Wieso nur Todschlag?

Hallo Levay, na meine Mittagspause fängt ja wieder gut an.

Per eMail habe ich den Hinweis bekommen, dass du auch das
Folgende noch geschrieben hast (was ich jetzt im Quote-Stil
beantworte), es findet sich der Eintrag leider nicht bei www:

weil gelöscht, aus unten aufgeführten Gründen.

> Mooment, ich stimme zu was zu? Das habe ich gar nicht
bemerkt.

Du hast geschrieben, du stimmst dem zu. Steht ja alles da :smile:

Ja, ja, dieses geschriebene kann man ja nicht ungeschehen machen. Muss mich ja daran festhalten lassen

> Wie wärs, wenn Du sachlich dazu Stellung nimmst? Andere
wird es auch interessieren, warum das falsch ist.

Seit wann wird denn der Tatbestand von der Schuldfähigkeit
beeinflusst?

die Formwahl der Frage deshalb, weil es gestern sehr spät für mich geworden war und ich nicht mehr ausführlich dazu Stellung nehmen wollte. Also…komm runter.

Ich habe diesen Artikel gleich aus dem forum gelöscht, weil ich Deine Antwort zu Ray noch mal gelesen habe und du dazu schon sachlich Stellung genommen hattest.

> Meinen Titel magst Du wohl sehr? Ich gehe weniger damit
hausieren als Du :wink:

ICH bin kein Jurist! Habe ich auch nie behauptet. Und ich
„mag“ deinen Titel nicht, aber ich denke, dass du als Juristin
unmöglich denken kannst, dass sich die Schuldfähigkeit auf den
Tatbestand auswirkt. Du hast dich da irgendwie vertippt oder
so :smile:

Das habe ich im zweiten eingestellten Artikel erklärt.Nochmal:Schludrig drüber gelesen.

Wenn er wegen Totschlags verurteilt wurde, kann er wohl kaum schuldunfähig gewesen sein. Natürlich kann ich dem nicht zustimmen.

Also auch das wohl klar, oder?
Mir gefiel, um ehrlich zu sein, Dein Ton in der Fragestellung nicht. Vieleicht habe ich ihn auch mißverstanden.

Gruß
Barbara

Und der Vorsatz, Irrtumstatbestände?

Konkretisiere das doch bitte mal.

Levay

Du bejahst hier die Heimtücke, richtig gelesen?
Mord begeht, derjenige, der die Mordmerkmale im willen und im Wissen um diese den Tod des anderen herbeiführt.
Dieser Vorsatz muß im nachgewiesen werden. Wir wissen zu weinig über den Fall und wie er verhandelt wurde, um hier Mordvorsatz zu bejahen, wenn man den objektiven Tatbestand auch bejaht.

Bei bestimmten Irrtumstatbeständen wird ja auch die Tatbestandsmäßigkeit verneint. Hat er sich darüber geirrt, dass er heimtückisch handelte?

Und offtopic bezüglich Heimtücke: wie war das mit dem Schulfall: Ehefrau tötet Ehmann mit der Bratpfanne von hinten, nachdem er sie windelweich geprügelt hatte. War das Totschlag oder Mord? Kann mich nicht mehr erinnern. Hat auch nichts mit dem Fall zu tun aber würde mich interessieren. Wurde das wegen Fehlen des Tatbestands verneint oder bejaht?

Barbara

Hallo
ich konnte es nicht lassen und habe nachgeforscht. da können wir ja volljuristen sehr gut. Der oben aufgeführte Haustyrannenfall hat wirklich hiermit nichts zu tun. da gings um Strafmilderung.

Und apropos Tötung aus Mitleid, habe ich auch etwas gefunden:

BGH Az: 3 StR 467/90

  1. Wird ein todkranker Patient in einem Krankenhaus unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit getötet, so kann das Mordmerkmal der Heimtücke entfallen, wenn der Täter aus Mitleid handelt, um dem Todkranken schwerstes Leid zu ersparen.

und zum vorsatz

Az: 1 StR 626/53

StGB § 211

  1. Zum Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit gehört, daß dem Täter die Umstände, auf die sich diese Beurteilung stützt, in ihrer Bedeutung dafür zum Bewußtsein kommen

und als letztes, das wieder die Frage der Schuldfähigkeit anspricht und mein schludriges Drüberlesen und bejahen rechtfertigen könnte:

