Kucks Du so machen richtige Anwälte das. …
Antwort
Betreff: >Mieter zieht nicht ein
06.10.2004 15:22:02
von Rechtsanwalt Klaus Wille
www.anwalt-wille.de Profil auf 123recht.net
Breite Straße 147 - 151, 50667 Köln , 0221/2724745, Fax: 0221/2724747
Klaus Wille, Köln , beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Familienrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zieht der Mieter nicht ein, obwohl der Mieter den Mietvertrag nicht unterschrieben hat, so ändert dies nichts an der Verpflichtung zu Mietzahlung. Da Sie eine Zeugin haben, ist das Zustandekommen des Vertrages auf unstreitig.
Dem ersten Mieter sollten Sie anschreiben und unter Fristsetzung zur Mietzahlung auffordern. Es gibt im übrigen kein Rücktrittsrecht von 14 Tagen (außer es ist vereinbart). Sollte er nicht zahlen, so sollten Sie einen Mahnbescheid - am bestene durch einen Anwalt - beantragen lassen. Die Kosten trägt im übrigen dann der Mieter.
Die zweite Mieterin sollten Sie auch auffordern zur Mietzahlung. Zahlt Sie die Miete für zwei Monate hintereinander nicht, dann können Sie Ihr fristlos kündigen. Die Miete für beide Monate muß sie trotzdem zahlen. Hier sollten Sie dies auch gleich mit dem Anwalt alles besprechenn.
Für die Zukunft sollten Sie sich eine Selbstauskunft der Mieter geben lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Aus der Seite
http://www.123recht.net/fea/Mieter-zieht-nicht-ein__…
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Hallo,
das habe ich nun nicht verstanden. Kannst Du mir dies mal
genauer erklären.
Es handelt sich um die erste Antwort zur Frage.
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…
Gut, die beiden haben einen Vertrag geschlossen. Der Mieter
zieht nicht ein. Er zahlt keine Miete, also muss der VM
fristlos kündigen.
Wenn die Zweite Miete wegfällt , - wie von mir geschrieben.
Sicherlich meinst Du die berühmte Vermieterfalle
die die fristlose wg Rückstand nicht mit einer
fristgerechten unter Nenung der gleichen Gründe ausdrücklich
hiilfsweise fristgerecht kündigt.
Hier aber nimm den §242 wenn man nicht zahlt und erst
nach der fristlosen Kündigung
einziehen will. Dann muß der Vermieter die Wohnung
nicht mehr hergeben.
Aha, damit kommt man dann vor Gericht durch ?
Der Mieter wohnt noch „woanders“ ein schützenswertes
Interesse hat er deshalb nicht, der Vermieter hingegen schon
selbst wenn die Wohnung noch leer ist.
wo ist bewiesen, dass der Mieter - Antwort nicht notwendig -
noch woanders wohnt - kein schützenswertes Interesse vorliegt
?
Mir ist es gleich ob er schon Obdachlos ist.
Es ist sein Problem wenn er die Erstmiete nicht zahlt
Es ist sein Problem wenn er auf Grund der Mahnung nicht zahlt
Es ist sein Problem wenn er die zweite MM nicht zahlt.
Einen solchen Mieter musst Du hier mal vertreten vor Gericht
Erfolgsquote = 0
Wo aber ist gesetzlich geregelt - welche Urteile gibt es
hierfür - dass der VM dann die Wohnung nach der fristlosen
Kündigung wie Du es mailst „gefahrlos“ weiter vermieten darf.
Ist der Vertrag beendet, wenn der Mieter dann plötzlich -
kommt es zur Zahlungsklage - und zur fristlosen Kündigung -
Ne ne die Fristlose ist ja schon gelaufen es kommt …
ja wieso denn, wenn noch keine Zahlungsklage erhoben und auch
die Möglichkeit der Zahlung zur Abwendung der fristlosen
Kündigung besteht ? Oder gilt das auch nicht mehr ? Sind die
gesetze geändetr worden ?
Sag mal wo wohnst Du hier machen das Beamte die sprichwörtlich fleissig sind.
die Klage geht auf Schadenersatz, die beiden Monatsmieten
oder mehr bis zur Weitervermietung.
Wieso Schadenersatz, wenn ein Mietverhältnis besteht, das
nicht gekündigt ist ?
Doch gekündigt.
erst das Mahnschreiben 1 im ersten Monat
dann kommt falls die zweite Zahlung ausbleibt die fristlose Kündigung
dann kommt noch ein Mahnschreiben nummer II
dann das Mahnverfahren dann sind schon 3-4 Monate dahin
Jetzt kommt dein Mieter und will die Wohnung???
Das bezieht sich auf meine Antwort und Rat
_Ob die Mieter jetzt einziehen oder nicht ist deren Problem.
Aber Miete müssen die zahlen Vertragspflicht.
Also Mahnung wegen der Miete schreiben , wenn eine Kaution zu zahlen ist auch diese Summe anmahnen.
