Vielleicht etwas lächerlich

Jetzt hab ich auch mal n paar Fragen…
Mein Wissen im Strafprozessrecht beschränkt sich hauptsächlich auf polizeiliche Befugnisse, hier insbesondere im 1. Angriff. Deshalb ein paar Fragen zu Verfahren, die mich interessieren:

  1. Strafanzeige. Die Einleitung eines Strafverfahrens
    wird kaum hilfreich sein, weil es in erster Linie auf die
    Verfolgung und Bestrafung des „Täters“ gerichtet ist und
    allenfalls am Rande zur Rückgabe der Beute führt.

Ist es nicht so, daß eine

  1. Durchsuchung nach der CD im Rahmen der Ermittlungen, sowie
  2. eine spätere Herausgabe an die Verletzte erfolgen müßte???
    somit wäre das Ziel erreicht…

Außerdem
würde die Staatsanwaltschaft in Ihrem Fall ein Verfahren mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - jedenfalls wegen
geringer Schuld - sehr bald einstellen.

  1. Was bedeutet geringe Schuld genau.
  2. Weiterhin zu AD, PD, OD…
    Kann die STA bei Diebstahl/Unterschlagung geringwertiger Sachen das öffentliche Interesse ablehnen, obwohl ein Strafantrag vorliegt - eine Verfolgung in der Privatklage wäre ja hier nicht möglich?

Abgesehen davon stünde eine Strafanzeige rechtlich gesehen auf
dünnen Beinen, weil einiges dafür spricht, daß das Verhalten
Ihres Freundes weder als Diebstahl noch als Unterschlagung
strafbar ist. Es ist nämlich durchaus denkbar, daß Ihr Freund
die CD lediglich Ihnen vorenthalten will, darüber hinaus aber
an ihr keinerlei Interesse hat.

Was spricht gegen die Zueignug, wenn der Täter auf wiederholte Nachfrage nach der Sache reagiert wie oben beschrieben:

„obwohl ich ihn deswegen schon öfter angerufen usw.habe.
Er weigert sich aber sie mir auszuhändigen bzw.
sagt dass ich sie never ever wieder bekommen werde!“

Hierin liegt doch die Eindeutige Aussage, er werde Ihr die CD für immer entziehen. Dies entspricht doch letztlich der Einverleibung in das eigene Vermögen?
Spätestens mit Verjährung Ihrer Ansprüche, falls das hier möglich ist?

Strafrechtliche Schritte - in einem entsprechenden Schreiben
wohlformuliert angekündigt - taugen hier daher wohl nur als
Druckmittel in der außergerichtlichen Auseinandersetzung mit
Ihrem Ex.

Das kommt noch dazu…

Vielen Dank im Voraus für die Nachhilfe,

L.

Ich kann´s nicht lassen…
Hi,

Mein Wissen im Strafprozessrecht beschränkt sich hauptsächlich
auf polizeiliche Befugnisse, hier insbesondere im 1. Angriff.

No comment!

  1. Strafanzeige. Die Einleitung eines Strafverfahrens
    wird kaum hilfreich sein, weil es in erster Linie auf die
    Verfolgung und Bestrafung des „Täters“ gerichtet ist und
    allenfalls am Rande zur Rückgabe der Beute führt.

Ist es nicht so, daß eine

  1. Durchsuchung nach der CD im Rahmen der Ermittlungen, sowie
  2. eine spätere Herausgabe an die Verletzte erfolgen müßte???
    somit wäre das Ziel erreicht…

Ich erinnere daran, daß wir hier über einen Gegenstand mit dem materiellen Wert von ca. 30-50 DM reden. Der ideelle Wert der CD mag für Tanita zwar wesentlich höher liegen, das tut allerdings auch der Aufwand, der während des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens entsteht. Dieser wird zu 100 % durch die Steuerzahler bezahlt. Es ist nun einmal so, daß jeder jeden (selbst aus den schwachsinnigsten Gründen) anzeigen kann. Der Paragraph, wonach Ermittlungen erst beim Bestehen des Anfangsverdachts aufgenommen wurden, ist vor einigen Jahren weggefallen.

