Neben bösen Buben und Madeln, die es natürlich auch gibt, lösen sich solche Dinge oft recht unspektakulär auf. Da hatte der Bevollmächtigte noch jede Menge Auslagen abzurechnen, die er aus privater Tasche vorgelegt hatte, erwartet er noch Rechnungen zulasten des Vollmachtnehmers, die er noch unproblematisch ausgleichen können möchte, da sollen von dem Geld die Todesfallkosten (Beerdigung, Erwerb der Grabstelle, …) bezahlt werden, da gab es ein gut belegtes Schenkungsversprechen auf den Tod, …
Wie schon geschrieben ist der Bevollmächtigte gegenüber den Erben auskunftspflichtig und diese Auskunft kann man auch einklagen (und im Wege einer Stufenklage auch gleich auf Herausgabe klagen).
Woher nimmst Du die Sicherheit, dass der Bevollmächtigte das Konto gekündigt hat? Es kann ja auch sein, dass das Kreditinstitut wegen „Nichtnutzung“ o. ä. gekündigt hat.
Spannend, hoch interessant, ganz wichtig! Das ändert natürlich alles!
Oder was möchtest Du jetzt hören?
Das mag alles so sein, bedeutet und ändert aber genau gar nichts an der Bewertung des Sachverhalts! Es mag sein, dass es Dir nicht möglich ist, nachzuvollziehen, was Dir hier geantwortet worden ist. Dann tut es mir wirklich leid für Dich. Aber dann ist die Sache eben aussichtslos und verloren. Der einzig richtige Ansatz ist Dir genannt worden und geht in Richtung des Bevollmächtigten und inwieweit der nachweisen kann mit welchem Recht er das Geld für welche Zwecke eingesetzt hat.
und nach meiner Kenntnis haben Sparkonten eine Kündigungsfrist von 3 Monaten (?), bevor man sich das Guthaben auszahlen lassen und das dann leere Konto auflösen („schließen“) kann.
Könnt Ihr @C_Punkt, @Wiz bitte Eure Argumente diesbezüglich überdenken?
@domin
Bitte mal den entsprechenden Satz aus der Vollmacht im genauen Wortlaut.
Oder Scan hochladen (Namen usw. schwärzen).
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Spareinlagen sind in der Rechnungslegungsverordnung für Kreditinstitute geregelt (§ 21 RechKredV). Alles, was dem entspricht, was dort geregelt ist, darf als Spareinlage in der Bilanz des jeweiligen Kreditinstitutes ausgewiesen werden. Das heißt aber umgekehrt nicht, dass ein Kreditinstitut nicht etwas als Sparkonto verkaufen darf, dass diese Bedingungen nicht erfüllt. Erstens.
Zweitens sind unterliegen die ersten 2000 Euro (maximal bei Spareinlagen gem. RechKredV), ist aber die Regel), die man von seinem Sparkonto abheben will, nicht der von Dir genannten Kündigungspflicht, d.h. 2000 Euro kann man immer sofort abheben. Mit Kündigung (Frist mindestens (ist aber auch die Regel) drei Monate) kann über alles verfügt werden. In der Praxis kann auch ohne Kündigung ein Betrag von über 2000 Euro ohne Kündigung abgehoben werden, aber das kostet dann die sog. Vorschusszinsen (25% vom Guthabenzins, der für die Spareinlagen bezahlt wird).
Bezogen auf den Fall heißt das, dass wir nicht wissen, ob a) ein Betrag unter oder über 2000 Euro abgehoben wurde und b) zuvor eine Kündigung ausgesprochen worden ist (wozu die Vollmacht im Zweifel auch berechtigen würde. Wir wissen auch nicht, ob ein 2000 Euro eventuell übersteigendes Guthaben nicht in mehreren Abschnitten von 2000 Euro abgehoben wurde (mit jeweils drei Monaten Abstand möglich).
Eine Löschung/Auflösung eines Kontos mit einem Guthaben unter 2000 Euro (also auch, wenn das Konto kein Guthaben mehr aufweist) ist in jedem Falle jederzeit möglich.
Zur Auflösung des Sparkontos ist der Befollmächtigte/sind die Bevollmächtigten erst nach dem Tode des Sparkontoinhabers berechtigt.
Die abgehobene Geldsumme waren viel höher als die 2000€.
Die Vollmacht war von 2011
Und jetzt bitte noch die Antworten auf:
Wurde mit dem Bevollmächtigten/den Bevollmächtigten gesprochen? Welche Antwort wurde gegeben?
Wenn nein, warum wurde nicht darüber geredet?
Wer sind diese Bevollmächtigten und in welchem Verhältnis stehen sie zur Vollmachtgeberin?
Wir bilden zu dritt eine Erbgemeinschaft, Kontoinhaber war die Mutter. Aber Tatsache ist was auf die Vollmacht steht. Es gibt keine Aussprache unter der Erbgemeinschaft.
Es ist sehr anstrengend, Infos zu bekommen. Wenn du keine Hilfe möchtest, sag das einfach, dann fragt auch keiner nach. Wenn du Hilfe möchtest, dann beantworte ALLE Fragen. Also auch diese:
Dir mag es klar sein. Uns muss es so beschrieben werden, dass wir den annähernd gleichen Kenntnisstand wie Du haben.
Ich versuche mal zusammenzufassen:
Da gab es ein Konto einer mittlerweile verstorbenen Person. Für dieses Konto hatten Einer(?)/Mehrere(?) eine Vollmacht. Mittels dieser Vollmacht wurde das Geld vollständig vom Konto abgehoben. Eine Begründung dafür ist nicht bekannt.
Dann (?) wurde das Konto geschlossen.
Statt bei den Miterben nachzuhaken, was mit dem Geld geschehen ist, versteifst Du dich nun auf einen Fehler der Bank.
Habe ich das soweit verstanden?
Die Frage ist doch: Was willst Du erreichen?
Und die Zusatzfrage ist: Kann eine Kommunikation unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft angeschoben werden? Möglicherweise durch Mittels- oder Vertrauenspersonen?
Sehe ich so, Bankfehler.
Die Mutter wurde nicht darüber informiert das das Konto geschlossen wurde und leer war. Und überhaupt was steht in der Vollmacht!! Habe ich oben geschrieben.