'Vaterurlaub'

Hallihallo,

ich suche verzweifelt eine Angabe ob bzw. wieviel Urlaub einem Vater zusteht dessen Frau ein Kind bekommen hat. Entweder bin ich als AG zu sozial und es gibt sowas überhaupt nicht oder ich suche nach den falschen Begriffen.

Danke für Eure Hilfe
Rolf

Hallo

ich suche verzweifelt eine Angabe ob bzw. wieviel Urlaub einem
Vater zusteht dessen Frau ein Kind bekommen hat. Entweder bin
ich als AG zu sozial und es gibt sowas überhaupt nicht oder
ich suche nach den falschen Begriffen.

Meinst Du (meist) „Sonderurlaub“ (genannt)?

Gruß,
LeoLo

ich Hirsch
Hi LeoLo,

danke, muss wohl am Schnupfen gelegen haben :wink:

Aber so wie ich das sehe gibt es maximal einen Tag für den Tag der Geburt (wir haben keinen Tarifvertrag).

byebye
Rolf
-supersozialer AG :wink:

Nachtrag
Hi,

hab gerade gesehen dass manchmal bis zu 3 Tagen genehmigt wird. Naja, geht doch :wink:

bye
Rolf

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Hallo

Theoretisch kannst Du hundert Tage bezahlte Freistellung gewähren. Ein Rechtlicher Anspruch besteht zunächst einmal nicht. Allerdings wird ein AN hier einen Anspruch auf Freistellung geltend machen können. Dieser erstreckt sich auf die „angemessene“ Zeit und ist vom Einzelfalle abhängig. Die Freistellung erfolgt ohne Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, wenn Du den §616 BGB für diesen Falle vertraglich ausgeschlossen hast.

Der §616 BGB ist ein echter Spekulations-Paragraph (nicht mit Spekulatius verwechseln :o)). Insofern empfehle ich immer, die bezahlte Freistellung vertraglich konkret zu vereinbaren und für alle weiteren Fälle den o.g. § ausdrücklich auszuschließen. Da Du deiner Aussage nach ein sozialer AG bist, wirst Du hoffentlich mit diesem Rat auch sozialbewußt umgehen.

Das machst Du dann ungefähr so:
§ XY Arbeitsbefreiung

Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:

1.) Niederkunft der Ehefrau: 2 Arbeitstage
2.) Die eigene oder die Eheschließung der Kinder des AN: 1 Arbeitstag
3.) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils: 1 Arbeitstag
usw…
Die Arbeitsbefreiung nach § XY setzt voraus, daß sie binnen einer Woche nach dem den Anspruch begründenden Ereignisses beantragt, gewährt und genommen worden ist. Eine späterer Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht nicht.

Gruß,
LeoLo

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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