Wann kann ich ein Auto abschlppen lassen?

Hallo Günter!

Das ist juristisch nicht schlüssig. Die Verwaltung braucht immer eine gesetzl. Ermächtigung zum Einschreiten. Ich weiß auch nicht, warum eine Besitzstörung eine Nötigung ist oder sein sollte. Aber selbst wenn sie es wäre, dann würde ein strafbarer Tatbestand erfüllt - und weiter? -> daraus kann man keine Ermächtigung des Staates ableiten, hoheitlich abschleppen zu können.

Warum sollte die Polizei ein Abschleppen anordnen können? Dies
hätte ja zur Voraussetzung, dass es sich um ein
öffentlich-rechtliches Problem handelt. In Österreich ist eine
Besitzstörung nicht automatisch strafbar und ich denke auch
nicht in D, woher daher das öffentl. Recht? Der vorliegende
Sachverhalt wäre eigtl. ein Fall des Gebrauchsdiebstahls,

Hallo, Gebrauchsdiebstahl ist z.B. ein Motorrad, das ich
entwende, eine Spritztour mache und das Fahrzeug dann wieder
auf den Platz stelle. Würde man ein Auto abschleppen lassen,
wird es ja nicht im Sinne des Gesetzes „gebraucht“

Das war anders gemeint. Das Parken auf einem fremden Grund ist Gebrauchsdiebstahl - und der ist nicht strafbar.

oder wegen ungerechtfertigter

Bereicherung

Ein Verwendungsanspruch kann durchaus bestehen, sowohl des Eigentümers als auch des Mieters gegen den Störer, denn dieser ist ja um den Gebrauch des Grundstücks ungerechtfertigt bereichert (nehme an diese Anspruch nach § 1041 ABGB gibt es in ähnlicher Form im BGB) - es handelt sich also um einen zuweisungswidrigen Gebrauch.

Gruß

Thomas

Ich stimme dir im Wesentlichen zu
Hallo!

Zunächstmal bin ich davon ausgegangen, dass es sich um einen
Fall in Deutschland handelt. Wie das in Ö-reich aussieht weiss
ich nicht.

Ich bin auch davon ausgegangen.

Mit solchen Tipps wäre ich etwas vorsichtig.

Das ist richtig. Alle Ratschläge auf diesen Seiten sind
ohnehin mit Vorsicht zu geniessen. Verbindliche Auskünfte gibt
nur ein Anwalt.
Trotzdem noch einmal der link:

http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/abschlepp…

Danke ich habe es gelesen. Ich habe das Posting aber so als Generalermächtigung verstanden, daher war mein Hinweis darauf, etwas vorsichtiger zu sein.

Mit Selbstjustiz
hat das natürlich etwas zu tun, denn privates Abschleppen ist
ein klassisches Beispiel dafür.

Wenn man menschliches Handeln im Rahmen gesetzlich normierter
Rechtfertigungsgründe bereits als Selbstjustiz definiert dann
ist das Abschleppen tatsächlich ein „klassisches Bsp.“. Dann
ist jedoch jede Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen
Angriffs gemäß § 32 StGB/Notwehr bereits Selbstjustiz.

Allgemein gilt die Regel: privates Abschleppen ist verboten.
Grundsätzlich wäre die Methode eine Besitzstörungsklage (Foto
machen!) zu erheben und das Fahrzug mittels „einstweiliger
Vorkehrung“ (od. dem deutschen Pendant dazu) entfernen zu
lassen die richtige.

Was ist das deutsche Pendant?

Ehrlich gesagt, ich kenne die Bezeichnung in D nicht, aber es gibt sicher soetwas.

Selbsthilferecht besteht grundsätzlich nur dann, wenn durch
das Warten auf die staatl. Hilfe ein unwiderbringlicher
Nachteil entstehen würde.

In D sind zivilrechtliche und staatliche Aufgaben streng
getrennt. Staatliche Hilfe würde in diesem Falle wohl
bedeuten, zum Zivilgericht zu gehen und dort eine einstweilige
Verfügung zu erwirken, die dann auch noch durchgesetzt werden
muss, aber nicht durch die Polizei.

Richtig - genauso ist es. Ich bin ja auch nicht der Meinung von Günther.

In Deutschland (nicht in Ö) gibt es eine besondere Klausel für
den unmittelbaren Besitzer eines Grundstücks. Dieser darf
unter bestimmten Voraussetzungen Selbsthilfe üben und das
Fahrzeug abschleppen lassen. Ein Mieter ist aber nur
mittelbarer Besitzer und besitzt dieses Recht daher nicht.

