Wohnung vermietet jedoch keine Übernahme

Die steht ganz unten im thread gültig bist jetzt
Es handelt sich um die erste Antwort zur Frage.
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Jakob wünscht Dir ein geruhsames Wochenende

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Hallo,

das habe ich nun nicht verstanden. Kannst Du mir dies mal genauer erklären.

Es handelt sich um die erste Antwort zur Frage.
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Gut, die beiden haben einen Vertrag geschlossen. Der Mieter zieht nicht ein. Er zahlt keine Miete, also muss der VM fristlos kündigen.
Wo aber ist gesetzlich geregelt - welche Urteile gibt es hierfür - dass der VM dann die Wohnung nach der fristlosen Kündigung wie Du es mailst „gefahrlos“ weiter vermieten darf.

Ist der Vertrag beendet, wenn der Mieter dann plötzlich - kommt es zur Zahlungsklage - und zur fristlosen Kündigung - alle Rückstände zahlt und einziehen will. Darf er dann nicht einziehen, weil die Wohnung wieder vermietet ist und wann wurde mit ihm der Mietvertrag nach rechtlichen Masstäbe beendet ?

Wo steht dieses Gesetz und wo ist so entschieden worden ? Wäre für eine Antwort mit den entsprechenden §§ und den Verweisen auf Urteile von Obergerichten sehr dankbar.

Schöne WE Günter

Jakob wünscht Dir ein geruhsames Wochenende

Geschickterweise hast Du aber deine Rechtsansicht "
Räumungsklage bei einer leeren Wohnung" weggelassen.

Richtig und ich vermisse bis heute die richtige Antwort, denn
wenn es keine Räumungsklage ist, ist es wohl eine andere
Klage, die auf die Herausgabe der Wohnung sich bezieht. Nur
welche, Jakob ? Wo hat der „alte Fuchs“ die richtige Antwort
als Fachmann für einen Laien wie mich ?

…ich erinnere …
sondern ich stelle
fest, dass bis zur Einreichung und im Verfahren der
Räumungsklage der Mieter Rückstände begleichen kann. Er hat
zwar die anfallendne Kosten zu tragen, eine fristlose
Kündigung ode rgar Räumung wird nicht möglich. Und dass der VM
zusätzlich Zahlungsklage einreichen muss ist auch
unbestritten.

Mit einer solchen " Räumungsklage " blitzt Du vor jedem
Gericht ab.

Wenn ich abblitze, was muss ich dann tun ?

Die Klage ist nicht begründet die Beklagte hat keine Sachen
eingebracht, räumen kann Sie nicht
es ist nichts da zum Räumen,der Kläger tragt die Kosten.!!!
Das ist Dein Rat.

Aber deswegen kein guter. Rat sondern ein teuerer für den hier
Fragenden.

Jakob

Hierzu erst lesen dann verstehen und dann antworten

Klar weiss ich doch.

Hallo,

Geltendes Recht ist, wenn der Vermieter vor Miet Vertragbeginn
die Erstmiete und Kaution fordert weil dies einvernehmlich
vereinbart ist.
Auch ich habe mich schon auf Kautionsratenzahlung eingelassen.

und hierzu erst lesen

Jakob

Willst Du hiermit einem alten Fuchs das Hasenfangen beibringen

Der „alte Fuchs“ sollte nur wissen, wo seine Fallstricke
liegen. Der „alte Fuchs“ behauptet, wenn er entgegen der
Gesetzgebung etwas anderes vereinbart, dass dies geltendes
Recht sein soll. Klar ud deutlich sagt der genannte § aus,
dass eine abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Es kann
daher nicht Gesetz sein, was gegen ein Gesetz verstösst. Damit
beende ich diese und künftig andere Diskussionen, Du kannst
bei Deiner Meinung bleiben, ich bin - soweit ich mich
beruflich noch betätige - dem Recht verpflichtet und habe
nehme für mich keine „Privatrechtsnorm“ in Anspruch.

Im Übrigen kann der Privatschriftverkehr privat geführt
werden. @Günter verstehe ich jedenfalls als persönliche
Ansprache.

Günter

§ 551 Abs. 1, 2 und 4 BGB.

(Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam)

Gruss Günter

Hallo,

das habe ich nun nicht verstanden. Kannst Du mir dies mal
genauer erklären.

Es handelt sich um die erste Antwort zur Frage.

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Gut, die beiden haben einen Vertrag geschlossen. Der Mieter
zieht nicht ein. Er zahlt keine Miete, also muss der VM
fristlos kündigen.

