VAT - Informationen

Ohje hier gehts ja los, hatte den Thread schon garnichtmehr überprüft und dachte eigentlich auch das es so stimmt (siehe http://www.nordschwarzwald.ihk24.de/PFIHK24/PFIHK24/…
)

Also kann nun einer nochmal alles im klartext zusammenfassen ?

Grüsse,
Lorenz

Ich fasse hier einfach nochmal den Text der IHK mit stand vom Januar 2003 zusammen:

  1. „Katalogleistungen“ mit Leistungsort im Ausland

Die folgenden so genannten Katalogleistungen sind abweichend von der angeführten Grundregel immer dort steuerbar, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt:

Leistungen zur Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten;
Werbeleistungen sowie Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen (Werbungsmittler, Werbeagenturen);
rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Beratungsleistungen;
Datenverarbeitungsleistungen;
·Leistungen zur Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen, hierzu gehört auch die Überlassung von Software auf elektronischem Weg
Kreditgewährungen und –verwaltungen;
Personalgestellung;
Vermietungs- und Leasinggeschäfte mit beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmittel; >
Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.

1.1 Rechnungstellung

Konsequenz der Steuerbarkeit dieser Leistungen am Ort des Leistungsempfängers ist, dass der in Deutschland ansässige Unternehmer diese an Auftraggeber im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen hat, soweit diese die Leistungen für ihr Unternehmen beziehen. Ein gesonderter Rechnungshinweis an den Auftraggeber ist nicht erforderlich. Die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer des EU-Kunden ist regelmäßig ebenfalls entbehrlich.

1.2 Umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland

Europäische Union: Für die umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland gilt, dass in allen Mitgliedstaaten der EU bei der Inanspruchnahme von Katalogleistungen die sogenannte reverse-charge-Regelung angewendet wird. Danach berechnet der Rechnungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab. Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer beziehungsweise die umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist daher nicht erforderlich.

Drittland: Eine vom Verfahren her der reverse-charge-Regelung ähnliche Praxis wird auch von verschiedenen Drittländern angewandt. So gilt z. B. auch in der Schweiz der Dienstleistungsempfänger als Steuerschuldner für die meisten der ihm von ausländischen Unternehmern erbrachten Katalogleistungen. Im Unterschied zur reverse-charge-Regelung (gesamtschuldnerische Haf- tung), geht beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft auch die Haftung auf den Auftraggeber über.

Ebenso wird der Umsatz des deutschen Unternehmers dann nicht erfasst, wenn er nach dem Umsatzsteuerrecht der Staaten kein Steuergegenstand ist (zum Beispiel in den USA) oder ein vergleichbares Besteuerungssystem überhaupt nicht besteht (zum Beispiel in den Vereinigten Emiraten).

Was sagt ihr dazu? Allerdings ist da nur die rede von Unternehmen, wie ist das also für Privatpersonen und kann es jemand nochmal für mich zusammenfassen was das heisst?

Grüsse

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

‚Klartext‘
Hallo!

Da die sonstige Leistung zwar an Privatpersonen, nicht jedoch in das Drittland (=Ausland ohne Staaten der EU) erbracht wird, greift die von mir irrtümlich genannte Sonderregelung in §3a Abs.3 UStG nicht. (Sorry, falsch gelesen)

Es greift daher wieder die allgemeine Grundregel § 3a Abs.1 UStG, wonach alles am Ort deines Unternehmens als ausgeführt gilt. Die Leistungen sind somit im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Du musst selbst die USt in Rechnung stellen und abführen.

Ich hoffe, dass nach dem kleinen Exkurs zu den Ausnahmen nun alle Klarheiten beseitigt sind… :wink:

Ciao!
Nemo

Hmm, ich denke schon das die greift, lies mal: http://www.nordschwarzwald.ihk24.de/PFIHK24/PFIHK24/…

Die folgenden so genannten Katalogleistungen sind abweichend von der angeführten Grundregel immer dort steuerbar, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt:


Datenverarbeitungsleistungen;

1.1 Rechnungstellung

Konsequenz der Steuerbarkeit dieser Leistungen am Ort des Leistungsempfängers ist, dass der in Deutschland ansässige Unternehmer diese an Auftraggeber im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen hat, soweit diese die Leistungen für ihr Unternehmen beziehen. Ein gesonderter Rechnungshinweis an den Auftraggeber ist nicht erforderlich. Die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer des EU-Kunden ist regelmäßig ebenfalls entbehrlich.