BGH 1993, Az: 3 StR 568/92

Orientierungssatz

  1. Neben der objektiven Wertung der Beweggründe zur Tat als niedrig ist als Folge des Schuldprinzips erforderlich, daß der Täter sich bei der Tat der Umstände bewußt ist, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen (so auch BGH, 3. Dezember 1980, 3 StR 403/80, NStZ 1981, 258; Anschluß BGH, 21. März 1989, 1 StR 16/89, JR 1990, 297). Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen wie Gereiztheit, Wut und Zorn sein Handeln angetrieben haben, muß es ihm möglich gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.
  2. Weist der Täter eine abnorme Persönlichkeitsstruktur auf (hier: seit früher Jugend auffälliger, beruflich erfolgloser Psychopath, den Gemütsarmut, überbetontes Selbstmitleid und geringe Frustrationstoleranz bei hoher Aggressionsbereitschaft kennzeichnen), besteht selbst unterhalb der Schwelle des StGB § 21 die Möglichkeit, daß dadurch, zumal wenn die Wirkungen erheblichen Alkoholgenusses hinzukommen, die gedankliche Beherrschbarkeit und die willentliche Steuerbarkeit gefühlsmäßiger Tatantrieb beeinträchtigt werden und deshalb die subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals fraglich sind (so auch BGH, 3. Dezember 1980, 3 StR 403/80, NStZ 1981, 258). Diese Frage bedarf bei erheblichen Auffälligkeiten in der Person des Täters sorgfältiger Prüfung.

Gruß
Barbara

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Und offtopic bezüglich Heimtücke: wie war das mit dem
Schulfall: Ehefrau tötet Ehmann mit der Bratpfanne von hinten,
nachdem er sie windelweich geprügelt hatte. War das Totschlag
oder Mord?

Kommt drauf an. Wenn er sie kurz vorher verdroschen hat, wirds schwierig. Erfolgt die Tat deutlich nach Abschluß der Kampfhandlungen, ist es auf jeden Fall Mord, weil er eben nicht damit rechnen konnte, daß sie sich in dem Augenblick „rächt“.

Gruß,
Christian

Mir gefiel, um ehrlich zu sein, Dein Ton in der Fragestellung
nicht. Vieleicht habe ich ihn auch mißverstanden.

Ja, mir fällt eh auf, dass du eine Tendenz dazu hast, dich (von mir) angegriffen zu fühlen. Dabei solltest du es eigentlich inzwischen besser wissen.

Schönen Gruß,
Levay

Du bejahst hier die Heimtücke, richtig gelesen?

Zumindest so, wie sich mir der Fall darstellt. Im Prozess war ich ja nicht dabei.

Mord begeht, derjenige, der die Mordmerkmale im willen und im
Wissen um diese den Tod des anderen herbeiführt.

Lass es uns fein säuberlich trennen. Vorsatz muss der Täter bzgl. der Tötungshandlung haben (§ 15 StGB), bedingter wäre hier ausreichend, wobei ja sogar Absicht vorliegt. Die Arg- und Wehrlosigkeit muss der Täter in dem Sinne erfassen, dass er sich bewusst ist, einen durch eine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NStZ 1999, 506, 507). Wenn du jemanden im Schlaf tötest, weißt du dann nicht, dass der Schlafende arglos ist…? Klar weißt du das.

Levay

Moin levay

Um ein Mordmerkmal von der subjektiven Seite bejahen zu können, muss er nicht nur die objektiven Seite erfassen sondern auch erkennen, dass seine Tat in diesem Augenblick verwerflich und er muß seine Tat in diesem Sinne wollen und steuern.
wie ich schon den BGH zitiert habe, ist das bei Handlung aus Mitleid, auch wenn objektiv der Tatbestand der Heimtücke vorliegt, nicht so einfach zu bejahen.
Auch bei Überlastung kann unter Umständen eine solcher Vorsatz fehlen, wenn man die andere BGH-Entscheidung als Leitfaden nimmt, der durch die ganzen Urteile erkennbar ist:
dass der Täter „sich bei der Tat der Umstände bewußt ist, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen (so auch BGH, 3. Dezember 1980, 3 StR 403/80, NStZ 1981, 258; Anschluß BGH, 21. März 1989, 1 StR 16/89, JR 1990, 297). Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen wie Gereiztheit, Wut und Zorn sein Handeln angetrieben haben, muß es ihm möglich gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.“

Hier geht es um die niedrigen Beweggründe, aber es gilt sinngemäß für alle Mordmerkmale.

Auch bei Überlastung kann ein unbeherrschtes und ungesteuertes Handeln gegeben sein.

Besser kann ich die Trennung von objektiver und subjektiver Seite eines Mordmerkmals nicht erklären :wink:

Durch die lebenslange Strafandrohung wird bei Mord genauestens geprüft, ob es sich um eine besonders niedere Gesinnung handelt, um einen solchen in seiner Ganzheit bejaht zu können.

Eine Handlung, die objektiv einem Mord zugerechnet werden kann, wird in der Strafzumessung bei Totschlag als besonders schwerer Fall mit in Betracht gezogen und geht somit nicht ganz unter.

Gruß
Barbara

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