Ein § 90d StGB existiert nicht und in § 131 StGB geht es um die Verbreitung von Schriften (i.S.v. § 11 Abs. 3) mit Gewaltdarstellung.
Genaueres hier - da hast Du wenigstens gefragt, ob so etwas denn überhaupt möglich ist. Allerdings auch keine vernünftigen Antworten erhalten.