Wohnrecht vs. Vermietung Vol. 2.0

hallo,

der übersichtlichkeit halber, schreibe ich es mal hier neu hinein.

die bisherigen antworten sind zu dieser darstellung sehr different !?

"Grundstücksübertragung an die Kinder und Rückvermietung an die Eltern
Eltern, die ihre Immobilie in vorweggenommener Erbfolge auf ein Kind übertragen, verlangen für die Weiternutzung der bisherigen Wohnung zumeist die Einräumung eines lebenslangen, unentgeltlichen Wohnrechts. Wird die Immobilie dann später von den Kindern an die Eltern entgeltlich zurückvermietet, überlagert dies das zuvor eingeräumte unentgeltliche Wohnrecht.

Der BFH hat dazu eine Reihe von grundlegenden Entscheidungen gefällt (BFH-Urteil vom 17.12.2003, IX R 60/98, BFH/NV 2004 S. 682; BFH-Urteil vom 10.12.2003, IX R 12/01, BFH/NV 2004 S. 680; BFH-Urteil vom 17.12.2003, IX R 8/98, BFH/NV 2004 S. 939). Die Leitlinie des BFH ist, dass eine Vermietung im Anschluss an eine unentgeltliche Eigentumsübertragung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Grund: Es handelt sich bei der Übertragung und der Vermietung steuerlich um unabhängig voneinander zu beurteilende Vorgänge."

gruß inder

Hi,

der übersichtlichkeit halber, schreibe ich es mal hier neu
hinein.

die bisherigen antworten sind zu dieser darstellung sehr
different !?

was auch am Sachverhalt liegt…

Könntest du bitte den bereits verwirklichten Sachverhalt darstellen und davon getrennt, wenn etwas erst geplant ist.

Dann erst schaue ich mir die zitierten Urteile an.

"Grundstücksübertragung an die Kinder und Rückvermietung an
die Eltern

Eltern, die ihre Immobilie in vorweggenommener Erbfolge auf
ein Kind übertragen, verlangen für die Weiternutzung der
bisherigen Wohnung zumeist die Einräumung eines lebenslangen,
unentgeltlichen Wohnrechts. Wird die Immobilie dann später von
den Kindern an die Eltern entgeltlich zurückvermietet,
überlagert dies das zuvor eingeräumte unentgeltliche
Wohnrecht.

wo genau steht dies?

Schöne Grüße
C.

Könntest du bitte den bereits verwirklichten Sachverhalt
darstellen und davon getrennt, wenn etwas erst geplant ist.

o.k. - der fiktive sachverhalt:

  • oma überträgt ETW an enkelin

  • im vertrag wird ein wohnrecht für oma vereinbart (nicht näher definiert)

  • gleichzeitig wird ein mietvertrag abgeschlossen

  • miete „fließt“ in ortsüblicher höhe

"Grundstücksübertragung an die Kinder und Rückvermietung an
die Eltern

Eltern, die ihre Immobilie in vorweggenommener Erbfolge auf
ein Kind übertragen, verlangen für die Weiternutzung der
bisherigen Wohnung zumeist die Einräumung eines lebenslangen,
unentgeltlichen Wohnrechts. Wird die Immobilie dann später von
den Kindern an die Eltern entgeltlich zurückvermietet,
überlagert dies das zuvor eingeräumte unentgeltliche
Wohnrecht.

…habe ich aus steuernetz.de und aus einem infotipp.

gruß inder

thx

Hallo Cirwalda,

auch auf die Gefahr hin, dass Du Dich wieder wundern musst, was aus dem Forum geworden ist, möchte ich kurz auf /t/wohnrecht-vs-vermietung/6289612/13

Dann erst schaue ich mir die zitierten Urteile an.
wo genau steht dies?

In einem der auch von Inder zitierten Urteile:

_[…] die Eigentumsübertragung einerseits und die anschließende Vermietung andererseits [sind] jeweils zivilrechtlich und wirtschaftlich getrennt und deshalb auch steuerrechtlich grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen […]

[…] ein Nebeneinander von Wohnungsrecht und Mietvertrag ist zivilrechtlich zulässig und steuerrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden […]

[…] ein Nebeneinander von Mietvertrag und Wohnungsrecht grundsätzlich [steht] auch der steuerrechtlichen Berücksichtigung des Mietvertrags nicht entgegen […]

[…] Gleiches gilt dann, wenn ein bestehendes Wohnungsrecht oder - wie im Streitfall - die insoweit bestehende (schuldrechtliche) Vereinbarung über dessen Unentgeltlichkeit aufgegeben und zwischen Wohnungsrechtsinhaber und Eigentümer ein - fremdüblicher - Mietvertrag abgeschlossen und tatsächlich durchgeführt wird […]

[…] Ersetzen die Vertragspartner […] eine bisher gewährte unentgeltliche Nutzungsüberlassung durch eine entgeltliche […], stellen sie eine materiell-rechtliche Lage her, die sie bereits bei Eigentumsübergang rechtskonform hätten herstellen können[…] und deren Herstellung zu einem späteren Zeitpunkt als dem des Übergangs keiner anderen rechtlichen Würdigung unterworfen sein kann […]

[…] Das bloße Nebeneinander von dinglichem Wohnungsrecht und Mietvertrag stellt nach den vorstehenden Maßstäben keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Die spätere Löschung des Wohnungsrechts im Jahre 1997 ist insoweit ohne rechtlichen Belang. Die ursprüngliche Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts wurde durch den später abgeschlossenen Mietvertrag konkludent und wirksam aufgehoben. Auch dies ist nicht rechtsmissbräuchlich._

Quelle: BFH-Urteil vom 17.12.2003 (IX R 60/98) BStBl. 2004 II S. 646

Viele Grüße
Frank

Wohnrecht
Hi,

BFH Urteil vom 15.2.2005 IX R 16/04, BFH/NV 2005 S. 1008 passt. Danach ist die Vermietung anzuerkennen.

Wenn Wohnrecht und Vermietung gleichzeitig vereinbart wurden, hat man auch keine Probleme mehr mit dem Erhaltungsaufwand.

Schöne Grüße
C.