Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Ggf. auch der oder die Begünstigten solcher Verträge und natürlich die Vertragspartner.

Das Problem ist hier, dass offenbar Zweifel an der Werthaltigkeit des Nachlasses bestanden haben, die zur Einsetzung des Nachlassverwalters geführt haben, der jetzt zunächst einmal den Daumen auf dem Nachlass hat. Normalerweise meldet sich mindestens ein Erbe und übernimmt die Abwicklung des Nachlasses und hat dann natürlich auf Zugriff auf die Unterlagen. Da Verträge zugunsten Dritter aber gerade außerhalb des Erbes stehen sollen, brauchen die auch nicht in einem Testament genannt oder anderen (auch nicht den gesetzlichen oder testamentarischen Erben gegenüber) offenbart werden.

Die Adressen werden normalerweise so erhoben, dass das Gericht mindestens einen Betroffenen ermittelt (ganz einfach, wenn es ein öffentlich verwahrtes Testament mit benannten Erben und ggf. auch enterbten Angehörigen gibt), und im ersten Anschreiben wird dann um Mitteilung der Namen und Adressen ggf. weiterer Betroffener gebeten.

Hallo, ob es einen Nachlassverwalter gibt, weiß ich nicht; das war nur ein Gerücht.
Ob der oder die genannten Erben zur Zeit voll im Bilde sind, erschließt sich mir bislang nicht. Möglich, dass da noch etwas kommt, möglich dass da nichts mehr kommt, . . ., tja.

Danke, bis dahin.

Bei dem Begriff „Nachlassverwalter“ muss man vorsichtig sein, wenn man den nicht sauber belegen kann! Wie schon geschrieben, wird ein Nachlassverwalter nur eingesetzt, wenn es um die Klärung der Werthaltigkeit des Nachlasses geht. Neben dem Nachlassverwalter gibt es aber auch einen Nachlasspfleger, der eingesetzt wird, wenn sich nach einem Todesfall zunächst keine Erben kurzfristig ermitteln lassen. Und dann gibt es noch den Testamentsvollstrecker, den ein Erblasser im Testament entweder namentlich oder zur konkreten Bestimmung durch das Gericht einsetzen kann, um den Nachlass konflikt- und belastungsfrei für die Erben abzuwickeln.

Diese Begriffe gehen aber in der Laiensphäre oft durcheinander. D.h. wenn Du nicht genau informiert bist, dann kann es auch sein, dass es da gar keinen Nachlassverwalter sondern in Wirklichkeit einen Testamentsvollstrecker gibt.

Ganz ehrlich: Das meiste habe ich verstanden, nur manches immer noch nicht.
Denn: Mir haben der Notar und auch andere Personen, die die Praxis kennen, gesagt, dass das betreffende Amtsgericht üblicherweise nur die im Testament genannten Erben anschreibt, sonst niemanden. Ich kann mich auch nicht daran erinnern, dass in der Familie derartige Schreiben eingeganden sind, wenn mal ein Verwandter gestorben ist. Und wenn das Gericht auch gar nicht die Gültigkeit des Testaments prüft, und eben auch ein Testament vorhanden ist, wird die Sache noch seltsamer. Warum dann dieser briefliche Aufwand? Schlüssig wäre es eher, wenn neben den Erben richtige Pflichtteilsberechtigte informiert worden wären. Und am schlüssigsten wäre es, wenn kein Testament vorhanden gewesen wäre, und dann die Post kommt.
Ich werde mal weitere Erkundigungen versuchen einzuholen, vielleicht antwortet aber auch jemand hier noch.

Dann kann ich Dir auch nicht helfen. Ich mache als Anwalt Erbrecht seit vielen Jahren und kenne es nur so, wie ich es geschrieben habe. D.h. man schreibt natürlich zunächst diejenigen an, von denen man weiß, was bei einem öffentlich verwahrten Testament recht einfach ist, da diese nun mal im Testament stehen (und dazu hoffentlich auch ausreichende Daten genannt sind, über die man die schnell auffindet). Und in dem Anschreiben steht dann drin, dass man dem Gericht bitte alle weiteren durch das Testament betroffenen mitteilen möge, soweit diese bekannt sind. Und wenn das Gericht dann zusätzliche Beteiligte benannt bekommt, werden die eben auch angeschrieben. Wird natürlich niemand benannt und kann das Gericht auch sonst keine Hinweise auf weitere Beteiligte finden, gibt es auch keine weiteren Briefe.