Stell Dir nur diesen Aufwand vor! Um die Wohnung von E durchsuchen zu können, brauchen die LKA- oder Kripo-Beamten einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß (in Berlin bekanntlich AG Tgt). Antrag stellen - durch den Richter entscheiden lassen - Beschluß vollziehen: Zeitspanne zum Teil sechs bis acht Monate. Gefahr im Verzug und demzufolge die Erforderlichkeit einer sofortigen Durchsuchungsanordnung durch die „Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft“ kann ich hier beim besten Willen nicht erkennen.

Außerdem
würde die Staatsanwaltschaft in Ihrem Fall ein Verfahren mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - jedenfalls wegen
geringer Schuld - sehr bald einstellen.

  1. Was bedeutet geringe Schuld genau.

Eine „geringe“ Schuld gibt es nicht bzw. diese wäre mir absolut neu. Schuld ist Schuld (siehe auch Strafbemessung für Anstifter *g*).

Was Arndt Frederik meint, ist wohl eher die Einstellung des auf die Anzeige von Tanita hin eingeleiteten StA-Ermittlungsverfahrens wegen „Geringwertigkeit der Sache“ - also nach § 248a StGB (Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen), sofern die Verfolgung nach § 242 bzw. § 246 StGB erfolgte. Auch da gibt es aber Möglichkeiten…

  1. Weiterhin zu AD, PD, OD…

Hääää? Schon wieder Abkürzungen vergessen?

Kann die STA bei Diebstahl/Unterschlagung geringwertiger
Sachen das öffentliche Interesse ablehnen, obwohl ein
Strafantrag vorliegt - eine Verfolgung in der Privatklage wäre
ja hier nicht möglich?

Eigentlich nicht. Die Delikte werden NUR Antrag verfolgt, deswegen steht der/dem Verletzten auch das Recht zu, die Fortsetzung des Verfahrens ob nun durch Beschwerde bei der nächsthöheren Instanz (bei uns in Berlin: StA beim Kammergericht, überall sonst beim zuständigen OLG) oder beim Generalstaatsanwalt zu erwirken.

Was spricht gegen die Zueignung, wenn der Täter auf wiederholte
Nachfrage nach der Sache reagiert wie oben beschrieben:

Im Grunde genommen gar nichts, allerdings wollen wir doch bitte das Verhältnis Gegenstandswert vs. Aufwand im Auge behalten. So etwas passiert nun einmal, wenn Beziehungen in die Brüche gehen.

So long

Tessa

Privatgespräch
Jetz weichst Du aber vom Thema ab, wird ja n Privatgespräch *ggg*

Hi,

keinen Vornamen?
Klar hab ich den :smile:

Und der wäre?

Denk Dir doch einen aus, hier isses doch egal wie man heißt, Hauptsache man gibt seine Antworten nach bestem Wissen und Gewissen…
UND Du willst mir doch nicht ernsthaft erzählen, daß Du TESSA VANCE heißt :wink:

ich bin im Moment krank geschrieben…

Was willst Du mir damit sagen?

Ich wollte damit eigentlich sagen, daß ich deshalb aus Langeweile viel öfter mal hier reinschaue…
Zusammenhang wird oben ersichtlicher…
Was hast Du denn so gedacht :smile:?

Du weißt ja, ich wohne auch in
Berlin *ggg*

Ach, daß weiß ich?? *ggg*

L.

gute Idee! (o.T.)

Hallo Lulle,

Ist es nicht so, daß eine

  1. Durchsuchung nach der CD im Rahmen der Ermittlungen, sowie
  2. eine spätere Herausgabe an die Verletzte erfolgen müßte???
    somit wäre das Ziel erreicht…

Das ist im Prinzip richtig. Wird die Wohnung des Verdächtigen durchsucht und wird bei dieser Gelegenheit die CD sichergestellt, so wäre sie in der Tat in der Regel an den Verletzten herauszugeben, wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt wird. Allerdings muß die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht zwingend auch zu einer Durchsuchung führen. Denn die Durchführung einer Durchsuchung ist in das Ermessen der Ermittlungsbehörden gestellt ("… kann eine Durchsuchung der Wohnung … vorgenommen werden", § 102 StPO). Im übrigen kann es u.U. eine ganze Weile dauern, bis das Verfahren so weit abgeschlossen ist, daß das ggf. sichergestellte Beweisstück nicht mehr benötigt wird und herausgegeben werden kann. Liegt daher dem Verletzten vor allem an der Herausgabe der „Beute“ und weniger an der Strafverfolgung des „Täters“, so ist die Anregung eines Strafverfahrens gegenüber der zivilgerichtlichen Herausgabeklage wohl der weniger zweckmäßige Weg.

