Das ist ja gerade der Clou der Rechtsprechung des BVerfG.
Soweit durch NATIONALES Recht nur EG-Recht umgesetzt wird,
sind Verfassungsbeschwerden dagegen (gegen das deutsche „Umsetzungsgesetz“ !) unzulässig.
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Das wird nicht richtiger, wenn Du es öfter schreibst.
Wenn ein DEUTSCHES Gesetz als Umsetzung einer EG-Richtlinie
erlassen wird (also die berühmte 1:1-Umsetzung), dann ist
dagegen keine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich.
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Entfaltet
die nicht rechtzeitig umgesetzte Richtlinie in diesem Fall
eine unmittelbare Drittwirkung?
Sie kann keine unmittelbare Wirkung entfalten, weil sich die
AntidiskriminierungsRL auf das horizontale Verhältnis (also
national gesehen auf privatrechtliche Angelegenheiten - das
ist im Übrigen auch das Besondere bzw. Umstrittene daran, weil
die RL damit auch in das Eigentumsgrundrecht eingreift)
bezieht. Im horizontalen Verhältnis gibt es jedenfalls keine
unmittelbare RL Anwendung.
Gruß
Tom
Hallo Tom,
das ist seit gut einem halben Jahr nur noch Deine Privatmeinung.
In der Mangold-Entscheidung vom 22. November 2005 stellt der
EuGH fest, dass § 14 Abs. 3 TzBfG (dabei geht es um
die erleichterte Befristung von Arbeitsverträgen
mit älteren Arbeitnehmern)
der Richtlinie „entgegensteht“. Der EuGH stellt fest, dass
dieses Gesetz nicht mehr anzuwenden ist, „auch wenn die Frist für
die Umsetzung der Richtlinie NOCH NICHT abgelaufen ist“.
Das ist unmittelbare Wirkung im horizontalen Verhältnis
par excellence: Arbeitnehmer beruft sich auf Richtlinie,
EuGH schaltet das Gesetz aus, und damit ist der Vertrag
wegen ungültiger Befristungsabrede unbefristet !
Der Clou ist doch, dass das BVerfG dies AKZEPTIERT !
und tatsächlich auf die Überprüfung des EG-Rechts am
Maßstab des GG verzichtet !!!
Bei der EMRK ist das auch - wie Du so schön schreibst
„ständige Judikatur (des EGMR) und auch hL“ - nur
kümmert sich das BVerfG daraum nicht, sondern
fährt seine eigene Linie.
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Der Clou ist doch, dass das BVerfG dies AKZEPTIERT !
und tatsächlich auf die Überprüfung des EG-Rechts am
Maßstab des GG verzichtet !!!
Ich denke, du verstehst hier etwas nicht. Es gibt zwar tatsächlich Gerichte, die das nicht so judizieren, so z.B. der österreichische VfGH. Dieser judiziert den Grundsatz der doppelten Bindung, also Bindung an Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht. Die Konsequenz daraus ist aber, dass ein Gesetz, dass zur Durchführung des Gemeinschaftsrechtes erlassen wurde, aber gegen die Verfassung verstößt, als Verfassungsgesetz zu beschließen ist, um mit dem höherrangigen Gemeinschaftsrecht nicht in Konflikt zu kommen. Im Endeffekt kommt es also auf das gleiche heraus, ganz egal ob man das so judiziert wie in Deutschland oder wie in Österreich. Dass das Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang hat und höherrangig ist wird im Übrigen zwischenzeitig von sämtlichen Mitgliedstaaten nicht mehr bestritten.
Bei der EMRK ist das auch - wie Du so schön schreibst
„ständige Judikatur (des EGMR) und auch hL“ - nur
kümmert sich das BVerfG daraum nicht, sondern
fährt seine eigene Linie.
Die EMRK ist eine völkerrechtliche Rechtsquelle, das Gemeinschaftsrecht eine supranationale Rechtsquelle - die Konsequenzen sind völlig verschieden, insb. im Kollisionsfall, da die EMRK transformiert im innerstaatlichen deutschen Recht (soweit sie nicht auch gleichzeitig Bestandteil des Gemeinschaftsrechtes der EG ist!!) unterhalb der Verfassung steht, das Gemeinschaftsrecht aber über der Verfassung.
Äpfel mit Birnen zu vergleichen ist halt einfach Unsinn - zwangsläufig kommt dabei etwas Falsches heraus.
Ach ja noch was, weil du geschrieben hast „Überprüfung des EG-Rechtes“. Eine Überprüfung des EG-Rechtes an Hand des nationalen Verfassungsrechtes ist deswegen unzulässig, weil EG-Recht (grundsätzlich) höherrangig ist als nationales Verfassungsrecht. Das wird auch in allen Mitgliedstaaten richtigerweise so judiziert. Das Überprüfungsmonopol für das EG-Recht hat ausschließlich der EuGH.