STEUERRECHT Merkblätter Steuerrecht


Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr

Inhalt dieses Artikels

  1. „Katalogleistungen“ mit Leistungsort im Ausland
    ··················································
    1.1 Rechnungstellung
    ··················································
    1.2 Umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland
    ··················································
  2. Leistungen, die sich auf ein im Ausland gelegenes Grundstück beziehenk
    ··················································
    2.1 Rechnungsstellung
    ··················································
  3. Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren im Ausland
    ··················································
  4. Reparaturen vor Ort beim Kunden
    ··················································
  5. Selbstständige Dienstleistungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Warenbewegungen
    ··················································
    Kontakt und weitere Informationen
    ··················································

Stand: Januar 2003

  1. „Katalogleistungen“ mit Leistungsort im Ausland

Stuttgart, 2003-03-03. Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit sich, dass immer häufiger Dienstleistungen nicht nur im Inland, sondern grenzüberschreitend erbracht werden. Dies gilt für Beratungs- und Gutachterleistungen ebenso wie beispielsweise für Montagen oder Reparaturen.

Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt sich immer auch die Frage, was steuer- und abgabenrechtlich zu beachten ist. Insbesondere ist zu klären, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aussieht. Hierbei spielt vor allem eine Rolle,

in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird
und wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungsstellung auszusehen hat.

Die Regelungen hierzu sind im Einzelnen äußerst kompliziert und unterscheiden sich je nach Art der ausgeführten Dienstleistung. Außerdem ist für die zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung häufig auch die Kenntnis der nationalen Rechtsvorschriften des Landes erforderlich, in dem der Leistungsempfänger seinen Betrieb hat beziehungsweise die Leistung erbracht wird. Im Zweifelsfall sollte daher immer fachkundiger Rat eingeholt werden. Als erste Anlaufstelle steht hierfür die zuständige Industrie- und Handelskammer zur Verfügung.

Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen, die an unternehmerische Leistungsempfänger erbracht werden.

Grundsatz

Grundsatz der umsatzsteuerlichen Regelungen über grenzüberschreitende Dienstleistungen ist, dass diese der Umsatzbesteuerung des Landes unterfallen, in dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. So ist zum Beispiel der Leistungsort bei einem Vermieter von Fahrzeugen dort, wo er seinen Betrieb hat, egal wo die Fahrzeuge von den Mietern benutzt werden. Diese an sich einfache Grundregel ist allerdings durch eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen weitgehend ausgehöhlt.

Bevor der angeführte Grundsatz angewendet wird, ist daher immer zwingend zu prüfen, ob nicht eine der zahlreichen Ausnahmen greift. Hierbei sind nach der Art der konkret erbrachten Dienstleistung folgende Fälle zu unterscheiden:

  1. „Katalogleistungen“ mit Leistungsort im Ausland

Die folgenden so genannten Katalogleistungen sind abweichend von der angeführten Grundregel immer dort steuerbar, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt:

Leistungen zur Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten;
Werbeleistungen sowie Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen (Werbungsmittler, Werbeagenturen);
rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Beratungsleistungen;
Datenverarbeitungsleistungen;
·Leistungen zur Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen, hierzu gehört auch die Überlassung von Software auf elektronischem Weg
Kreditgewährungen und –verwaltungen;
Personalgestellung;
Vermietungs- und Leasinggeschäfte mit beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmittel; >
Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.

1.1 Rechnungstellung

Konsequenz der Steuerbarkeit dieser Leistungen am Ort des Leistungsempfängers ist, dass der in Deutschland ansässige Unternehmer diese an Auftraggeber im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen hat, soweit diese die Leistungen für ihr Unternehmen beziehen. Ein gesonderter Rechnungshinweis an den Auftraggeber ist nicht erforderlich. Die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer des EU-Kunden ist regelmäßig ebenfalls entbehrlich.

