Verjährungsfrist bei falscher Verdächtigung

Hallo, habe 3 Jahre wegen falscher Verdächtigung in Haft verbracht und wollte wissen ob meine Ex nun wirklich straffrei aus geht, wenn sie sich nun die Wahrheit sagt. Das Urteil ist nun 5 Jahre her. Ab wann beginnt die Verjährungsfrist denn genau für meine Ex bei den angeblichen 5 Fällen der häuslichen Gewalt, die nie passiert sind. Sie hat mittlerweile so ein schlechtes Gewissen, dass sie unbedingt die Wahrheit sagen will. Vielen lieben Dank.

Servus,

hängt von der Verjährungsfrist für die Vortäuschung einer Straftat gem. § 145d StGB ab.

Die Freiheitsstrafe für die Vortäuschung einer Straftat beträgt 3 (in minderschweren Fällen) bzw. 5 Jahre, somit ist die Verjährungsfrist 5 Jahre (nicht bezogen auf die vorgetäuschte Straftat, sondern bezogen auf die Vortäuschung dieser Straftat).

Die Verjährungsfrist beginnt unmittelbar nach Beendigung der Tat, d.h. hier nach dem Tag der letzten Aussage (vermutlich vor Gericht), die die Frau zur Vortäuschung der erfundenen Straftat gemacht hat. Wenn sie z.B. vor Gericht gar nicht mehr als Zeugin gehört wurde, sondern das Urteil sich auf eine oder mehrere vorher von ihr zu Protokoll gegebenen Aussagen stützte, begann die Verjährungsfrist schon vor der Verkündung des Urteils. Wenn sie nicht mehr genau weiß, wie sich das alles abgespielt hat, ist es sicherlich nützlich, wenn sie den Tag der Verkündung des Urteils als Stichtag hernimmt.

Ob überhaupt und ggf. welche Haftentschädigung für Dich herauskommen wird, traue ich mir (ich bin kein Jurist) nicht zu, zu beurteilen. Es gibt da eine Vorgeschichte, die Du nicht erzählst - sonst wärst Du nicht eingefahren, sondern hättest Dir eine Geldstrafe eingehandelt, oder die Haftstrafe wäre zumindest zu großen Teilen zur Bewährung ausgesetzt worden.

Schöne Grüße

MM

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§ 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) tritt hinter § 164 Abs. 1 StGB (Falsche Verdächtigung) zurück und spielt schon darum keine Rolle. Richtig ist, dass die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78a S. 1 StGB). Hier könnten wir es mit einer Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft (§§ 239 Abs. 1, 3 Nr. 1; 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) zu tun haben. Diese Tat wäre mit deiner Freilassung beendet gewesen,

Und das kannst Du, als Nichtrurist hier natürlich bezrteilen !
Da kann ich nur sagen , pfui, mit Deiner erneuten Verurteilung des Fragestellers!
Ramses90

Ja, das kann ich beurteilen.

Schlimm?

MM

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Wer für das Begehen einer falschen Verdächtigung 3 Jahre inhaftiert war, muss schon eine Vorgeschichte haben.
Ich denke aber, dass er wegen der falschen Verdächtigung eines anderen verurteilt wurde.
Sonst ergibt das alles wenig Sinn.

Die Story würde wohl eher lauten, dass die Ehefrau sich der falschen Verdächtigung bzw. des Vortäuschens einer Straftat schuldig gemacht hatte, woraufhin er dann wegen der vermeintlichen häuslichen Gewalt in fünf Fällen verurteilt wurde. Für sowas sind drei Jahre Haft sehr plausibel und benötigen keine Vorgeschichten.

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Das sind aber alles Vermutungen auf dnen Ihr Beiden aufbaut und das stört mich einfach daran.
Ich bin da eher mal dafür die Finger still zu halten bevor wie jemand durch uns hier jemand weider ´ne Vorverurteilung bekommt!
ramses90

Ja, ein bizzele schon. Es ist zwar möglich ist, dass Du recht hast, es ist aber auch nicht zwingend notwendig, denn es sind auch schon Leute beim „ersten Mal“ wegen Körperverletzung in den Bau gefahren - zum Beispiel, wenn es sich um gefährliche oder schwere Körperverletzung gehandelt hat, wo eine Geldstrafe im Gesetz nicht mehr vorgesehen ist. Und wenn ich das Ursprungsposting so lese, glaube ich nicht, dass der Fragesteller sich jeder juristischen Feinheit bewusst ist und deswegen mit Absicht nur „Körperverletzung“ geschrieben hat. Aber auch bei der einfachen Körperverletzung stehen die „bis zu fünf Jahre“ nicht zum Spaß drin, und mit Bewährung ist es bei mehr als zwei Jahren Essig. Dass bei uns jeder immer beim ersten Mal mit Bewährung und Geldstrafe davon kommt, ist eher eine Mär, wie sie von rechten Populisten verbreitet wird.

