Vereinbarte Prügelei

Hallo Frank!

PS: Diese Diskussion hatte ich schon mit mehreren
Anwälten/Juristen
aber am Ende (als die Argumente ausgingen) wurde immer auf die
aktuelle Lehre verwiesen. Tolles Argument!

Da hilft ein Blick in Artikel 2 I Grundgesetz. Da steht
nämlich im Klartext nichts anderes drin, als dass man tun und
lassen darf, was man will, so lange man damit nicht gegen
Gesetze verstößt - im Ergebnis also: Es ist alles erlaubt, was
nicht verboten ist.

Da im BDSG steht, „ALLES“ ist verboten außer …, verstößt das
BDSG damit gegen das Grundgesetz?

Auch eine interessante These!

Ja ich gebe zu, das BDSG umfasst nur ein recht beschränktes
Gebiet aber diese Formulierung ist (nach meinem Wissen) einzigartig
in der Geesetzgebung.

Gruß
Stefan

Hallo!

Da im BDSG steht, „ALLES“ ist verboten außer …, verstößt
das
BDSG damit gegen das Grundgesetz?

Auch eine interessante These!

Finde ich auch - da Du diese These aufgestellt hast, kannst Du mir sicher erklären, wie Du darauf kommst. Denn in Art.2 I steht doch drin, das alles, was nicht verboten ist, erlaubt ist. Ob ich Dinge positiv formuliert verbiete, z.B. im StGB, oder ich negativ gewisse Dinge von einem bestimmten grundsätzlichen Verbot ausschließe, z.B. in Deinem BDSG, macht keinen Unterschied.

Ich schließe mich da Levay an. Das ist ein Unterschied in der Formulierung, aber nicht in der Wirkung. Es macht keinen Unterschied, ob ich sage, was alles verboten ist, oder ob ich sage, was in einem bestimmten Bereich ausnahmsweise erlaubt ist.
Das ist auch keine seltene Regelungstechnik, man trifft auf sowas auch oft in der Form des präventiven Verbots mit Befreiungsvorbehalts, zum Beispiel im Atomrecht. Das ist eine Wertung, die der Gesetzgeber anstellt. Atomenergie findet der Gesetzgeber grundsätzlich gefährlich und nicht so toll, deswegen ist es grundsätzlich verboten, damit was zu machen. Im Baurecht ist es da genau andersrum. Bauen ist grundsätzlich gut und grundrechtlich geschützt. Deswegen wird hier eine andere Formulierung gewählt, nämlich ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das dient nicht dazu, grundsätzlich das bauen zu verhindern und nur in einzelfällen zu erlauben, sondern schlicht dazu, dass der betreffende Bauherr die baurechtlichen Vorschriften einhält. Wenn wir uns dann das BDSG ansehen, ist es dort ähnlich wie im Atomrecht. Fremde Daten zu nutzen ist grundsätzlich unerwünscht, deswegen hat der Gesetzgeber die andere Formulierung gewählt. Es kommt darin einfach eine Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck und auch von der Wirkung ist es ein wenig anders, nämlich wenn es um die Frage geht, ob ich ein subjektives Recht auf ein bestimmtes Handeln, eine bestimmte Genehmigung habe. Wenn ich nämlich ein repressives Verbot habe, ist die Genehmigung gundsätzlich zu erteilen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, wenn ich ein präventives Verbot habe, ist die Erlaubnis ausnahmsweise zu erteilen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Gruß,

Frank

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Verstanden, Danke! owT
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