Wann verjährt Haschrauchen ?

Hallo!

Da würde mich allerdings auch mal eine kompetente Meinung
interessieren, ob diese Richtlinien zur Verfahrenseinstellung
nach dem BtMG eigentlich subjektive Rechte begründen.

Unter Berücksichtigung von Art.3 GG wohl nicht ganz abwegig. Allerdings ist ja das Merkmal der geringen Menge nicht das einzige, das festgestellt werden muss, sondern darüber hinaus muss noch die Schuld als gering anzusehen sein und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu verneinen sein. Beides TB-Merkmale, die man eben nicht an Zahlen oder anderen fixen Gesichtspunkten festmachen kann.

Die Grenze zur nicht geringen Menge im Wege einer Richtline an bestimmten zahlen festzumachen ist sicherlich das eine - wenn aber trotz der geringen Menge die Schuld im Ausnahmefall nun doch nicht als gering anzusehen ist?

Bei Widerholungstätern, insbesondere in einem kürzeren Zeitraum, spricht schon die Richtlinie in NRW selbst davon, dass dann die Schuld in der Regel nicht mehr als gering angesehen werden kann - also auch wenn es nur 1 Gramm ist.

Ich denke, gerade was die BtM-Delikte angeht, ist auch immer eine gehörige Portion Glück oder Unglück mit im Spiel.

Als wir uns vor einigen Wochen mit meinem Ausbilder bei der StA eine Sache angesehen haben, bei der es um das Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge ging, sagte mein Ausbilder, dass er da eine etwas andere Einstellung zu habe und seiner Meinung nach Marihuana nicht verboten sein müsse und er höchstens die Hälfte dessen beantragt hätte, was der anwesende Sitzungsvertreter beantragt hatte. Bei der Richterschaft werden die Meinungen zu THC ähnlich auseinanderfallen. Und aufgrund der im Gegensatz zur „nicht geringen Menge“ nicht objektiv bestimmbaren TB-Merkmale der geringen Schuld und des mangelnden öffentlichen Interesses ist wohl auch in Hinblick auf Art.3 GG kein Blumentopf zu gewinnen.

Gruß,

Florian.

man von seinen eventuelen Jugendsünden gefahrlos berichten ?

Berichten kann man grds sofort davon, sofern der Vorfall jedoch behördlich erfasst wird man ihn NIE mehr los ! Im Bundeszentralregister bleiben alle Vorfälle auf ewig gespeichert. Einblick hat zwar nicht mal der Betroffene und auch nur wenige Behörden, aber wer weiß schon was er in 20, 30Jahren mal machen möchte ?

Hi,

Und nochmal: Auf die Frage, wann der Konsum von Drogen
verjährt zu antworten, der Konsum verjähre nicht, weil er ja
auch nicht srafbar sei (zumal man nicht weiß, welche Umstände
der Fragesteller dabei im Hinterkopf hat), ist ebenso
Hilfreich wie demjenigen, der fragt wann der tödliche
Pistolenschuss auf den Nebenbuhler verjähre zu antworten, ein
Pistolenschuss sei nicht strafbar, weshalb die Verjährung
nicht interessant werde.
Der Fragesteller wollte wohl wissen, wann Delikte nach § 29
BtMG verjähren, die Antwort lautet: Die Verjährungsfrist
beträgt fünf Jahre. Hätte er wissen wollen, ob man bestraft
werden kann, wenn man mal an einem fremden Haschkeks nascht,
dem einen der Kumpel reicht oder an einem fremden Joint zieht,
hätte er das vielleicht gefragt.

ich sehe das durchaus ein wenig anders. Die Frage lautete, wann man seine Jugendsünde des „Haschrauchens“ zugeben dürfe. Wortwahl und Umstände der Frage lassen eher vermuten, daß es sich um jemanden handelt, der den Konsum als relevant einstuft (dies ist in vielen Köpfen so drin) und der evtl. in seiner Jugend auf Partys gelegentlich mitgeraucht hat (zudem war doch in alten Versionen des BTMG auch der Konsum strafbewehrt, wenn mich mein Erinnerungsgefühl nicht völlig im Stich läßt).
Daher finde ich die Aufklärung darüber daß der reine Konsum keine Straftat ist durchaus angebracht.
Und gerade nach der ersten Antwort von Elton hat sich bei mir dieser Eindruck noch verstärkt. Und auch nach Deiner Antwort ("…das wollte ich wissen…") hatte ich noch Zweifel, ob er den Sachverhalt verstanden hat. Auch Dir ist ja jetzt erst klar geworden, daß es da durchaus einen praxisrelevanten Unterschied gibt und Anwars Beharren auf der Straflosigkeit des Konsums mehr als akademische Rechthaberei war (wie in Deinem Vergleich, nachdem das das Abfeuern der Waffe selbst nicht strafbar sei).
Ich habe Anwars erste Antwort sofort verstanden und hätte nicht anders geantwortet. Man hätte in einer zweiten Antwort sicher die Praxisrelevanz des straflosen Konsums besser herrausarbeiten können, aber das ist im Internet ein generelles Problem. Wenn ich ein Posting daraufhin abklopfen will, daß es für jedermann verständlich ist, muß ich sehr viel Zeit aufwenden und es mehrfach lesen und überdenken. Es fehlt halt die direkte Rückkopplung des persönlichen Gesprächs - dort kann ich Mißverständnisse direkt aufklären, hier nicht…

Gruß Stefan