Wegerechtprobleme zu erwarten

Guten Tag,

Habe etwas gefunden, was sagt Ihr?

§ 1018 BGB regelt, dass ein Grundstück zugunsten eines Dritten derart belastet werden kann, dass dieser das dienende Grundstück in bestimmten Umfang benutzen darf (Grunddienstbarkeit). Da nach Ihren Angaben ein Wegerecht notariell vereinbart worden ist, wurde durch die Einräumung der Grunddienstbarkeit neben dem dinglichen Recht gleichzeitig ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet. Dessen Inhalt richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1020 f. BGB.

Prinzipiell kann die Unterhaltungspflicht (Instandhaltung durch Anbringung von Handläufen, Winterdienst usw.) oder eine entsprechende Vereinbarung zur Kostenbeteiligung gemäß § 1021 BGB durch Vertrag geregelt werden. Wenn eine derartige Regelung wie wohl in Ihrem Fall nicht existiert, können Sie ggf. nach § 1020 S. 2 BGB von Ihrem Nachbarn eine Beteiligung an den Kosten des Unterhalts und Instandsetzung der Treppe verlangen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 12.11.2004, Aktenzeichen V ZR 42/04, entschieden.

Da Sie den Weg mitbenutzen dürfen, muss Ihr Nachbar die Kosten aber nicht allein tragen. Im Umfang Ihrer Nutzung müssen Sie vielmehr solche Kosten selbst tragen, wenn sonst nichts geregelt worden ist. Die Kostenverteilung stattzufinden hat, bestimmt sich nach den Regelungen zum Recht der Gemeinschaft, §§ 741 f. BGB. Hier wird in der Regel von einer hälftigen Kostentragung ausgegangen.

Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Prinzipien der Kostenverteilung nur für den Unterhalt der Treppenanlage gelten. Im Hinblick auf den Winterdienst ist zu fragen, ob der Nachbar sein Grundstück nur über die Treppe erreichen kann – falls ihm auch andere Wege zur Verfügung stehen, könnte es eine widersprüchliche Rechtsausübung (§ 242 BGB) oder eine Schikane nach § 226 BGB darstellen, wenn er von Ihnen verlangt, täglich den Schnee und das Eis zu beseitigen.

Danke und Gruß

2 „Gefällt mir“