1.2 Umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland

Europäische Union: Für die umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland gilt, dass in allen Mitgliedstaaten der EU bei der Inanspruchnahme von Katalogleistungen die sogenannte reverse-charge-Regelung angewendet wird. Danach berechnet der Rechnungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab. Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer beziehungsweise die umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist daher nicht erforderlich.

Drittland: Eine vom Verfahren her der reverse-charge-Regelung ähnliche Praxis wird auch von verschiedenen Drittländern angewandt. So gilt z. B. auch in der Schweiz der Dienstleistungsempfänger als Steuerschuldner für die meisten der ihm von ausländischen Unternehmern erbrachten Katalogleistungen. Im Unterschied zur reverse-charge-Regelung (gesamtschuldnerische Haf- tung), geht beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft auch die Haftung auf den Auftraggeber über.

Ebenso wird der Umsatz des deutschen Unternehmers dann nicht erfasst, wenn er nach dem Umsatzsteuerrecht der Staaten kein Steuergegenstand ist (zum Beispiel in den USA) oder ein vergleichbares Besteuerungssystem überhaupt nicht besteht (zum Beispiel in den Vereinigten Emiraten).

Sagt meiner Meinung genau das was du zuerst auch gesagt hast! Oder??

Grüsse

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

noch eine Frage, wer oder welche Stelle kann mir denn nun eine RECHTSVERBINDLICHE Auskunft dazu geben so dass ich nicht Schuld bin falls es dann doch nicht stimmt, 3 Steuerberater wollen es jedenfalls NICHT rechtsverbindlich sagen, mich *kXtzt* das ganze langsam an!

Danke nochmal.

hi,

das sind mir ja steuerberater… kneifen… wenn du keinen steuerberater findest, kannst du auch eine „verbindliche auskunft“ beim finanzamt erlangen.

schildere in einem schreiben an dein finanzamt den gesamten sachverhalt komplett.

mache folgendes deutlich:

  • darlegung des besonderen steuerlichen interesses (brutto oder netto rechnung ins ausland)
  • wie gesagt umfassende darstellung des sachverhaltes
  • darlegung des rechtsproblems (fällt deine leistung unter §3a I oder nicht?)
  • erklärung, dass du bei keiner anderen finanzbehörde die gleiche auskunft erbittest
  • versicherung, das alles genannt wurde nach besten wissen und gewissen und alle angaben der wahrheit entsprechen

dann bekommst du eine „auskunft“ vom finanzamt, welche bei der steuerfestsetzung oder aussenprüfung berücksichtigt werden muss.

mfg vom

showbee

Nochmalige Klarstellung
Hallo!

  1. Wenn Du an Privatpersonen im EU-Ausland („übriges Gemeinschaftsgebiet“) lieferst, kommt es nicht zu Verlagerung der Besteuerung. Die Verlagerung setzt voraus, dass der Leistungsempänger seinen Wohnsitz im Nicht-EU-Ausland („Drittland“) hat.
    Deshalb normale Rechnungsstellung brutto und Umsatzsteuer 16% in Deutschland.
    => § 3a Abs.4, Abs.3 S.3 UStG

  2. Lieferst Du dagegen an Unternehmer, wird die Besteuerung an den Ort des Unternehmens des Leistungsempfängers verlagert. In diesen Fällen kann also keine deutsche Umsatzsteuer anfallen, die Rechnung ist insofern brutto=netto zu stellen.
    => § 3a Abs.4 , Abs.3 S.1/2 UStG
    Die anfallende ausländische Umsatzsteuer ist dann nach dem Recht des betreffenden Staates zu ermitteln. (Meist muss der dortige Unternehmer die Steuer selbst berechnen und an Deiner Stelle abführen.)

  3. Eine verbindliche Auskunft wirst Du m. E. aus formellen Gründen auch vom Finanzamt nicht erhalten, da die Rechtslage bei präziser Darlegung des geplanten Sachverhaltes nicht unklar ist.

Ciao!
Nemo