Das stimmt meines Wissens nach nicht, bitte belege mir das.
Interessiert mich ernsthaft.

Tja - im BGB hab ich’s jetzt nicht gefunden, ein deutscher Jurist hat es mir aber einmal gesagt - scheinbar war die Auskunft falsch und du hast recht.

Wichtig ist jedenfalls, dass der Parkplatz als Privatparkplatz
gekennzeichnet ist.

Das ist klar und traf ja laut Sachverhalt auch zu.

Also privates Abschleppen kann durchaus ins Auge gehen. Ich
wurde einmal in Salzburg vom Mieter eines Privatparkplatzes
abgeschleppt. Nach dem Ablauf der Klagsfrist für
Besitzstörungsklagen habe ich geklagt und mein Geld zurück
bekommen - also eher eine teure Aktion für den, der eigtl. im
Recht gewesen wäre, hätte er keine Selbsthilfe geübt.

Ja in Salzburg - wie gesagt ich habe nicht von Ö-reich
gesprochen.

Ja natürlich - ich wollte nur zur Vorsicht mahnen und im Zweifel nicht abzuschleppen sondern vor Gericht zu gehen.

Gruß
Tom

M.

Hallo Mike,

bist Du schon soweit, dass Du mit Rundumschlägen gegen alles sein musst, nur weil man Dir widerspricht.

Welche Ausbildung wars denn bei Deinem Sohn?

Ich hab jetz schon ne Ausbildung und ein Studium bei der
Polizei hinter mir. Kann ja sein, das Dein Sohn schon in
Hiltrupp war, im höheren Dienst ist und an einem Neuen Buch
über das Verhältnis zwischen öffentlichem und privatem Recht
schreibt.

Muss man denn in Hiltrupp sein, meinst Du, es gibt nicht in Deutschland andere gute Ausbildungen auf höheren Schulen der Polizei.

Ich hab jetzt auch keine Lust mehr hierzu noch etwas zu
schreiben, da Du ja eh meinst Dich auch ohne Literatur und
Ausbildung besser auszukennen - ich kanns eh nicht ändern.

Sorry, ich habe ohnehin nur noch regaiert, weil Du voll von Vorurteilen und Verurteilungen bist und von „oben“ meinst andere Lebensläufe und Tatsachen - inkl. einen Mordversuch - ins Lächerliche zu ziehen.

G

OK, aber sieh es doch mal ein…

Hallo Mike,

bist Du schon soweit, dass Du mit Rundumschlägen gegen alles
sein musst, nur weil man Dir widerspricht.

Das ist nicht wahr. Es ist einfach so, dass Du hier Dinge behauptest die nicht wahr sind und von denen Du ganz offenkundig nichts verstehst.
Auf Deinen persönlichen Fall will ich nicht eingehen, dazu fehlt mir der Einblick.
Aber ich zähle mal alles auf was im Zusammenhang mit dem privatrechtlien Umsetzen geschrieben wurde:

Muss man denn in Hiltrupp sein, meinst Du, es gibt nicht in
Deutschland andere gute Ausbildungen auf höheren Schulen der
Polizei.

Du wirfst einiges durchenander. Hiltrup ist die einzige Führungsakademie der Polizei für den höheren Dienst in Deutschland. Sie ist mit den Fachhochschulen der Länder schon deshalb nicht vergleichbar, weil diese nur für den gehobenen Dienst ausbilden.

Ich schrieb:

Prinzipiell ist es so, dass Du den PKW selbst abschleppen
lassen kanst, dies hat nichts mit Selbstjustiz zu tun sondern
ist als Rechtfertigungsgrund im BGB legitimiert.

Deine Frage:

Wo ist dies im BGB unter welchen §§ legitimiert

Ich zähle jetzt die §§ nicht auf, sie befinden sich im genannten Link. Aber allein schon die Frage… Jeder der in irgendeiner Form juristisch ausgebildet ist WEISS dass es Rechtfertigungsgründe aus dem StGB und BGB gibt.

