OK, aber sieh es doch mal ein…
Hallo Mike,
bist Du schon soweit, dass Du mit Rundumschlägen gegen alles
sein musst, nur weil man Dir widerspricht.
Das ist nicht wahr. Es ist einfach so, dass Du hier Dinge behauptest die nicht wahr sind und von denen Du ganz offenkundig nichts verstehst.
Auf Deinen persönlichen Fall will ich nicht eingehen, dazu fehlt mir der Einblick.
Aber ich zähle mal alles auf was im Zusammenhang mit dem privatrechtlien Umsetzen geschrieben wurde:
-
Muss man denn in Hiltrupp sein, meinst Du, es gibt nicht in
Deutschland andere gute Ausbildungen auf höheren Schulen der
Polizei.
Du wirfst einiges durchenander. Hiltrup ist die einzige Führungsakademie der Polizei für den höheren Dienst in Deutschland. Sie ist mit den Fachhochschulen der Länder schon deshalb nicht vergleichbar, weil diese nur für den gehobenen Dienst ausbilden.
-
Ich schrieb:
Prinzipiell ist es so, dass Du den PKW selbst abschleppen
lassen kanst, dies hat nichts mit Selbstjustiz zu tun sondern
ist als Rechtfertigungsgrund im BGB legitimiert.
Deine Frage:
Wo ist dies im BGB unter welchen §§ legitimiert
Ich zähle jetzt die §§ nicht auf, sie befinden sich im genannten Link. Aber allein schon die Frage… Jeder der in irgendeiner Form juristisch ausgebildet ist WEISS dass es Rechtfertigungsgründe aus dem StGB und BGB gibt.
- Du schreibst:
gem. Polizeigesetz kann jemand, der in seinen Rechten gestört
ist und auch Schäden zu erwarten hat, jedoch auf dem
Zivilgerichtsweg nicht sofort das Problem lösen kann, den
Polizeidienst - man spricht auch von Polizeivollzugsdienst - im
Notfall beauftragen. Da hat die Polizei einzuschreiten. Ist
unter den §§ 1 und 2 des Polizeigesetzes übrigens geregelt
Sowohl aus dem von mir zitierten Link, als auch der von mir zitierten Literatur geht hervor, dass die Polizei in den Parkfällen grundsätzlich nicht durch Umsetzen einschreitet - abgesehen von herausgabe von Halterdaten o. der bloßen anforderung eines Abschleppunternehmers im Namen das Parkplatzmieters/eigentümers
Zitat aus dem Link:
Die Eilkompetenz kann ausgeübt werden vorbehaltlich anderer Anordnungen der Ortspolizeibehörde. Diese Notzuständigkeit ist jedoch selten gegeben, da ein Selbsthilferecht des Geschädigten bzw. gerichtliche Hilfe möglich ist (s.o) - Grundsatz der Subsidiarität -. Jedoch selbst wenn die Notzuständigkeit in Frage kommt, verbleibt der Polizei ein Ermessen, ob, und in welcher Form sie einschreitet. U.U. kann eine Personalienfeststellung oder Halteranfrage genügen.
Zitat aus Kommentar zum ASOG Berlin durch LPD Prof. Knape u.a.:
Die Polizei hat sich mit Blick auf § 1 Abs. 4 ASOG Bln in solche Fälle
nicht einzuschalten; sie könnte dem zur Selbsthilfe berechtigten
Parkplatzbesitzer allenfalls bei der Beschaffung eines
Abschleppunternehmens behilflich sein.
-
Ansonsten Klärung mit dem zuständigen Führer der Staffel.
Wer soll dass sein? Staffelführer gibt es bei Wasserwerferstaffeln, Hubschrauberstaffel o.ä. aber nicht beim Umsetzen von Fahrzeugen.
- Du schreibst:
Insbesondere der Zugang zu einer Apotheke als öffentlicher
Raum, der zudem sogar vorgeschrieben ist, der auch für Notfälle
frei sein muss, hat die Polizei bei Behinderung einzutreten.
Wie kommst Du darauf und wo steht dass? Habe ich noch nie gehört.
Schreib mir doch mal §§ und nicht nur irgendwelche Behauptungen.
- Du schreibst:
Ruhestörung in einem Haus ist auch Privatsache und die Polizei kommt auch.
Ruhestörung ist Privatsache - aber nur solange sie keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Und genau so lange schreitet die Polizei auch nicht ein - auch wenn bestimmter Lärm laut Mietvertrag verboten ist.
-
Und wer einen Parkplatz „zumauert“ oder eine Zufahrt versperrt -:auch wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt - wird durch
das Verhalten des Fahrzeughalters genötigt.
Weisst Du überhaupt was eine Nötigung gemäß § 240 StGB ist?
Dazu kommt neben dem objektiven Tatbestand noch der Subjektive, der erfüllt sein muss. D.H. der Parker müsste die Nötigung gemäß § 15 StGB vorsätzlich begangen haben - d.h. mit wissen und wollen den Eigentümer genötigt haben, es muss das Ziel seines handels gewesen sein ihn zu nötigen. Wir könnten hier auch noch über dolus eventualis, den bedingten Vorsatz diskutieren, aber das führte wohl zu weit.
- Du gehst unten im V - Mann Thread auf die Umsetzproblematik ein:
Dort steht - und ist auch durch Urteile bestätigt - dass die
Polizei dann einschreiten muss, wenn ein Gericht nicht
sofort erreichbar ist, dass ein möglicherweise
entstehender Schaden nicht vermieden werden kann
oder gar ein Menschenleben in Gefahr gerät. Folgt man
streng juristisch Deiner These, darf die Polizei nicht
einschreiten, wenn jemand eine Einfahrt versperrt, selbst
dann nicht, wenn jemand das Grundstück verlassen muss,
weil eine lebensgefährliche Situation eingetreten ist
Genau hier zeigst Du grundlegende Rechtsunkenntniss.
Wenn ein Menschleben in Gefahr gerät oder auch eine sonstige Gefahr für die öffentlich Sicherheit (Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist nach h.M. die Gesamtheit
der geschriebenen Rechtsordnung (vgl. z. B. BVerwGE 64, 55 [58 f.] NJW 1982, 1008 [1009]); BVerwGE 82, 34 [40] = NJW 1989, 2411
[2412])) und Ordnung eintritt, dann ist die polizei natürlich nach pflichtgemässem Ermessen zum einschreiten verpflichtet.
Genau an dieser Stelle wirfst Du privates und öffentliches recht völlig durcheinander.
- Du schriebst:
Im übrigen ist dies
Nötigung, ich würde sogar von versuchter Erpressung sprechen
und dies vor Gericht auch so begründen.
Ich forderte Dich auf dies einmal gutachterlich aufzuarbeiten… Hast Du nicht…
Nichts für ungut, aber Du musst doch einsehen, dass hinter Deinen Behauptungen nicht allzuviel steckt. Keine Urteile, Gesetzestexte o. gar Wissen über irgendwelche Polizeiinterna.
Du kennst Dich vielleicht im Mietrecht gut aus, das kann ich nicht beurteilen, aber im Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Polizei und Ordnungsrecht ist dies definitiv nicht der Fall.
Ist ja auch nicht schlimm, bloss tu doch nicht so also ob es so wäre.
Was solls, so konnte ich mich mal wieder mit allen möglichen Rechtsvorschriften befassen.
Für mich is die Sache hier beendet, ich wollte Dir in Deinem persönlichen Fall auch nicht zu nahe treten, denk mal drüber nach,
M.