Festzuhalten ist, dass aufgrund der Vertragsfreiheit individualvertraglich sogar eine Vereinbarung zulässig ist, wonach der Kunde sogar dann zur Provisionszahlung verpflichtet ist, wenn das Handeln des Maklers überhaupt nicht kausal für den Vertragsabschluss war.
hier z.b.
aber lassen wir es dabei.
sie als makler sollten eigentlich die verschiedenen vertragsformen kennen. aber dass es nicht so ist, bestärkt nur die landläufige meinung, dass bei den meisten außer adressen weiterleiten nicht viel mehr substanz da ist bzw. nicht mal rudimentäre rechtskenntnisse vorhanden sind.
jetzt reichts aber mit der fortbildungsveranstaltung.