Dann hast du die Entscheidung, die durchaus umstritten ist, nicht verstanden.
Der EuGH hat in dieser nämlich keine RL unmittelbar angewendet, sondern vertritt vielmehr die Ansicht, dass ein allgemeines Diskriminierungsverbot Bestandteil des europäischen Primärrechtes (und damit des EG-Vertrages) sei. (Dies ist in der Lehre strittig, ich gebe zu, dass ich die Methodik des EuGH auch manchmal als etwas befremdend empfinde.)
Der EuGH hat dann diesen Grundsatz des EGV unmittelbar im horizontalen Verhältnis angewendet - dass der EGV im horizontalen Verhältnis anzuwenden ist, ist wiederum Judikatur und hL (sonst gäbe es z.B. nicht einmal ein europäisches Kartell- oder Fusionskontrollrecht).
Die EMRK ist eine völkerrechtliche Rechtsquelle, das
Gemeinschaftsrecht eine supranationale Rechtsquelle - die
Konsequenzen sind völlig verschieden, insb. im Kollisionsfall,
da die EMRK transformiert im innerstaatlichen deutschen Recht
(soweit sie nicht auch gleichzeitig Bestandteil des
Gemeinschaftsrechtes der EG ist!!) unterhalb der Verfassung
steht, das Gemeinschaftsrecht aber über der Verfassung.
Das ist doch alles von gestern. Ich habe keinerlei Einblick
in die österreichische Diskussion, aber Du offenbar keinen
vertieften in die deutsche. Die Aufsätze, die der EMRK
in D einen höheren „Normrang“ einräumen als einfaches, transformiertes
Völkerrecht sind Legion. Deshalb musste das BVerfG doch
gerade Prügel beziehen für seine „Görgülü“-Entscheidung.
Wir sind hier im EMRK-Recht auf dem selben Weg wie im
EG-Recht, eben noch gut 10-20 Jahre hinterher. Dass die EMRK
„einfaches“ Völkerrecht ist, behauptet aber inzwischen
so gut wie niemand mehr.
Selbst der EuGH knickt doch faktisch vor der Judikatur des EGMR ein,
und richtet sich bei seiner Grundrechts-Rspr. nach der Auslegung
des EGMR - müsste er ja nicht, könnte ja auch selber auslegen.
Dass die EMRK
„einfaches“ Völkerrecht ist, behauptet aber inzwischen
so gut wie niemand mehr.
Eben, sie ist in weiten Teilen auch Bestandteil des europäischen Gemeinschaftsrechtes. So wie ich es im Übrigen auch geschrieben habe.
Selbst der EuGH knickt doch faktisch vor der Judikatur des
EGMR ein,
und richtet sich bei seiner Grundrechts-Rspr. nach der
Auslegung
des EGMR - müsste er ja nicht, könnte ja auch selber auslegen.
Der EuGH judiziert die EMRK im Zusammenhang mit dem EG-Recht. Wieso sollte er aber aus irgendwelchen Gründen alles anders judizieren als der EGMR? Dazu gibt es einfach keine Veranlassung. Außerdem hat das mit dem Rangverhältnis nichts zu tun, insbesondere bestätigst du damit meine Aussage.
Dann hast du die Entscheidung, die durchaus umstritten ist,
nicht verstanden.
Dieses Kompliment gebe ich gerne zurück.
Der EuGH hat in dieser nämlich keine RL unmittelbar
angewendet
Oh doch.
„Das Gemeinschaftsrecht und INSBESONDERE Art. 6 Abs. 1
DER RICHTLINIE 2000/78/EG…sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung…engtgegenstehen“.
Und noch was: Wenn diese Hilfsbegründung des EuGH, auf
die Du Dich ja stützt stimmen würde: Warum
brauchen wir dann die Richtlinie überhaupt, da ja
eh schon alles ungeschrieben im Vertrag steht ?
Dass die EMRK
„einfaches“ Völkerrecht ist, behauptet aber inzwischen
so gut wie niemand mehr.
Eben, sie ist in weiten Teilen auch Bestandteil des
europäischen Gemeinschaftsrechtes. So wie ich es im Übrigen
auch geschrieben habe.
Sie ist aber eben auch da, wo sie nicht übers Gemeinschaftsrecht
einschlägig ist MEHR als einfaches Völkerrecht. Das ist mein Punkt.
Der EuGH judiziert die EMRK im Zusammenhang mit dem EG-Recht.
Wieso sollte er aber aus irgendwelchen Gründen alles anders
judizieren als der EGMR? Dazu gibt es einfach keine
Veranlassung. Außerdem hat das mit dem Rangverhältnis nichts
zu tun, insbesondere bestätigst du damit meine Aussage.