Wenn die Zweite Miete wegfällt , - wie von mir geschrieben.

Sicherlich meinst Du die berühmte Vermieterfalle die die fristlose wg Rückstand nicht mit einer fristgerechten unter Nenung der gleichen Gründe ausdrücklich hiilfsweise fristgerecht kündigt.

Hier aber nimm den §242 wenn man nicht zahlt und erst nach der fristlosen Kündigung einziehen will. Dann muß der Vermieter die Wohnung nicht mehr hergeben.

Der Mieter wohnt noch „woanders“ ein schützenswertes Interesse hat er deshalb nicht, der Vermieter hingegen schon selbst wenn die Wohnung noch leer ist.

Wo aber ist gesetzlich geregelt - welche Urteile gibt es
hierfür - dass der VM dann die Wohnung nach der fristlosen
Kündigung wie Du es mailst „gefahrlos“ weiter vermieten darf.

Ist der Vertrag beendet, wenn der Mieter dann plötzlich -
kommt es zur Zahlungsklage - und zur fristlosen Kündigung -

Ne ne die Fristlose ist ja schon gelaufen es kommt …

die Klage geht auf Schadenersatz, die beiden Monatsmieten oder mehr bis zur Weitervermietung.

alle Rückstände zahlt und einziehen will. Darf er dann nicht
einziehen, weil die Wohnung wieder vermietet ist und wann
wurde mit ihm der Mietvertrag nach rechtlichen Masstäbe
beendet ?

Am dritten Werktag des 2ten Monats der Miete.

Wo steht dieses Gesetz und wo ist so entschieden worden ?
Wäre für eine Antwort mit den entsprechenden §§ und den
Verweisen auf Urteile von Obergerichten sehr dankbar.

Nun lieber Günter es dürfte kam jemand schaffen mangels Aussicht bis zum OLG wer tut das schon.

Was heist fristlose Kündigung ? - die Regel, -> der Mieter bewohnt weiterhin die Wohnung.

Aber nicht unbedingt …

Wir beide wissen, daß eine fristlose Kündigung auch bedeuten kann, auf der Stelle raus und im Hotel wohnen, sowas wird, wegen der Unverhältnismäßigkeit seltenst durchgeführt weil dem Vermieter hohe Kosten drohen, wenn die Fristlose vor Gericht nicht trägt, den Mieter auf der Stelle zu entsetzen (sprich rauszuschmeißen) .
Deshalb der verbleibt in der Regel der Mieter auch nach einer fristlosen weiterhin in der Wohnung.

(Beispiele für tragfähige fristlose Kundigungen, mit sofortiger Entfernung des Mieter auf der Stelle, gefällig. Bitteschön: Mieter sticht dem Vermieter ein Messer in den Bauch (gehen auf der Stellle)
Andere schwere Straftaten gegen den Vermieter oder seine Angehörigen auch da (gehen auf der Stellle) mit Hausverbot.

Bevor ich anfange Präzidenzfälle zu suchen warte ich deine Kritik ab.

Freundliche Grüße

Jakob

:

Schöne WE Günter

Jakob wünscht Dir ein geruhsames Wochenende

Geschickterweise hast Du aber deine Rechtsansicht "
Räumungsklage bei einer leeren Wohnung" weggelassen.

Richtig und ich vermisse bis heute die richtige Antwort, denn
wenn es keine Räumungsklage ist, ist es wohl eine andere
Klage, die auf die Herausgabe der Wohnung sich bezieht. Nur
welche, Jakob ? Wo hat der „alte Fuchs“ die richtige Antwort
als Fachmann für einen Laien wie mich ?

…ich erinnere …
sondern ich stelle
fest, dass bis zur Einreichung und im Verfahren der
Räumungsklage der Mieter Rückstände begleichen kann. Er hat
zwar die anfallendne Kosten zu tragen, eine fristlose
Kündigung ode rgar Räumung wird nicht möglich. Und dass der VM
zusätzlich Zahlungsklage einreichen muss ist auch
unbestritten.

Mit einer solchen " Räumungsklage " blitzt Du vor jedem
Gericht ab.

Wenn ich abblitze, was muss ich dann tun ?

Die Klage ist nicht begründet die Beklagte hat keine Sachen
eingebracht, räumen kann Sie nicht
es ist nichts da zum Räumen,der Kläger tragt die Kosten.!!!
Das ist Dein Rat.

Aber deswegen kein guter. Rat sondern ein teuerer für den hier
Fragenden.

Jakob

Hierzu erst lesen dann verstehen und dann antworten

Klar weiss ich doch.

