Wohnrecht vs. Vermietung Vol. 2.0

Hallo Cirwalda,

auch auf die Gefahr hin, dass Du Dich wieder wundern musst, was aus dem Forum geworden ist, möchte ich kurz auf /t/wohnrecht-vs-vermietung/6289612/13

Dann erst schaue ich mir die zitierten Urteile an.
wo genau steht dies?

In einem der auch von Inder zitierten Urteile:

_[…] die Eigentumsübertragung einerseits und die anschließende Vermietung andererseits [sind] jeweils zivilrechtlich und wirtschaftlich getrennt und deshalb auch steuerrechtlich grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen […]

[…] ein Nebeneinander von Wohnungsrecht und Mietvertrag ist zivilrechtlich zulässig und steuerrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden […]

[…] ein Nebeneinander von Mietvertrag und Wohnungsrecht grundsätzlich [steht] auch der steuerrechtlichen Berücksichtigung des Mietvertrags nicht entgegen […]

[…] Gleiches gilt dann, wenn ein bestehendes Wohnungsrecht oder - wie im Streitfall - die insoweit bestehende (schuldrechtliche) Vereinbarung über dessen Unentgeltlichkeit aufgegeben und zwischen Wohnungsrechtsinhaber und Eigentümer ein - fremdüblicher - Mietvertrag abgeschlossen und tatsächlich durchgeführt wird […]

[…] Ersetzen die Vertragspartner […] eine bisher gewährte unentgeltliche Nutzungsüberlassung durch eine entgeltliche […], stellen sie eine materiell-rechtliche Lage her, die sie bereits bei Eigentumsübergang rechtskonform hätten herstellen können[…] und deren Herstellung zu einem späteren Zeitpunkt als dem des Übergangs keiner anderen rechtlichen Würdigung unterworfen sein kann […]

[…] Das bloße Nebeneinander von dinglichem Wohnungsrecht und Mietvertrag stellt nach den vorstehenden Maßstäben keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Die spätere Löschung des Wohnungsrechts im Jahre 1997 ist insoweit ohne rechtlichen Belang. Die ursprüngliche Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts wurde durch den später abgeschlossenen Mietvertrag konkludent und wirksam aufgehoben. Auch dies ist nicht rechtsmissbräuchlich._

Quelle: BFH-Urteil vom 17.12.2003 (IX R 60/98) BStBl. 2004 II S. 646

Viele Grüße
Frank