Wenn ich heute sage: Geschäftsräume sind keine Wohnräume (Hoechst).
Morgen sagt der EGMR: Geschäftsräume sind Wohnräume.
Und übermorgen sage ich: Klar, Geschäftsräume sind natürlich
Wohnräume (Roquette Frere)
dann hat das wohl doch auch etwas mit dem Rangverhältnis zu
tun. Zumal ja die EG nichtmal EMRK-Vertragsstaat ist, der EuGH sich
also eigentlich um die Rechtsprechung des EGMR einen
feuchten Kehrricht kümmern könnte und im Rahmen von
Art. 6 EU Abs. 2 selber auslegen könnte, wie er es für richtig hält.
Macht er aber nicht - also Rangverhältnis.
Allmählich macht mir die Diskussion hier richtig Spaß.
Gruß, trobi
Ach ja noch was, weil du geschrieben hast „Überprüfung des
EG-Rechtes“. Eine Überprüfung des EG-Rechtes an Hand des
nationalen Verfassungsrechtes ist deswegen unzulässig, weil
EG-Recht (grundsätzlich) höherrangig ist als nationales
Verfassungsrecht. Das wird auch in allen Mitgliedstaaten
richtigerweise so judiziert. Das Überprüfungsmonopol für das
EG-Recht hat ausschließlich der EuGH.
Genau. Aber was gilt für NATIONALES Recht, das der
Umsetzung von EG-Recht dient? Darf ein nationales
Verfassungsgericht das überprüfen oder nicht?
Ich behaupte dass das nicht geht - Levay meint schon.
Was sagst Du?
Ich hab ja gesagt, dass die Entscheidung inhaltlich strittig ist. Das hat aber doch nichts damit zu tun, ob das deutsche BVerfG zuständig ist oder nicht.
Das Gericht, das zuletzt entscheidet hat grundsätzlich immer Recht - nicht weil es allwissend und geheiligt ist, sondern weil es das letztentscheidende Gericht ist und jeder Streit irgendwann ein Ende haben muss. Dass Gerichtsentscheidungen strittig sind, ist ganz normal wenn es um schwierige Auslegungsfragen geht - trotzdem sind Gerichtsentscheidungen zu beachten.
Über die Gerichtszuständigkeit sagt das alles nichts aus - es kann ja nicht das BVerfG deswegen zuständig sein, weil du der Ansicht bist, dass der EuGH falsch judiziert. In einem gewaltenteilenden demokratischen Staat oder Rechtsgebilde (und damit meine ich jetzt nicht nur die drei Staatsgewalten) ist es nunmal so, dass die Macht (und dazu gehören auch Gerichtsentscheidungen) nunmal zwischen Organen aufgeteilt sind und das Auslegungsmonopol für das EG-Recht hat da nunmal sinnvollerweise der EuGH.
Im Übrigen denke ich, dass du rechtspolitische Argumente mit Rechtsargumenten vermischt. Du hast was gegen das Antidiskriminierungsgesetz aus rechtspolitischen Gründen. Das ist legitim (auch wenn ich die Ansicht nicht teile, wenngleich ich deine Bedenken nachvollziehen kann) und du kannst es auch mit rechtspolitischen Argumenten bekämpfen.
Wenn man aber ein Rechtsproblem mit rechtspolitischen Argumenten zu behandeln versucht oder ein rechtspolitisches Problem mit Rechtsargumenten (du versuchst Letzteres), dann kommt zwangsläufig nicht das Richtige am Ende heraus.
Rechtlich gesehen handelt es sich bei der AntidiskriminierungsRL um einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum, da sie ein Diskriminierungsverbot im horizontalen Verhältnis vorsieht (das Grundrecht auf Eigentum schließt die willkürliche Vertragsabschlussfreiheit mit sich ein). Betroffen ist also auf EMRK Ebene Art. 1 1.ZPEMRK. Du kannst also versuchen das Problem beim EGMR und EuGH geltend zu machen. Aber: nicht jeder Eingriff in ein Grundrecht ist auch eine Grundrechtsverletzung! - und wenn der Eingriff keine Grundrechtsverletzung ist, dann bleibt es beim rechtspolitischen Problem.
Genau. Aber was gilt für NATIONALES Recht, das der
Umsetzung von EG-Recht dient? Darf ein nationales
Verfassungsgericht das überprüfen oder nicht?
Ich behaupte dass das nicht geht - Levay meint schon.
Was sagst Du?
Also ich habe dazu eigentlich schon alles geschrieben. Die Judikatur in Deutschland ist mir im Detail nicht bekannt. Der österreichische VfGH überprüft nationales Recht, das EG-Recht umsetzt sehr wohl an Hand des österreichischen Verfassungsrechtes und hebt verfassungswidrige Bestimmungen auf.