Was bedeutet geringe Schuld genau.

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO setzt u.a. voraus, daß die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre. Gering ist die Schuld dann, wenn die für die Tat in Betracht kommende Strafe nur im untersten Bereich des maßgeblichen Strafrahmens liegen könnte. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auch für eine etwaige Strafzumessung maßgeblich wären (vgl. § 46 Abs. 2 StGB), also beispielsweise die Art und Weise der Tatausführung, die Größe des angerichteten Schadens, etwaige besondere Beziehungen des Täters zum Opfer, usw.

  1. Weiterhin zu AD, PD, OD…
    Kann die STA bei Diebstahl/Unterschlagung geringwertiger
    Sachen das öffentliche Interesse ablehnen, obwohl ein
    Strafantrag vorliegt - eine Verfolgung in der Privatklage wäre
    ja hier nicht möglich?

Liegt ein Strafantrag vor, so ist es ohne Belang, ob außerdem die Staatsanwaltschaft öffentliches Verfolgungsinteresse für gegeben hält oder nicht. Die Bejahung besonderen öffentlichen Interesses nach § 248a StGB hat nämlich lediglich den Zweck, das Verfolgungshindernis zu überwinden, das eintritt, wenn bei Diebstahl bzw. Unterschlagung geringwertiger Sachen ein Strafantrag nicht gestellt ist. Besteht jedoch schon kein Verfolgungshindernis (weil nämlich Strafantrag gestellt ist), so kann es auf das besondere öffentliche Verfolgungsinteresse nicht mehr ankommen.
Da weder Unterschlagung noch Diebstahl Privatklagedelikte sind (§ 374 StPO), kommt es auch nicht darauf an, ob die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Verfolgung i.S.v. § 376 StPO für gegeben hält.

Was spricht gegen die Zueignug, wenn der Täter auf wiederholte
Nachfrage nach der Sache reagiert wie oben beschrieben:

„obwohl ich ihn deswegen schon öfter angerufen usw.habe.
Er weigert sich aber sie mir auszuhändigen bzw.
sagt dass ich sie never ever wieder bekommen werde!“

Hierin liegt doch die Eindeutige Aussage, er werde Ihr die CD
für immer entziehen. Dies entspricht doch letztlich der
Einverleibung in das eigene Vermögen?
Spätestens mit Verjährung Ihrer Ansprüche, falls das hier
möglich ist?

Zueignung setzt nicht nur voraus, daß die Sache dem Berechtigten dauerhaft entzogen wird, sondern auch, daß der Täter sich zumindest vorübergehend an die Stelle des Eigentümers setzt, die Sache also sich aneignet, „seinem Vermögen einverleibt“. Nicht jede dauerhafte Entziehung allerdings kann zugleich auch als Aneignung interpretiert werden. Hätte beispielsweise hier der Ex-Freund die CD weggeworfen, so läge zwar eine dauerhafte Entziehung vor, ohne daß aber zugleich von einer Aneignung die Rede sein könnte. In Anbetracht der zitierten Äußerungen des Freundes scheint mir hier viel dafür zu sprechen, daß er ein über das bloße Vorenthalten, d.h. die schlichte Entziehung hinausgehendes Interesse an der CD nicht hat.

Mit freundlichen Grüßen,

A. Tillmann

1 „Gefällt mir“

Ein paar notwendige Korrekturen …

Der Paragraph,
wonach Ermittlungen erst beim Bestehen des Anfangsverdachts
aufgenommen wurden, ist vor einigen Jahren weggefallen.

