Hallo,
Hallo,
eventuell wäre das auch im Rechtsforum angebracht. Ich
versuche es trotzdem mal hier.Eine Fondsversicherung mit Dynamik aus dem Jahr 1999 wird im
Jahr 2013 gekündigt.
Es erfolgte nach ca. 5 J. eine Beitragsfreistellung.
Eine frühere Frage von mir ist hier
/t/kuendigung-lv-angemessener-abzug-176-vvg/7041661/8Im 1. Versicherungsjahr wurden offensichtlich die kompletten
Abschlusskosten einbehalten.
Z. B. eingezahlte Beiträge (ohne BUZ) ca. 6800 DM, nach 1 Jahr
erworbene Fondsanteile lt. Wertbestätigung für Jahr 2000 von
ca. 750 DM!
Meine Logik:
Dadurch wurden im 1. J. ja weniger Anteile erworben, was sich
ja sicher auch auf den RKW auswirkt, da das Dekcungskapital (=
erworbene Fondsanteile) dann ja geringer ausfällt?Nun habe ich in verschiedenen Quellen gelesen, dass die
Abschlussgebühr auf 5 J. verteilt werden müsste und dies auch
für Altverträge gilt. Ebenso, dass Stornogebühren nicht
erhoben werden dürfen. Eindeutig war das aber nicht wirklich.Erschwerend kommt hinzu, dass die Vertragsbedingungen -
anscheinend nach diesen BGH-Urteilen wegen der Berechung der
RKW und Abschlusskosten - in 2005 geändert wurden. Da wurde
dann die Zillmerung erwähnt. Verstanden habe ich das alles
leider nicht, obwohl ich mich durch das VVG und
Berechnungsvorschriften gequält habe.Wichtig wäre für mich zu wissen, ob die neuen VVG, BGH-Urteile
anwendbar sind.
- Ob man gegen den Abzug der kompletten Abschlussgebühren im
- Jahr vorgehen und eine Verteilung verlangen kann.
- Ob meine Logik stimmt und sich das auf die Höhe des RKW,
bzw. Deckungskapital rechnerisch auswirkt (Kauf mehrerer
Anteile, wenn Abschlusskosten auf 5 J. verteilt werden)- Ob man die Stornogebühren aus obigem Link ebenfalls
zurückfordern kann.
Das kann niemand beantworten, ohne die kompletten Vertragsunterlagen + Vertragsbedingungen zu kennen.
Möglich wäre eine Anfrage bei Ombudsmann
http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html
oder evt. bei einem Versicherungsberater
http://www.bvvb.de/Content.aspx?content=12
oder bei einem Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Gruß Merger