Hallo,

Geltendes Recht ist, wenn der Vermieter vor Miet Vertragbeginn
die Erstmiete und Kaution fordert weil dies einvernehmlich
vereinbart ist.
Auch ich habe mich schon auf Kautionsratenzahlung eingelassen.

und hierzu erst lesen

Jakob

Willst Du hiermit einem alten Fuchs das Hasenfangen beibringen

Der „alte Fuchs“ sollte nur wissen, wo seine Fallstricke
liegen. Der „alte Fuchs“ behauptet, wenn er entgegen der
Gesetzgebung etwas anderes vereinbart, dass dies geltendes
Recht sein soll. Klar ud deutlich sagt der genannte § aus,
dass eine abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Es kann
daher nicht Gesetz sein, was gegen ein Gesetz verstösst. Damit
beende ich diese und künftig andere Diskussionen, Du kannst
bei Deiner Meinung bleiben, ich bin - soweit ich mich
beruflich noch betätige - dem Recht verpflichtet und habe
nehme für mich keine „Privatrechtsnorm“ in Anspruch.

Im Übrigen kann der Privatschriftverkehr privat geführt
werden. @Günter verstehe ich jedenfalls als persönliche
Ansprache.

Günter

§ 551 Abs. 1, 2 und 4 BGB.

(Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam)

Gruss Günter

Hallo,

das habe ich nun nicht verstanden. Kannst Du mir dies mal
genauer erklären.

Es handelt sich um die erste Antwort zur Frage.

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Gut, die beiden haben einen Vertrag geschlossen. Der Mieter
zieht nicht ein. Er zahlt keine Miete, also muss der VM
fristlos kündigen.

Wenn die Zweite Miete wegfällt , - wie von mir geschrieben.

Sicherlich meinst Du die berühmte Vermieterfalle
die die fristlose wg Rückstand nicht mit einer
fristgerechten unter Nenung der gleichen Gründe ausdrücklich
hiilfsweise fristgerecht kündigt.

Hier aber nimm den §242 wenn man nicht zahlt und erst
nach der fristlosen Kündigung
einziehen will. Dann muß der Vermieter die Wohnung
nicht mehr hergeben.

Aha, damit kommt man dann vor Gericht durch ?

Der Mieter wohnt noch „woanders“ ein schützenswertes
Interesse hat er deshalb nicht, der Vermieter hingegen schon
selbst wenn die Wohnung noch leer ist.

wo ist bewiesen, dass der Mieter - Antwort nicht notwendig - noch woanders wohnt - kein schützenswertes Interesse vorliegt ?

Wo aber ist gesetzlich geregelt - welche Urteile gibt es
hierfür - dass der VM dann die Wohnung nach der fristlosen
Kündigung wie Du es mailst „gefahrlos“ weiter vermieten darf.

Ist der Vertrag beendet, wenn der Mieter dann plötzlich -
kommt es zur Zahlungsklage - und zur fristlosen Kündigung -

Ne ne die Fristlose ist ja schon gelaufen es kommt …

ja wieso denn, wenn noch keine Zahlungsklage erhoben und auch die Möglichkeit der Zahlung zur Abwendung der fristlosen Kündigung besteht ? Oder gilt das auch nicht mehr ? Sind die gesetze geändetr worden ?

die Klage geht auf Schadenersatz, die beiden Monatsmieten
oder mehr bis zur Weitervermietung.

Wieso Schadenersatz, wenn ein Mietverhältnis besteht, das nicht gekündigt ist ? Hat sich hier das Recht geändert ? Wo steht denn das ?

alle Rückstände zahlt und einziehen will. Darf er dann nicht
einziehen, weil die Wohnung wieder vermietet ist und wann
wurde mit ihm der Mietvertrag nach rechtlichen Masstäbe
beendet ?

Am dritten Werktag des 2ten Monats der Miete.

Verstehe ich jetzt nicht. Weshalb ist das Mietverhältnis am 3. Werktag des 2. Monats beendet, wenn erst nach dem 3. des 2. Monats fristlos gekündigt werden kann ? Weshalb ist dann das Mietverhältnis beendet, wenn es noch nicht gekündigt ist ?

Wo steht dieses Gesetz und wo ist so entschieden worden ?
Wäre für eine Antwort mit den entsprechenden §§ und den
Verweisen auf Urteile von Obergerichten sehr dankbar.

Nun lieber Günter es dürfte kam jemand schaffen mangels
Aussicht bis zum OLG wer tut das schon.

