechnungshinweis an den Auftraggeber ist nicht erforderlich. Die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer des EU-Kunden ist regelmäßig ebenfalls entbehrlich.
1.2 Umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland
Europäische Union: Für die umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland gilt, dass in allen Mitgliedstaaten der EU bei der Inanspruchnahme von Katalogleistungen die sogenannte reverse-charge-Regelung angewendet wird. Danach berechnet der Rechnungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab. Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer beziehungsweise die umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist daher nicht erforderlich.
Drittland: Eine vom Verfahren her der reverse-charge-Regelung ähnliche Praxis wird auch von verschiedenen Drittländern angewandt. So gilt z. B. auch in der Schweiz der Dienstleistungsempfänger als Steuerschuldner für die meisten der ihm von ausländischen Unternehmern erbrachten Katalogleistungen. Im Unterschied zur reverse-charge-Regelung (gesamtschuldnerische Haf- tung), geht beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft auch die Haftung auf den Auftraggeber über.
Ebenso wird der Umsatz des deutschen Unternehmers dann nicht erfasst, wenn er nach dem Umsatzsteuerrecht der Staaten kein Steuergegenstand ist (zum Beispiel in den USA) oder ein vergleichbares Besteuerungssystem überhaupt nicht besteht (zum Beispiel in den Vereinigten Emiraten).
Sagt meiner Meinung genau das was du zuerst auch gesagt hast! Oder??
Grüsse
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