Wie ist Wohnraum im BGB definiert?

Hey,

gibt es eine Definition über den begriff „Wohnraum“.

Hierbei gehts es mir darum ob §549 abs. 2 Num 2 zur anwendung kommt.

Der Untermieter hat die Ausstattung seines Zimmers(mündlich) abgelehnt. Jedoch beträgt z. B. die Fläche der Küche mehr als die Zimmerfläche und ist auch sehr hochwertig(und ausschließlich vom VM) ausgestattet.

DAnke im voraus JOHN

hallo, Zum wohnraum gehört alles was hinter der wohnungstür liegt.Einschränkungen gibt es bei terassen balkonen schwimmbädern etc…

hier ein info link des Bundesamtes für justiz:
http://www.gesetze-im-internet.de/woflv/__2.html.

Für nähere infos braucht man schon einen detailierten sachverhalt.

mfg
kaisen

Es geht hier um eine WG mit Haupt und Untermieter.
Der UM hat(am 27.04) eine Kündigung zum 31-05-2011 erhalten, beruft sich aber auf eine dreimonatige Kündigungsfrist die aber laut §573c abs. 3 nicht gilt wenn es Wohnraum nach §549 ABs. 2 Nr. 2 ist.

Die Frage ist gilt §549… oder nicht. Alle Zimmer( einschließlich des 2. untervermiteten Zimmers sind ausschließlich vom HM ausgestattet. Die Mobilierung des Zimmers des 1.UM wurde wie gesagt abegelehnt.

Danke :smile:

Hallo John,
was „Wohnraum“ ist, regelt die Landesbauordnung Deines Bundeslandes, da gibt es z.t. erhebliche Unterschiede innerhalb Deutschlands (Fläche, Höhe, Verwendungszweck etc.).
Ich verstehe aber sowieso nicht, was diese Definition mit Deinem Problem (was für ein Problem eigentlich?) zu tun hat.

Schubi

Sorry in diesem Bereich habe ich keine Ahnung. Gruß

Das Problem is, was alles als Wohnraum zu sehen ist. Da dieser „Überweigend“ vom VM ausgestattet werden muss(damit §549 a 2 n 2 greift), ist die frage ist das hier gegeben oder nicht?

Küche bad flur wurden vom VM ausgestattet.
Zimmer(flächenmäßig sehr klein) auf wunsch vom Mieter ausgestattet.

Hi John,

gibt es eine Definition über den begriff „Wohnraum“.

Hierbei gehts es mir darum ob §549 abs. 2 Num 2 zur anwendung
kommt.

Da ich selbst kein Jurist bin und Du nach der Definition im Gesetz fragst, habe ich eine kompetente Quelle - nämlich das Lexikon des Juraforum zu Hilfe genommen.
Rechtsgrundlage: §§ 535 ff. BGB, ferner §§ 540, 553

Der Untermieter hat die Ausstattung seines Zimmers(mündlich)
abgelehnt. Jedoch beträgt z. B. die Fläche der Küche mehr als
die Zimmerfläche und ist auch sehr hochwertig(und
ausschließlich vom VM) ausgestattet.

Zum Sachverhalt: Es stellt sich die Frage, ob der Untermieter bereits den Untervermietvertrag geschlossen hat und vornehmlich bereits der Vermieter der Wohnung zugestimmt hat. Ohne sein O.k. wäre die Untervermietung unzulässig. So das wäre die Voraussetzung.

I.d.R. spricht man bei Besichtigung des unterzuvermietenden Raumes darüber, ob das Zimmer leer bleibt oder nicht. Ist das geschehen? Mündliche Absprachen und Zusagen sind gut und schön, aber nicht zu beweisen. Der Untermieter hat meines Erachtens keinerlei Anspruch auf die Ausstattung seines Zimmers. Entweder er möbiliert es sich selbst, oder er muß sich etwas anderes suchen. Ganz einfach. Du bist derjenige, der ihm den Raum zur Verfügung stellt - nicht die Möbel. Dabei spielt keine Rolle, ob Küche und Bad hochwertig eingerichtet sind, entweder man mietet das Zimmer bei Gefallen oder läßt die Finger davon - basta.

Nach der Wohnflächenverordnung ist die Wohnfläche u.a. wie folgt zu berechnen:

Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.
Bei Wohnflächen, die unter einer sogenannten Schräge liegen (Dachwohnung), ist wie folgt zu verfahren:
Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig zur Wohnfläche zu rechnen.
Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte zur Wohnfläche zu rechnen.
Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als einem Meter sind nicht zu berücksichtigen.
Die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte zur Wohnfläche hinzuzurechnen. Der genaue Anteil der Berechnung bestimmt sich nach der Nutzbarkeit bzw. dem Wohnwert des Balkons etc., d.h. ist dieser nach Norden oder Süden ausgerichtet, liegt er zur Straße oder zum Garten hin usw.
Die Grundflächen von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern etc. sind zur Hälfte zur Wohnfläche anzurechnen.