  1. Du schreibst:

gem. Polizeigesetz kann jemand, der in seinen Rechten gestört
ist und auch Schäden zu erwarten hat, jedoch auf dem
Zivilgerichtsweg nicht sofort das Problem lösen kann, den
Polizeidienst - man spricht auch von Polizeivollzugsdienst - im
Notfall beauftragen. Da hat die Polizei einzuschreiten. Ist
unter den §§ 1 und 2 des Polizeigesetzes übrigens geregelt

Sowohl aus dem von mir zitierten Link, als auch der von mir zitierten Literatur geht hervor, dass die Polizei in den Parkfällen grundsätzlich nicht durch Umsetzen einschreitet - abgesehen von herausgabe von Halterdaten o. der bloßen anforderung eines Abschleppunternehmers im Namen das Parkplatzmieters/eigentümers

Zitat aus dem Link:

Die Eilkompetenz kann ausgeübt werden vorbehaltlich anderer Anordnungen der Ortspolizeibehörde. Diese Notzuständigkeit ist jedoch selten gegeben, da ein Selbsthilferecht des Geschädigten bzw. gerichtliche Hilfe möglich ist (s.o) - Grundsatz der Subsidiarität -. Jedoch selbst wenn die Notzuständigkeit in Frage kommt, verbleibt der Polizei ein Ermessen, ob, und in welcher Form sie einschreitet. U.U. kann eine Personalienfeststellung oder Halteranfrage genügen.

Zitat aus Kommentar zum ASOG Berlin durch LPD Prof. Knape u.a.:

Die Polizei hat sich mit Blick auf § 1 Abs. 4 ASOG Bln in solche Fälle
nicht einzuschalten; sie könnte dem zur Selbsthilfe berechtigten
Parkplatzbesitzer allenfalls bei der Beschaffung eines
Abschleppunternehmens behilflich sein.

Ansonsten Klärung mit dem zuständigen Führer der Staffel.

Wer soll dass sein? Staffelführer gibt es bei Wasserwerferstaffeln, Hubschrauberstaffel o.ä. aber nicht beim Umsetzen von Fahrzeugen.

  1. Du schreibst:

Insbesondere der Zugang zu einer Apotheke als öffentlicher
Raum, der zudem sogar vorgeschrieben ist, der auch für Notfälle
frei sein muss, hat die Polizei bei Behinderung einzutreten.

Wie kommst Du darauf und wo steht dass? Habe ich noch nie gehört.
Schreib mir doch mal §§ und nicht nur irgendwelche Behauptungen.

  1. Du schreibst:
    Ruhestörung in einem Haus ist auch Privatsache und die Polizei kommt auch.

Ruhestörung ist Privatsache - aber nur solange sie keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Und genau so lange schreitet die Polizei auch nicht ein - auch wenn bestimmter Lärm laut Mietvertrag verboten ist.

Und wer einen Parkplatz „zumauert“ oder eine Zufahrt versperrt -:auch wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt - wird durch
das Verhalten des Fahrzeughalters genötigt.

Weisst Du überhaupt was eine Nötigung gemäß § 240 StGB ist?
Dazu kommt neben dem objektiven Tatbestand noch der Subjektive, der erfüllt sein muss. D.H. der Parker müsste die Nötigung gemäß § 15 StGB vorsätzlich begangen haben - d.h. mit wissen und wollen den Eigentümer genötigt haben, es muss das Ziel seines handels gewesen sein ihn zu nötigen. Wir könnten hier auch noch über dolus eventualis, den bedingten Vorsatz diskutieren, aber das führte wohl zu weit.

  1. Du gehst unten im V - Mann Thread auf die Umsetzproblematik ein:

Dort steht - und ist auch durch Urteile bestätigt - dass die
Polizei dann einschreiten muss, wenn ein Gericht nicht
sofort erreichbar ist, dass ein möglicherweise
entstehender Schaden nicht vermieden werden kann
oder gar ein Menschenleben in Gefahr gerät. Folgt man
streng juristisch Deiner These, darf die Polizei nicht
einschreiten, wenn jemand eine Einfahrt versperrt, selbst
dann nicht, wenn jemand das Grundstück verlassen muss,
weil eine lebensgefährliche Situation eingetreten ist

Genau hier zeigst Du grundlegende Rechtsunkenntniss.
Wenn ein Menschleben in Gefahr gerät oder auch eine sonstige Gefahr für die öffentlich Sicherheit (Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist nach h.M. die Gesamtheit
der geschriebenen Rechtsordnung (vgl. z. B. BVerwGE 64, 55 [58 f.] NJW 1982, 1008 [1009]); BVerwGE 82, 34 [40] = NJW 1989, 2411
[2412])) und Ordnung eintritt, dann ist die polizei natürlich nach pflichtgemässem Ermessen zum einschreiten verpflichtet.
Genau an dieser Stelle wirfst Du privates und öffentliches recht völlig durcheinander.