Das ist nicht richtig. Nach wie vor ist die Staatsanwaltschaft nur dann zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet, wenn Anfangsverdacht besteht, also bestimmte Anhaltspunkte auf eine Straftat hindeuten, § 152 Abs. 2 StPO.

Eine „geringe“ Schuld gibt es nicht bzw. diese wäre mir
absolut neu. Schuld ist Schuld (siehe auch Strafbemessung für
Anstifter *g*).

Auch das ist falsch. Die geringe Schuld ist Tatbestandsmerkmal einiger Einstellungstatbestände der StPO. Nach § 153 StPO kann das Verfahren eingestellt werden, wenn u.a. „die Schuld des Täters als gering anzusehen“ wäre, nach § 153a StPO dann, wenn u.a. die „Schwere der Schuld“ nicht entgegensteht.
Auch im übrigen ist Schuld keineswegs gleich Schuld. Gegenstand des Schuldvorwurfs ist die in der strafbaren Handlung zum Ausdruck kommende fehlerhafte Einstellung des Täters gegenüber den Verhaltensanforderungen der Rechtsordnung. Das Gewicht dieses Vorwurfs - und damit letztlich auch die Sanktion - hängt zwangsläufig stets von den Umständen des Einzelfalls ab (von denen einige in § 46 Abs. 2 StGB nachzulesen sind).

Was Arndt Frederik meint, ist wohl eher die Einstellung des
auf die Anzeige von Tanita hin eingeleiteten
StA-Ermittlungsverfahrens wegen „Geringwertigkeit der Sache“ -
also nach § 248a StGB (Diebstahl und Unterschlagung
geringwertiger Sachen), sofern die Verfolgung nach § 242 bzw.
§ 246 StGB erfolgte. Auch da gibt es aber Möglichkeiten…

Nein, meint er nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil § 248a StGB kein Einstellungstatbestand ist, sondern ein Strafverfolgungshindernis enthält. Eingestellt wird in den Fällen des § 248a StGB - sofern ein Strafantrag fehlt und besonderes Verfolgungsinteresse nicht besteht - nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO, und zwar nicht wegen Geringwertigkeit der Sache, sondern mangels hinreichenden Tatverdachts infolge des Strafverfolgungshindernisses.

Kann die STA bei Diebstahl/Unterschlagung geringwertiger
Sachen das öffentliche Interesse ablehnen, obwohl ein
Strafantrag vorliegt - eine Verfolgung in der Privatklage wäre
ja hier nicht möglich?

… Die Delikte werden NUR auf Antrag verfolgt, …

Nein. Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen können auch ohne Strafantrag verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung gegeben sieht.

Was spricht gegen die Zueignung, wenn der Täter auf wiederholte
Nachfrage nach der Sache reagiert wie oben beschrieben:

Im Grunde genommen gar nichts, …

vgl. mein Posting oben.

Mit freundlichen Grüßen,

A. Tillmann

1 „Gefällt mir“

Vielen Dank!!!
Gruß,

L.

Hat sich jetzt alles erledigt??

„obwohl ich ihn deswegen schon öfter angerufen usw.habe.
Er weigert sich aber sie mir auszuhändigen bzw.
sagt dass ich sie never ever wieder bekommen werde!“

Hierin liegt doch die Eindeutige Aussage, er werde Ihr die CD
für immer entziehen. Dies entspricht doch letztlich der
Einverleibung in das eigene Vermögen?
Spätestens mit Verjährung Ihrer Ansprüche, falls das hier
möglich ist?

Zueignung setzt nicht nur voraus, daß die Sache dem
Berechtigten dauerhaft entzogen wird, sondern auch, daß der
Täter sich zumindest vorübergehend an die Stelle des
Eigentümers setzt, die Sache also sich aneignet, „seinem
Vermögen einverleibt“. Nicht jede dauerhafte Entziehung
allerdings kann zugleich auch als Aneignung interpretiert
werden. Hätte beispielsweise hier der Ex-Freund die CD
weggeworfen, so läge zwar eine dauerhafte Entziehung vor, ohne
daß aber zugleich von einer Aneignung die Rede sein könnte. In
Anbetracht der zitierten Äußerungen des Freundes scheint mir
hier viel dafür zu sprechen, daß er ein über das bloße
Vorenthalten, d.h. die schlichte Entziehung hinausgehendes
Interesse an der CD nicht hat.

