Nö.
In dem genannten Thread habe ich insgesamt 4 Beitrage geschrieben und nur in einem einen Link gesetzt.
BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 188/07
Leitsatz:
a) Der Vermieter ist zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht verpflichtet, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind.
Es wäre wirklich leicht gewesen, den Link anzuklicken, um von der Pressemeldung direkt zum Urteils-Volltext zu gelangen.
In dem Urteil ging es ja auch um eine Mietwohnung.
Daraus folgt für mich der Umkehrschluß: wenn alle Mietwohnungen Wasseruhren haben, dann braucht die Vermieterwohnung keine.
Sonst hätte der BGH nicht so einen Wert auf „alle Mietwohnungen“ gelegt.
Logisch wurde zurückgewiesen, weil „…nicht alle Mietwohnungen …“
Die letzten zwei Tage nicht. Aber zu einem früheren Zeitpunkt ja.
In Deinem Link steht dazu: "Dieses Verfahren führt jedoch nicht zu einer angemessenen Kostenverteilung. Da der Hauptwasserzähler in aller Regel einen höheren Verbrauch verzeichnet als die Wohnungszähler, wird die betroffene Mietpartei damit im Regelfall auch zwangsläufig benachteiligt.
Merkste was? Auch hier geht es um eine Mietwohnung.
Ich bleib bei meiner Meinung. Differenzmethode bei der Vermieterwohnung ist zulässig.
Hast Du prakt. Erfahrungen mit der Erstellung von Abrechnungen?
Gruß
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