ABER: Die Konsequenz daraus ist, dass die Umsetzung des EG-Rechtes durch die Verfassung erfolgen muss - nicht (!) etwa, dass es nicht umgesetzt werden muss. Das Ergebnis ist daher das gleiche, egal ob man eine Überprüfung für zulässig erachtet oder nicht. (Im Übrigen ist das auch in Österreich strittig, der VwGH vertritt die gleiche Ansicht wie das deutsche BVerfG, hat aber keine Zuständigkeit die Verfassungskonformität zu prüfen.)
Der
österreichische VfGH überprüft nationales Recht, das EG-Recht
umsetzt sehr wohl an Hand des österreichischen
Verfassungsrechtes und hebt verfassungswidrige Bestimmungen
auf.
Ja, jetzt wird es ja interessant. „Hebt verfassungswidrige
Bestimmungen auf“ - damit kannst Du doch nur
nationales, österreichisches Recht meinen? Dieses
wird also vom VfGH für nichtig erklärt, obwohl es „nur“ EG-Recht
umsetzt ? Und was passiert dann ?
Das Parlament ändert die Verfassung und setzt das
Umsetzungsrecht wieder in Kraft - oder wie ?
Und was gilt in der Zwischenzeit? Gilt dann das EG-Recht
unmittelbar?
Ja, jetzt wird es ja interessant. „Hebt verfassungswidrige
Bestimmungen auf“ - damit kannst Du doch nur
nationales, österreichisches Recht meinen? Dieses
wird also vom VfGH für nichtig erklärt, obwohl es „nur“
EG-Recht
umsetzt ? Und was passiert dann ?
Das Parlament ändert die Verfassung und setzt das
Umsetzungsrecht wieder in Kraft - oder wie ?
Ganz genau - dazu besteht ja auch eine europarechtliche Verpflichtung. Der Vorteil der Lösung des BVerfG ist jedenfalls, dass die Verfassung nicht mit Umsetzungsvorschriften „verschandelt“ wird.
Und was gilt in der Zwischenzeit? Gilt dann das EG-Recht
unmittelbar?
Das kommt darauf an, wie das im EG-Recht geregelt ist. Je nachdem halt.
Schade, schade …
Du solltest mal BVerfG NJW 1990, 974 lesen; da wird ganz klar gesagt, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen den Umsetzungsakt einer Richtlinie
*ZULÄSSIG*
(und dann natürlich auch potenziell begründet)
ist, wenn der Staat bei der Umsetzung einen eigenen Entscheidungsspielraum hat. Zwar wurde die Verfassungsbeschwerde in der Entscheidung als unzulässig abgewiesen; aber bitte die Begründung lesen: Gegenstand der VB war das (zu erwartene) Abstimmungsverhalten der Bundesregierung im Rat; hier fehlte es für die Beschwerdebefugnis an der potenziellen *unmittelbaren* Betroffenheit.
Nur wenn beim Umsetzungsakt *überhaupt kein Entscheidungsspielraum* besteht, handelt es sich formal gesehen nicht mehr um einen Akt deutscher Gewalt. Und dann genießt die also eigentlich in Frage stehende Richtlinie Anwendungsvorrang. Und dann erst kommt man wieder auf Solange II.
Solange II aber, und das wirst du einfach mal nachlesen müssen, bezieht sich nicht auf Umsetzungsakte, sondern auf *sekundäres Gemeinschaftsrecht* und dessen *Anwendung durch deutsche Organe*, also: Gerichte und vor allem Behörden. Beispiel: Unter bestimmten Umständen sind nach EG Subventionen unzulässig. Wenn die Behörde eine Subvention gewährt und dann wegen des EG die Gewährung zurücknimmt, wendet sie das sekundäre Gemeinschaftsrecht an.
… wenn denn eines Tages endlich das
Antidiskriminierungsgesetz (oder wie es dann immer heißen mag)
in Kraft getreten sein wird. Danach ist es unzulässig,
Massengeschäfte mit Frauen, Juden oder Menschen mit großen
Füßen kategorisch abzulehnen.
Und was ist, wenn man einfach ohne Begründung ablehnt? Da gibt es keinen Hinweis auf Diskrminierung und daher kenen Klageansatz?
Und wie wäre es umgekehrt. Wenn Der potentielle Kunde ungefragt seinen Minderheitenstatus verkündet („Hallo, ich bin schwul und will den S-Klasse-Mercedes leasen.“). Kann der potentielle Kunde damit den Verkäufer in Bredouille bringen, nach de Motto, du wusstes, dass ich schwul bin und deshalb hast du das geschäft abgeleht.