Angesehen davon muss die Vorgeschichte, wenn es sie denn gibt, auch nicht direkt etwas mit der Tat zu tun haben, die ihm zu Unrecht vorgeworfen wird - dass er möglicherweise vor Jahren schon mal einschlägig vorbestraft wurde, hat vielleicht die Vorwürfe glaubwürdiger klingen lassen, macht ihn aber nicht weniger unschuldig.

Hinterfragen ist ja schön und gut und richtig, aber ein bißchen weniger Sicherheit bei Dingen, die nicht so sicher sind, Ist auch nicht falsch. Nichts für ungut.

Beste Grüße,
Max

Ach ja, und dass es einem nicht gerade Pluspunkte vor Gericht einbringt, wenn man steif und fest behauptet, niemals irgendetwas etwas getan zu haben, solltest Du vielleicht auch noch berücksichtigen. Vielleicht ist er gerade deswege eingefahren, weil er halt partout keine Einsicht und Reue zeigen wollte?

Beste Grüße,
Max

Es geht mich ja nichts und dem Fragesteller steht frei, wie viel er preisgeben will, aber geheimnisvoll finde ich die Geschichte schon.

3 Jahre Haft ist schon eine Hausnummer, dafür muss schon massiv was vorgefallen sein (oder, es gibt eben eine eindrucksvolle Vorgeschichte). Dazu kommt, dass das Urteil vermutlich noch höher gewesen sein muss, da die meisten Menschen deutlich früher entlassen werden.
Dann muss die Frau doch krankenhausreif geschlagen worden sein, mit massiven Spuren der Tat. Wenn aber der Fragesteller unschuldig ist, dann war es also jemand anders. Was ist mit dieser Person?

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Nein, nicht zwangsläufig. „Würgen bis zur Bewusstlosigkeit“ wäre zum Beispiel ein Tatvorgang, der als gefährliche Körperverletzung gewertet werden kann, aber nicht zwangsläufig dauerhafte Süpuren hinterlassen muss, vor allem wenn zwischen (angeblicher) Tat und Anzeige einige Zeit vergangen ist. Und ja, solche Fälle gab es durchaus schon in der Gerichtspraxis.

Natürlich bleibt die Frage, warum die Zeugin trotz des Fehlens objektiver Beweise dem Gericht um so vieles glaubwürdiger erschien als der Beklagte. Da mag es etwas geben, was man als „eindrucksvolle Vorgeschichte“ bezeichnen kann. Zum Beispiel: Der Fragesteller ist arbeitsloser alkoholkranker Punk ist, der auf diversen Demos randaliert hat und schon mal wegen Körperverletzung verurteilt wurde, weil er einem Polizisten eine Bierflasche an den Kopf geworfen hat. (Auch das ein Beispiel aus der Gerichtspraxis.) Aber: Das macht ihn, wenn er in diesem Fall zu Unrecht verurteilt wurde, nicht weniger unschuldig.

Ein bißchen klingt das, was Du und der Aprilfisch hier schreiben, halt wie „Wenn jemand drei Jahre im Knast gesessen ist, dann kann er gar nicht so unschuldig gewesen sein.“ Und doch: Das ist möglich - sogar in einem Gerichtsystem wie unserem, das eines der besten der Welt ist.

Beste Grüße,
Max

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Mei, spintisieren kann man viel: Zum Beispiel: Er wurde damals zu Recht verurteilt, aber Pack schlägt sich, pack verträgt sich, und jetzt will ihm die Ex-Freundin behilflich sein, die Vorstrafe aus dem Lebenslauf zu tilgen, ohne selber dafür verurteilt zu werden.

Nur: An der Fragestellung ändert das eigentlich nichts.

Gruß,
Max

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… und dann gäbe es auch noch die Haftentschädigung!

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