Es gelten gemäß § 42 der II. Berechnungsverordnung folgende Übergangsregelungen:

Für Verträge seit dem 01.01.2004 ist die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung zu berechnen.
Für Verträge bis zum 31.12.2003 bleibt es bei der Berechnung nach den §§ 42 - 44 der II. Berechnungsverordnung a.F.
Soweit jedoch bei Altverträgen bauliche Veränderungen an dem Wohnraum vorgenommen wurden, die eine Neuberechnung erforderlich machen, sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung anzuwenden.

Hoffe, daß ich Dir helfen konnte - für solche speziellen Fragen kann ich Dir wirklich die erwähnte Plattform juraforum.de empfehlen. Sei doch so nett und gib mir noch ein kurzes Feedback, inwieweit meine Antwort Dir hilfreich war.

Noch ein schönes Wochenende
wünscht
Greta

Hi John, Dein Problem kenne ich immer noch nicht, macht die Sache nicht einfacher.
„Wohnraum“ wird sehr unterschiedlich definiert (je nach Bundesland - Bauordnung), z.B. www.bauen.com
„Wohnraum ist jeder zum Wohnen, Schlafen, Essen, Kochen und zur sonstigen privaten Nutzung bestimmter Raum im Inneren eines Gebäudes. Hierzu gehören auch Nebenräume wie Bad, Flur und Abstellräume.“
Manchmal werden aber auch nur Wohnen, Schlafen, Essen, Kochen angeführt, dann fallen die Nebenräume weg.

Du willst einem Untermieter die Miete erhöhen oder kündigen? Bist Du Eigentümer der Wohnung oder auch nur Mieter?

Hey,

ich bin Mieter und vermieter. ich will jmd zum ende des monats raus haben und muss deshalb begründen wesshalb der §549 gilt.
Ich habe halt alles bis auf das zimmer des UM eingerichtet, da er schon möbel hatte und kein von mir wollte.
ich wohne in Brandenburg.

ich dacht das der begriff wohnraum iwo im BGB definiert ist sodas man es stichhaltiger begründen kann… aber dem scheint nich so und eine „freie“ interpretation ist hier mgl.

Genau geht es darum zu beweisen das ich den Wohnraum „überwiegend“ ausgestattet habe.

Hoffe meine situtaion ist jetzt klarer :smile:

Danke

Hallo John,
zuerst mal die erste schlechte Nachricht: Monatsende Mai kannst Du vergessen, die Kündigung hätte letzte Woche ausgesprochen werden müssen.
Zweite schlechte Nachricht: Die Bauordnung Brandenburg definiert „Wohnraum“ garnicht, sondern redet nur von „Aufenthaltsräumen zu Wohnzwecken“. Demzufolge liegt Deine Interpretation des § 549 „im Auge des Betrachters“ bzw. der Anwälte.
Meine persönliche Meinung ist, dass Du mit „möbliert“ nicht durchkommst, weil dann zumindest im Zimmer Deines Untermieters von Dir die nötigsten Sachen (Stuhl, Bett, Schrank, Tisch) hätten bereit gestellt werden müssen.

Hey,

danke.
genau das was ich mir gedacht habe"freie interpretation". eine Möbelierung(des Zimmers) wurde abgelehnt. aber zum Wohnraum zähle ich einfach Küche und Bad dazu und damit is „überwiegend“ erfüllt.

und die Kündigung wurde am 27.04 ausgesprochen :wink:.

Für mich war wie gesagt nur relevant ob Wohnraum genau definiert ist oder nicht.

DANKE DANKE JOHN

hier hast du eine m.e relativ vernünftige antwort,ohne das ich selbst schreiben muss.bei rückfragen einfach melden.
Hier der link: /t/kuendigungsfrist-untermietvertrag-in-einer-wg/454…

mfg
kaisen

Danke :smile: das mit den 6 monaten wusst ich auch nicht… naja da die Kündigung ja begründet ist^^ und m.E. §549 2-2 zutrifft, schauen wir mal was wird^^

Hi

Hey,

gibt es eine Definition über den begriff „Wohnraum“.

http://www.gbe-bund.de/gbe10/abrechnung.prc_abr_test…

Hierbei gehts es mir darum ob §549 abs. 2 Num 2 zur anwendung
kommt.

Der Untermieter hat die Ausstattung seines Zimmers(mündlich)
abgelehnt. Jedoch beträgt z. B. die Fläche der Küche mehr als
die Zimmerfläche und ist auch sehr hochwertig(und
ausschließlich vom VM) ausgestattet.

DAnke im voraus JOHN

IM BGB geht es um den vermieteten Anteil von Wohnraum innerhalb einer Wohnung, die zu Wohnzwecken genutzt wird.

Wenn ein Teil der Küche zu dem vermieteten Wohnraum gehört so gilt der Passus. Wenn die Küche nur zur Mitbenutzung vereinbart wurde nicht.

Wobei der Anteil der Einrichtung überwiegend sein muß, dies scheint aber hier nicht vorzuliegen. Es gilt aber die Vertragslage. Ist der Wohnraum mit Einrichtung vermietet, zB möbliert, so gilt dies auch wenn der M seine eigenen Möbel dort aufstellt und die Einrichtungsgegenstände woanders einlagert.

Gruß MC