Zudem hängt an jedem so versendeten Testament ein grellbunter - aktuell hier gelber Zettel, früher blau mit eigenartiger Schnörkelschrift, der eher nach Kindergarten aussah - mit Hinweisen des Gerichts, in dem noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen wird, wer die Beteiligten des Verfahrens sind, die so informiert werden. Ich zitiere: „Zu benachrichtigen sind alle Personen, die im Testament benannt sind, sowie die Angehörigen der verstorbenen Person, die bei Nichtvorhandenseins eines Testaments erben würden (die sog. gesetzlichen Erben). Sollten Sie eine Testamentskopie erhalten haben , ohne dass Sie im Testament benannt sind, so gehören Sie wahrscheinlich zu den gesetzlichen Erben, soweit dies vom Nachlassgericht anhand der vorliegenden Informationen beurteilt werden kann.“

Nein, wird sie nicht, sondern genau so ist es konsequent. Das Gericht hat ein Testament, dessen Gültigkeit noch nicht feststeht. Es hat damit potentielle testamentarische Erben, mehr aber auch nicht. Insoweit ist es wichtig, auch die gesetzlichen Erben zu informieren, damit diese ggf. dann gegen das Testament vorgehen können, um die eigene Erbenstellung durchzusetzen, wenn sie dies wollen, und darin Aussicht auf Erfolg sehen.

Solche gab es aber doch in deinem Fall nach der bisherigen Schilderung gar nicht! Aufgrund der Tatsache, dass Du als Neffe angeschrieben worden bist, kann man folgern, dass der Erblasser weder Kinder noch lebende Eltern hatte. Und aus den sonstigen Umständen deiner Fragestellung schließe ich mal, dass es da auch keinen lebenden Ehegatten (mehr) gibt. Damit ist der Kreis der potentiell Pflichtteilsberechtigten erschöpft.

Nein, s.o., denn das Gericht kann nun einmal nicht vorab wissen, ob alle durch das Testament enterbten gesetzlichen Erben dieses als gültig anerkennen und dessen Folgen akzeptieren. Es kommt nicht gar so selten vor, dass Testamente (oft erst nach Jahren und großem Gutachterstreit und vollem Instanzenzug hoch und runter) endgültig für unwirksam erklärt werden, und damit dann die an sich durch das Testament enterbten gesetzlichen Erben doch noch zum Zug kommen. Aber um diese ganze Maschinerie ingang setzen zu können, müssen die gesetzlichen Erben doch zunächst einmal überhaupt darüber informiert werden, dass sie durch ein Testament enterbt wurden. Kann doch durchaus sein, dass der persönliche Kontakt zum Erblasser schon längerfristig nicht bestand, und ein gesetzlicher Erbe erst so überhaupt vom Todesfall erfährt.

Klassiker, das „aus der Art geschlagene Kind“, zu dem schon lange kein Kontakt mehr besteht. Das bekommt dann plötzlich ein Testament zugeschickt, wonach es ausdrücklich oder durch anderweitige vollständige Verteilung des Nachlasses enterbt ist. Variante A) Es zieht Erkundigungen ein, wonach sich keinerlei Besonderheiten ergeben, es wird das Testament nicht angreifen, weiß aber jetzt wer die testamentarischen Erben sind und begehrt von diesen seinen Pflichtteil. Variante B) Bei den Erkundigungen kommt heraus, dass der Elternteil psychisch krank, abhängig von Drogen und dement war. Alleinerbe des wertigen Nachlasses ist jemand, den vorher niemand im Umfeld des Erblassers gekannt und gesehen hat. Es handelt sich offenbar um eine flüchtige Bekanntschaft aus dem Drogen-Umfeld. Das handschriftliche Testament wurde erst wenige Tage vor dem Tod des Erblassers errichtet. Ein Vergleich der Handschrift mit anderen Unterlagen des Erblassers zeigt massive Abweichungen. Das Kind beantragt trotz des ihn enterbenden Testaments einen Erbschein als gesetzlicher Erbe. Der testamentarische Erbe erhebt hiergegen Einwände. Das Gericht verweigert daher den Erbschein, weshalb das Kind auf Erteilung des Erbscheins klagt. Im Verfahren werden ein psychiatrisches und ein graphologisches Gutachten erstellt, die zu dem Ergebnis kommen, dass der Erblasser zum angeblichen Zeitpunkt der Abfassung des Testaments aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr testierfähig war und dass das handschriftliche Testament mit hoher Sicherheit nicht vom Erblasser geschrieben wurde. Hingegen zeigt ein Vergleich mit der Handschrift des angeblichen testamentarischen Erben hohe Übereinstimmungen. Das Gericht erteilt darauf hin den Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge zugunsten des Kindes.

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Das ließe sich ziemlich leicht feststellen, wenn Du mal wenigstens die allerwichtigsten Teile des Sachverhalts preisgäbest.

Aber so, als Schnitzeljagd im Nebel, macht das absolut kein Vergnügen. Damit darfst Du Dich gerne selber weiter beschäftigen.

Ist es denn wirklich so schwer, mal wiederzugeben, was in dem berühmten „dicken Brief“ überhaupt drinne steht? Und was in Deinem „Rechercheschreiben“ steht? Und wer „eine Stelle“ sein soll?

Willst Du uns eigentlich alle verkackeiern hier?

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