  1. Du schriebst:

Im übrigen ist dies
Nötigung, ich würde sogar von versuchter Erpressung sprechen
und dies vor Gericht auch so begründen.

Ich forderte Dich auf dies einmal gutachterlich aufzuarbeiten… Hast Du nicht…

Nichts für ungut, aber Du musst doch einsehen, dass hinter Deinen Behauptungen nicht allzuviel steckt. Keine Urteile, Gesetzestexte o. gar Wissen über irgendwelche Polizeiinterna.
Du kennst Dich vielleicht im Mietrecht gut aus, das kann ich nicht beurteilen, aber im Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Polizei und Ordnungsrecht ist dies definitiv nicht der Fall.
Ist ja auch nicht schlimm, bloss tu doch nicht so also ob es so wäre.
Was solls, so konnte ich mich mal wieder mit allen möglichen Rechtsvorschriften befassen.
Für mich is die Sache hier beendet, ich wollte Dir in Deinem persönlichen Fall auch nicht zu nahe treten, denk mal drüber nach,

M.

Hallo Mike,

ich habe auch nie behauptet, dass ich mich im Polizeirecht auskenne. Und da ich in der Vergangenheit beruflich erhebliche Sxchweigepflichtserklärungen zu unterschreiben hatte, wurde nicht einmal in meiner Familie konkret über etwas gesprochen. Und heute sprechen wir untereinander mal über einen Fall und so, dass kein Mensch bemerkt, wer es ist. Und weil ich in einem solchen Bereich einmal gearbeitet habe, würde ich nicht einmal meinen Sohn eine entsprechende Frage stellen.

Ich kann nur feststellen, dass unsere zuständige Polizei in solchen Fällen tätig wird, insbesondere wenn eine Einfahrt verstellt ist, durchaus auch hier tätig wird. Aber ich werde mich hier kommende Woche genauer dafür interessieren. Mich interessiert es nun genau. Und deshalb werde ich mir mal das Polizeigesetz und dem Kommentar nächste Woche aus der Kanlzei gegen lassen. Mein früherer Stellvertreter ist immerhin ein über die Landesgrenzen hinaus bekannter Strafverteidiger. Aber, ich werde mich auch bei einem persönlichen Bekannten informieren, der es wissen muss, denn er ist nichts weniger als Präsident eines LKAs.

Ein schönes Wochenende

Günter

Hallo Günter,
entschuldigung, wenn ich mich hier einmische, aber das Verstellen einer Einfahrt ist etwas ganz anderes. Dies setzt dann ja voraus, daß das falsch geparkte Fahrzeug auf der Strasse (öffentlichem Grund) steht. Hier ist die Sachlage natürlich ganz anders. Allerdings ging es im ursprünglichen Posting um die unberechtigte Nutzung eines Privatparkplatzes, bei dem die Polizei nicht einschreitet, da es sich um Zivilrecht handelt.
Im erstgenannten Fall jedoch würde der Falschparker gegen §12 Abs.3 Ziff.3 StVO verstossen, was den Polizeieinsatz begründen würde.
Ich wohnte jahrelang in einer belebten Strasse, bei der die Zufahrt zum Hof, wo sich meine Garage befand, ständig zugeparkt war. Hier befand sich das falsch geparkte Fahrzeug zu meinem Glück auf öffentlichem Verkehrsraum, so das ich „von Amts wegen“ abschleppen lassen konnte. Hätte jemand allerdings die Dreistheit besessen, auf den Hof zu fahren und sich direkt vor meine Garage zu stellen, hätte ich privat abschleppen lassen müssen, mit dem Risiko, die Kosten langwierig per Gerichtsbeschluss zurück zu erlangen.
Gruss Sebastian

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Hallo Sabine,
wie Mike schon schrieb, ist hier die Polizei nicht der richtige Ansprechpartner. In diesem Fall würde ich mich mit der Stadtverwaltung auseinandersetzen (Bauamt/Ordnungsamt). Eventuell wird dann ein wenig baulich verändert, so das ein parken mit Behinderung so nicht mehr möglich ist. Sollte sich die Behörde querstellen, könnte ein Foto in der Zeitung mit der beschriebenen Situation motivierend für das Amt sein (Keine Stadt wird gern als Behindertenfeindlich öffentlich dargestellt).
In dem Fall heiligt der Zweck die Mittel.
Gruss Sebastian

Hi Caro,
prinzipiell kannst Du jederzeit abschleppen lassen, allerdings mit dem Risiko, auf den Kosten sitzenzubleiben oder diese erst auf dem zivilrechtlichen Klageweg zurückzuerhalten. Die Polizei ist in diesem Fall definitiv nicht zuständig.
Kannst Du nicht versuchen bei Deinem Vermieter eine Genehmigung für einen abschliessbaren Klapppfosten zu bekommen ? Das scheint mir langfristig das wirkungsvollste zu sein.
Gruss Sebastian

Hallo Mike,

ich habe auch nie behauptet, dass ich mich im Polizeirecht
auskenne.

