erstens hängt die Zusammenveranlagung nicht von der Lohnsteuerklasse ab, das „dadurch“ ist also Nonsens.
Zweitens bitte ich um eine stichhaltige Begründung, weshalb Eheleute, die in einem Jahr vom 01.01. an dauernd getrennt leben, in diesem Jahr zusammen veranlagt werden können, obwohl in § 26 Abs 1 S 1 Nr 2 was anderes steht.
Gibts dazu irgendwas in den EStR oder so? Falls ja, bitte zitieren.
Weil imho der Stichtag der 31.12. ist - wer sich danach trennt kann im laufenden Jahr weiterhin Zusammenveranlagung wählen oder eben auch Einzelveranlagung.
Steuerklasse 1 bzw. 2 schließt aber meiner Meinung nach die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung aus.
jetzt wird das - halten zu Gnaden - vollkommen krude.
Wenn zwei Ehegatten ab 01.01.2050 dauernd getrennt leben und - wie du richtig bemerkt hast - der 31.12.2050 der Stichtag für die Einkommensteuer 2050 ist: Mit welchem Anlass, Grund oder Motiv sollte es denen dann möglich sein, sich für 2050 zusammen veranlagen zu lassen, obwohl sie keinen einzigen Tag in diesem Jahr die Anforderungen von § 26 Abs 1 EStG erfüllt haben?
Bitte lies die Rechtsgrundlage, die ich zitiert habe, bevor Du antwortest.
Wenn ich diese deine Antwort verstehen könnte, hätte ich die Frage nicht stellen müssen.
Ich habe gefragt, weil ich von diesen Dingen keine Ahnung habe.
Wieso hast du diesen Aufwand überhaupt betrieben, um meinen Serverstandort zu ermitteln? Ist das so‘n Nerd-Ding? Wichtigtuerei?
Ja, ich sage am besten Wichtigtuerei, das erzeugt bei Dir sicherlich ein wohlig-warmes Gefühl der Selbstbestätigung.
Hätte ich „Horizonterweiterung“ gesagt würdest Du es ja ohnehin wieder beleidigend finden und beim Team zur Löschung melden - dann würden wir uns ja im Kreis drehen.