Hi John,
gibt es eine Definition über den begriff „Wohnraum“.
Hierbei gehts es mir darum ob §549 abs. 2 Num 2 zur anwendung
kommt.
Da ich selbst kein Jurist bin und Du nach der Definition im Gesetz fragst, habe ich eine kompetente Quelle - nämlich das Lexikon des Juraforum zu Hilfe genommen.
Rechtsgrundlage: §§ 535 ff. BGB, ferner §§ 540, 553
Der Untermieter hat die Ausstattung seines Zimmers(mündlich)
abgelehnt. Jedoch beträgt z. B. die Fläche der Küche mehr als
die Zimmerfläche und ist auch sehr hochwertig(und
ausschließlich vom VM) ausgestattet.
Zum Sachverhalt: Es stellt sich die Frage, ob der Untermieter bereits den Untervermietvertrag geschlossen hat und vornehmlich bereits der Vermieter der Wohnung zugestimmt hat. Ohne sein O.k. wäre die Untervermietung unzulässig. So das wäre die Voraussetzung.
I.d.R. spricht man bei Besichtigung des unterzuvermietenden Raumes darüber, ob das Zimmer leer bleibt oder nicht. Ist das geschehen? Mündliche Absprachen und Zusagen sind gut und schön, aber nicht zu beweisen. Der Untermieter hat meines Erachtens keinerlei Anspruch auf die Ausstattung seines Zimmers. Entweder er möbiliert es sich selbst, oder er muß sich etwas anderes suchen. Ganz einfach. Du bist derjenige, der ihm den Raum zur Verfügung stellt - nicht die Möbel. Dabei spielt keine Rolle, ob Küche und Bad hochwertig eingerichtet sind, entweder man mietet das Zimmer bei Gefallen oder läßt die Finger davon - basta.
Nach der Wohnflächenverordnung ist die Wohnfläche u.a. wie folgt zu berechnen:
Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.
Bei Wohnflächen, die unter einer sogenannten Schräge liegen (Dachwohnung), ist wie folgt zu verfahren:
Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig zur Wohnfläche zu rechnen.
Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte zur Wohnfläche zu rechnen.
Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als einem Meter sind nicht zu berücksichtigen.
Die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte zur Wohnfläche hinzuzurechnen. Der genaue Anteil der Berechnung bestimmt sich nach der Nutzbarkeit bzw. dem Wohnwert des Balkons etc., d.h. ist dieser nach Norden oder Süden ausgerichtet, liegt er zur Straße oder zum Garten hin usw.
Die Grundflächen von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern etc. sind zur Hälfte zur Wohnfläche anzurechnen.
Es gelten gemäß § 42 der II. Berechnungsverordnung folgende Übergangsregelungen:
Für Verträge seit dem 01.01.2004 ist die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung zu berechnen.
Für Verträge bis zum 31.12.2003 bleibt es bei der Berechnung nach den §§ 42 - 44 der II. Berechnungsverordnung a.F.
Soweit jedoch bei Altverträgen bauliche Veränderungen an dem Wohnraum vorgenommen wurden, die eine Neuberechnung erforderlich machen, sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung anzuwenden.
Hoffe, daß ich Dir helfen konnte - für solche speziellen Fragen kann ich Dir wirklich die erwähnte Plattform juraforum.de empfehlen. Sei doch so nett und gib mir noch ein kurzes Feedback, inwieweit meine Antwort Dir hilfreich war.
Noch ein schönes Wochenende
wünscht
Greta