Genau so ist es nämlich,denn ich habe grade eine e-mail bekommen in der wörtlich drin steht,dass ihm scheissegal egal sei was mit meiner CD passiere,da ihn meine CD gar nicht interessiere…
Dumme FRAge von mir:
Hab ich jetzt gar keine Grundlage mehr??!
GRuss Tanita

Hallo,

Genau so ist es nämlich,denn ich habe grade eine e-mail
bekommen in der wörtlich drin steht,dass ihm scheissegal egal
sei was mit meiner CD passiere,da ihn meine CD gar nicht
interessiere…
Dumme FRAge von mir:
Hab ich jetzt gar keine Grundlage mehr??!

Im gegenteil. Wenn sie ihn dazu bringen, das ganze schriftlich (nicht per e-mail) oder vor unabhängigen zeugen zu äußern, haben sie alles was sie brauchen, um zivilrechtliche schritte unbesorgt einleiten zu können.
Vielleicht genügt es dazu, einfach einen papier-brief zu schreiben und gleichzeitig ihre email-adresse aufzulösen, sodass ihr ex gezwungen ist, analog (auf papier oder vor zeugen) zu antworten.
Vgl. mein posting unten.
Grüße Rossi

Nun mal zu der CD!
Hallo,

ich habe noch nicht alle Antworten zu Deiner Frage gelesen, aber vielleicht gibt es ja auch die Möglichkeit, dass irgendjemand hier diese einzigartige CD auch noch hat, und sie Dir einmal für ein paar Tage zur Verfügung stellen könnte, damit Du Dir eine Art Sicherheitskopie davon machen kannst! Dann hättest Du schon mal die Musik wieder…

Also: Was war das für eine CD??

Viele Grüße aus Hamburg

Manuel

Was eine CD kostet, weißt Du selbst. Der Anwalt - sofern er
sich Deines Problems überhaupt annimmt - würde Dich ein
Vielfaches kosten (Erstberatung: DM 350,00 plus
Mehrwertsteuer, die weitere Bearbeitung: nach
Gegenstandswert).

Hä… sorry, aber die Erstberatungsgebühr ist keinesfalls eine pauschgebühr… sie wird wie jede andere Satzrahmengebühr (hier 1/10 bis 10/10) nach Gegenstandswert berechnet und ist lediglich in ihrer höhe begrenzt auf DM 350,00!

bedeutet bei einem angenommenen Streitwert von ca: DM 60,00

10/10 Erstberatungsgebühr gem. §§ 11, 20 I BRAGO DM 50,00
16 % Mwst, gem. § 25 II BRAGO DM 8,00
Summe DM 58,00

feddisch (=teuerste Variante (leider üblich))

für die weitere vertretung im zivilverfahren gilt dann, daß maximal eine Geschäftsgebühr, eine Besprechungsgebühr sowie auslagen entstehen können (zwischen 5/10 und 10/10)

10/10 Geschäftsgebühr §§ 11, 118 I 1 BRAGO DM 50,00
anrechnung erstberatung - DM 50,00

10/10 Besprechungsgeb. §§ 11, 118 I 2 BRAGO DM 50,00
Post- und Telekom … § 26 BRAGO DM 15,00
mwst
Summe…

fertig!!! da die ganze angelegenheit (wenn so wie geschildert) doch recht klar ist, muß die Gegenseite die kosten nachträglich (!) erstatten … kostet also nix!

Cu
Daniel

Erstmal einen MEGA Dank!!!

Also ich hätte ja wirklich nicht gedacht dass das so eine riesige Welle mit guten Tipps auslösen würde…hat mir wirklich schon geholfen …muss ihn jetzt also dazu kriegen mir unter Zeugen zu sagen dass ich die CD nicht wiederbekommen(besser wäre natürlich mir die sofort einfach so wiederzugeben…)und dann muss ich wohl oder übel wirklich die genannten Konsequenzen ziehen.
Gruss und DAnke nochma
TAnita