Das müsstes Du aber um die Rechtslage letztlich bewerten zu können. Es ahndelt sich hier um reines Verwaltungsrecht.

;Und da ich in der Vergangenheit beruflich erhebliche
Sxchweigepflichtserklärungen zu unterschreiben hatte, wurde
nicht einmal in meiner Familie konkret über etwas gesprochen.
Und heute sprechen wir untereinander mal über einen Fall und
so, dass kein Mensch bemerkt, wer es ist. Und weil ich in
einem solchen Bereich einmal gearbeitet habe, würde ich nicht
einmal meinen Sohn eine entsprechende Frage stellen.

Das ist nicht persönlich gemeint!!!
Aber Dein Sohn ist wie Du geschrieben hast bei der Kriminalpolizei.
Ich kann jetzt nur von Berliner Verhältnissen ausgehen. In Berlin ist es so, dass die KRIPO das Polizei und Ordnungsrecht kaum anwendet. Hört sich kurios an ist aber so, da sie hauptsächlich Strafprozessuale Maßnahmen Durchführt und sich erst recht nicht mit dem Umsetzen von Pkw beschäftigen muss.
Dementsprechend kann ein Kriminalbeamter kaum etwas zum Thema sagen.

Ich kann nur feststellen, dass unsere zuständige Polizei in
solchen Fällen tätig wird, insbesondere wenn eine Einfahrt
verstellt ist, durchaus auch hier tätig wird.

Das KANN möglich sein, da ich schon schrieb, die polizei Ländersache ist und das entsprechde Verwaltungsgesetz (Polizeigesetz) möglichwerweise bei euch anders aussieht oder auch nur anders ausgelegt wird - kann ich mir zwar nicht vorstellen, da alle Pol - Gesetze im Groben dem IMK - Entwurf folgen und Zivilrecht und Öffentliches Recht (Also u.a. Straf- u. Verwaltungsrecht) getrennt zu sehen sind.
Abgesehen davon - wurde ja schon unten richtig (o jetzt oben) was zum reinen Verstellen einer Einfahrt geschrieben. Hier stellt sich die Sachlage - wie dort richtig erläutert, eh ganz anders dar, da eine Ordnungswidrigkeit, also ein Verstoß gegen öffentliches Recht - damit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - vorliegt.

Aber ich werde
mich hier kommende Woche genauer dafür interessieren. Mich
interessiert es nun genau. Und deshalb werde ich mir mal das
Polizeigesetz und dem Kommentar nächste Woche aus der Kanlzei
gegen lassen.

Ich bin ebenfalls am Ergebnis interessiert - und am Bundesland.

Mein früherer Stellvertreter ist immerhin ein
über die Landesgrenzen hinaus bekannter Strafverteidiger.

Er kann ein ganz exellenter Strafverteidiger sein, muss sich deshalb aber nicht im Polizei- und Ordnungsrecht auskennen. Das macht ihn nicht schlechter - solang er keine Polizisten verteidigen muss :wink:. Auch Anwälte leben von Spezialisierung.

Aber, ich werde mich auch bei einem persönlichen Bekannten
informieren, der es wissen muss, denn er ist nichts weniger
als Präsident eines LKAs.

Auch das ist schön. Aber LKA = Kriminalpolizei, es tut seinem Status oder Können keinen Abbruch wenn er über das Umsetzen von Pkw von Privatparkplätzen weniger weiss als der flachste Streifenpolizist in Uniform, der aber jeden zweiten Tag damit zu tun hat. Es liegt weit ausserhalb seines Aufgabenbereichs. Ist ungefähr so, als ob Du den Architekten des Sony-Centers dananch fragst, wieviele Schippen Sand, Zement und Mörtel man für einen kleinen Mischer mit gutem Beton braucht.
Also lies Dich selbst mal in den Kommentar ein.

Ein schönes Wochenende

Eine schöne Woche,

M.