Mehr kann man im Moment nicht tun.
Erst wenn 2 MM fehlen kann man fristloc kündigen und die Wohnung „gefahrlos“ weitervermieten.
Den Mieter wird man dann wg. der Miete verklagen müssen.
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…_
Das hier ist Polemik die den Normalfall bezeichnen sollte wenn der Mieter schon wohnt mglw Monate / Jahre und zahlt dann nicht mehr.
Da steht dann nach Rückkstand die fristlose Kündigung an, dabei ist es
- die Regel, -> der :Mieter bewohnt weiterhin die Wohnung. Trotz fristloser Kündigung.
Ich werde hier noch zum Schreibhengst
Aber nicht unbedingt …
Wir beide wissen,
nein, denn das ist mir neu. Mein Wissen ist auf diverse Normen
beschränkt.
daß eine fristlose Kündigung auch bedeuten
kann, auf der Stelle raus und im Hotel wohnen,
aha, und das wird gesetzlich und vor allem vor den Gerichten
auch so geduldet ? Schon mal was von verbotener Eigenmacht
gehört ?
Erlaubte Selbsthilfe
sowas wird,
wegen der Unverhältnismäßigkeit seltenst durchgeführt weil
dem Vermieter hohe Kosten drohen, wenn die Fristlose vor
Gericht nicht trägt, den Mieter auf der Stelle zu entsetzen
(sprich rauszuschmeißen) .
Aber das widerspricht doch den GG, dass niemand wohnsitzlos
werden darf oder hast Du ein anderes Gesetz ?
Deshalb der verbleibt in der Regel der Mieter auch nach einer
fristlosen weiterhin in der Wohnung.
(Beispiele für tragfähige fristlose Kundigungen, mit
sofortiger Entfernung des Mieter auf der Stelle, gefällig.
Bitteschön: Mieter sticht dem Vermieter ein Messer in den
Bauch (gehen auf der Stellle)
Bei einem Mordversuch oder einer schweren Körperverletzung
braucht er kein Hotelzimmer. Der Staat stellt in solchen
Fällen entsprechende Appartements zur Verfügung. Nur sind
Extremfälle kein Masstab für übliche Mietfälle.
Nein, nein lieber Günter mit festem Wohnsitz und ohne Fluchtgefahr und ohne Verdunkelungsgefahr und ohne Wiederholungsgefahr besteht kein Haftgrund bis zur Verhandlung
Und diesen festen Wohnsitz den bist Du los wenn der Vermieter das Opfer deine Tat war
Andere schwere Straftaten gegen den Vermieter oder seine
Angehörigen auch da (gehen auf der Stellle) mit
Hausverbot.
Es steht da Straftaten gegen den Vermieter oder seine Angehörigen.
Ob jemand bei Aldi klaut spielt keine Rolle.
Selbst Körperverletzung, Einbruchdiebstahl und Diebstahl und
der Anbau von Canabis führt nicht zum Hausverbot, im
Gegenteil, durch einstweilige Anordnung muss der VM dem Mieter
den Zutritt zur Mietwohnung erlauben.
Aber nicht Einbruchdiebstahl da ist es vorbei.
Leichte Körperverletung gegen den Vermieter - hat schon mal ein Gericht entschieden - keine sofortige Entfernung des Täter aus der Wohnung.
Nein es steht da „Straftaten gegen den Vermieter“ oder seine Angehörigen.
Dann gibt es keine Wiederkehr
Ob jemand bei Aldi klaut spielt für den Vermieter keine Rolle
Lassen wir das es sind Standpunkthaltungen geworden
Besonders freue ich mich über den Rechtsrat
von Rechtsanwalt Klaus Wille
www.anwalt-wille.de Profil auf 123recht.net
Breite Straße 147 - 151, 50667 Köln , 0221/2724745, Fax: 0221/2724747
Klaus Wille, Köln , beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Familienrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht.
den ich jetzt gefunden hatte mit seiner Darstellung bin ich einverstanden - mit deiner Darstellung in diesem Fall hier NICHT.
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Jakob
Bevor ich anfange Präzidenzfälle zu suchen warte ich deine
Kritik ab.
Weshalb Kritik ? Nach Deiner Auffassung hast Du recht mit
Deinem Recht und ich nehme an, Du hast dies alles schon vor
Gericht vertreten müssen, was Du darlegst. Kannst also hier
wirklich Deine Meinung auch untermauern. Was liegt da näher
als Urteile. Aber bitte solche, die der Ausgangsfrage
entsprechen. Und was ist hier zur Beurteilung der Rechtlage zu
beachten ? Auf was muss der VM achten, welche rechtlichen
Möglichkeiten hat er und wie kann und muss er reagieren ?
Ich kann vielleicht eine Empfehlung abgeben, keine Kritik. Ich
„empfehle dringend die bisherige Rechtsauffassung einer
Prüfung zu unterziehen“.
Gruss und schönen Sonntag, wie gesagt Antwort ist nicht
erforderlich, Günter