Dann bleibt nur die Rente nach §236 SGB VI übrig:
Wartezeit von 35 Jahren erfüllt und frühestens mit 63. ab
2014 in Rente.
„(2) […]Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948
geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt
angehoben:
Geburtsjahr 1951 -> Anhebung um 5 Monate auf Alter 65 und 5
Monate“ http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__236.html
Das hiesse also, Abschläge in Höhe von 0,3% mal 29 Monate:
8,7%.
Erst einmal Danke für Ihre prompte Antwort. Um Missverständnissen vorzubeugen habe ich jedoch noch folgende Fragen zu dem besagten Szenario:
Habe ich Sie richtig verstanden, dass eine männliche Person Jahrgang 1951
-
die Altersgrenze für den regulären Rentenbeginn erst mit 65 Jahren 5 Monaten erreicht hat?
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bei GdB 40 frühestens mit 63 Jahren 0 Monaten vorzeitig in Altersrente gehen kann - und nicht früher, auch nicht mit höheren Abschlägen?
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die von Ihnen berechneten Abschläge von 8,7% bei Rentenbeginn mit 63 Jahren 0 Monaten zum Tragen kommen?
(all das unter der Voraussetzung, dass die 35 jährige Wartezeit bereits erfüllt ist).
Ist es richtig, dass etwaige Abschläge für vorzeitigen Rentenbeginn für den gesamten Rentenbezug bestehen - und NICHT mit Erreichen der regulären Altersgrenze wegfallen würden?
Herzlichen Dank für Ihre Expertenmeinung!