Hallo Tom , hallo Goosi, hallo an alle anderen!
Aber warum wird ein direkt gewählter Abgeordneter
bei Ausscheiden aus dem Bundestag durch ein Mitglied der Liste
ersetzt?
Ach so, dann habe ich dich falsch verstanden. Ich finde deine
Frage auch sehr interessant, denn das ist jedenfalls prima
vista wirklich ein Widerspruch. Vielleicht findet sich ja doch
noch jemand, der dies aufklären könnte?
Gruß
Tom
Ich habe dazu eine Idee. Ich bin auf dem Gebiet aber nun wirklich kein Experte, sondern beschäfftige mich damit nur dann und wann, wenn z.B. eine Bundestagswahl ansteht. Ich werde mich bemühen, mich kurz zu fassen, möchte meinen Gedanken aber gern von Anfang an begründen. Meiner Überlegung geht von folgender Punkt voraus: Die Anzahl der Zweitstimmen legt fest, wieviel Prozent der Abgeorneten von einer (Parteien-)Liste im Bundestag gestellt werden. Und zwar bezogen auf den gesamten Bundestag, also alle 598 Sitze (uihh, hoffentlich stimmt diesae Zahl auch) - um es etwas einfacher zu machen, würde ich gern vom Beispiel ausgehen, dass es keine Überhangmandate gibt. Es gibt 299 Wahlkreise und damit 299 direkt gewählte Abgeorndnete. Angenommen Partei A (besser gesagt die zugehörige Liste) erhält 60 % der Zweitstimmen (nur als Beispiel genannt), dann stehen dieser Parteiliste 60 % von 598 Sitzen zu. Die über die Erststimme direkt gewählten Kandidaten bekommen einen von diesen Sitzen (wie gesagt als Beispiel ohne Überhangmandate). Wenn diese Anzahl der direkt gewählten Kandidaten kleiner als die beispeilhaft genannten 60 % von 598 ist, werden die „restlichen“ Sitze durch die Kandidaten der Liste besetzt, also quasi „aufgefüllt“. (Dabei kann ein Direktkandidat auch auf einem x-beliebigen Platz der Liste stehen.) Scheidet nun einer dieser Abgeorneten aus dem Bundestag aus, hat Partei A (Liste A vielleicht wieder besser gesagt) ab diesem Moment einen Sitz weniger, als ihr nach den 60 % der Zweitstimmen zustünden. Ich denke, das ist der Grund, weshalb ein Kandidat aus der Liste die ausgeschiedene Person ersetzt. Würde das nicht geschehen, würde der prozentuale Anteil der Abgeorneten nicht mehr genau den prozentualen Anteil der Zweitstimmen wiederspiegeln; es fehlt einfach eine (oder vielleicht mehrere) Stimme(n). Wenn man dies so sieht, ist es auch egal, ob ein direkt gewählter Kandidat oder ein Kandidat aus der Liste ausscheidet. Denn das prozentuale Verhältnis der Zweitstimmen sollte bezogen auf den ganzen Bundestag gewahrt bleiben. Drum kann ein Direktkandidat durch einen Listenkandidaten ersetzt werden.
Und wie ich mir das grad überlege, frag ich mich, wie es mit Überhangmandaten aussieht. Diese dürften dann (nach der Logik…?) bei Ausscheiden nicht durch einen Kandidaten der Liste ersetzt werden, oder…? Erst wenn eine Partei durch Ausscheiden keine Überhangmandate mehr besitzt und noch ein weitere Abgeordneter „verlohren“ geht, dürfte einer aus der Liste nachrücken…
Wie gesagt, bin nur ein Laie. Was meint ihr dazu? Ich hoffe, ich hab es verständlich ausdrücken können.
Viele Grüße,
irgendwasisjaimmae