Will ich auch nicht sein. Ermittlungsverfahren und Verurteilungen überlasse ich anderen.
Soso. Aha. Na dann -
Servus,
da ändert es genau nichts an der Haftung, wenn ein selbständig tätiger Hausmeister als vorgeblicher Arbeitnehmer angemeldet wird.
Tätigkeit für nur einen Auftraggeber war vor ungefähr zwanzig Jahren ein Kriterium für Scheinselbständigkeit, die Erde hat sich seither ein wenig weiter gedreht. Heute spielt dieses Kriterium nur noch eine Rolle für die Rentenversicherungspflicht einiger selbständig ausgeübter Berufe, zu denen derjenige des Hausmeisters nicht gehört.
„Versicherungstechnische Gründe“ sind die üblichen Nebelwolken, die für allerlei seltsame Thesen (u.a. die hier öfter mal zu lesende, ein erkrankter Arbeitnehmer müsse sich „gesund schreiben“ lassen, wenn er während der bescheinigten AU zur Arbeit geht) herhalten müssen. Es gibt aber überhaupt keine Hausversicherung oder Grundbesitzerhaftpflicht, die per Versicherungsbedingungen vorschriebe, dass ein selbständiger Hausmeister als Arbeitnehmer behandelt werden muss. Moral: Ein Grund ist in der Regel nur dann stichhaltig, wenn er im Singular auftritt.
Ob der Hausmeister seine Tätigkeit beim der Gemeinde anmeldet, ist (1) ganz alleine seine Sache und (2) hängt das davon ab, ob hier überhaupt ein stehendes Gewerbe besteht - wenn es darauf ankäme, würde ich Argumente dagegen liefern.
In § 138 Abs 1 AO ist übrigens nur von gewerblichen Betrieben und freiberuflicher Tätigkeit die Rede, nicht von sonstiger selbständiger Tätigkeit, wenn kein stehendes Gewerbe besteht, so dass auch beim Finanamt keine besondere Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit notwendig ist, sondern nur die Angabe der Einkünfte in der ESt-Erklärung des Hausmeisters, die Du nicht kennen kannst.
Schöne Grüße
MM