Hallo,
nein, in dem vorliegenden Artikel wird beschrieben, dass sich der Anspruch aus §242 ableitet. Zum einen das und zum anderen sicher nicht die "„Pflicht zur Ersatzteillieferung“. --> http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html
Aber sechs Jahre nach Bau schon.
„Pflicht zur Ersatzteillieferung aus § 242 BGB als
nachvertragliche Pflicht des erfüllten Kaufvertrags ohne
besondere Nebenabrede“
Interessant das hier:
/t/vorhaltung-von-ersatzteilen/4478480
Lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen.
Gruß
Richi