Gut, wo aber gibt es hier Urteile, dass der User hier im Brett nachlesen kann, was da steht und richtig sein soll ?

Was heist fristlose Kündigung ? - die Regel, -> der
Mieter bewohnt weiterhin die Wohnung.

welche Wohnung denn ? Der Mieter ist doch nicht eingezogen und zahlt keine Miete. Oder ist er, seit wir dieses Thema wälzen eingezogen ?

Aber nicht unbedingt …

Wir beide wissen,

nein, denn das ist mir neu. Mein Wissen ist auf diverse Normen beschränkt.

daß eine fristlose Kündigung auch bedeuten

kann, auf der Stelle raus und im Hotel wohnen,

aha, und das wird gesetzlich und vor allem vor den Gerichten auch so geduldet ? Schon mal was von verbotener Eigenmacht gehört ?

sowas wird,

wegen der Unverhältnismäßigkeit seltenst durchgeführt weil
dem Vermieter hohe Kosten drohen, wenn die Fristlose vor
Gericht nicht trägt, den Mieter auf der Stelle zu entsetzen
(sprich rauszuschmeißen) .

Aber das widerspricht doch den GG, dass niemand wohnsitzlos werden darf oder hast Du ein anderes Gesetz ?

Deshalb der verbleibt in der Regel der Mieter auch nach einer
fristlosen weiterhin in der Wohnung.

(Beispiele für tragfähige fristlose Kundigungen, mit
sofortiger Entfernung des Mieter auf der Stelle, gefällig.
Bitteschön: Mieter sticht dem Vermieter ein Messer in den
Bauch (gehen auf der Stellle)

Bei einem Mordversuch oder einer schweren Körperverletzung braucht er kein Hotelzimmer. Der Staat stellt in solchen Fällen entsprechende Appartements zur Verfügung. Nur sind Extremfälle kein Masstab für übliche Mietfälle.

Andere schwere Straftaten gegen den Vermieter oder seine
Angehörigen auch da (gehen auf der Stellle) mit
Hausverbot.

Selbst Körperverletzung, Einbruchdiebstahl und Diebstahl und der Anbau von Canabis führt nicht zum Hausverbot, im Gegenteil, durch einstweilige Anordnung muss der VM dem Mieter den Zutritt zur Mietwohnung erlauben.

Bevor ich anfange Präzidenzfälle zu suchen warte ich deine
Kritik ab.

Weshalb Kritik ? Nach Deiner Auffassung hast Du recht mit Deinem Recht und ich nehme an, Du hast dies alles schon vor Gericht vertreten müssen, was Du darlegst. Kannst also hier wirklich Deine Meinung auch untermauern. Was liegt da näher als Urteile. Aber bitte solche, die der Ausgangsfrage entsprechen. Und was ist hier zur Beurteilung der Rechtlage zu beachten ? Auf was muss der VM achten, welche rechtlichen Möglichkeiten hat er und wie kann und muss er reagieren ?

Ich kann vielleicht eine Empfehlung abgeben, keine Kritik. Ich „empfehle dringend die bisherige Rechtsauffassung einer Prüfung zu unterziehen“.

Gruss und schönen Sonntag, wie gesagt Antwort ist nicht erforderlich, Günter

Kucks Du so machen richtige Anwälte das. …
Antwort
Betreff: >Mieter zieht nicht ein
06.10.2004 15:22:02
von Rechtsanwalt Klaus Wille
www.anwalt-wille.de Profil auf 123recht.net
Breite Straße 147 - 151, 50667 Köln , 0221/2724745, Fax: 0221/2724747
Klaus Wille, Köln , beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Familienrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zieht der Mieter nicht ein, obwohl der Mieter den Mietvertrag nicht unterschrieben hat, so ändert dies nichts an der Verpflichtung zu Mietzahlung. Da Sie eine Zeugin haben, ist das Zustandekommen des Vertrages auf unstreitig.

Dem ersten Mieter sollten Sie anschreiben und unter Fristsetzung zur Mietzahlung auffordern. Es gibt im übrigen kein Rücktrittsrecht von 14 Tagen (außer es ist vereinbart). Sollte er nicht zahlen, so sollten Sie einen Mahnbescheid - am bestene durch einen Anwalt - beantragen lassen. Die Kosten trägt im übrigen dann der Mieter.

Die zweite Mieterin sollten Sie auch auffordern zur Mietzahlung. Zahlt Sie die Miete für zwei Monate hintereinander nicht, dann können Sie Ihr fristlos kündigen. Die Miete für beide Monate muß sie trotzdem zahlen. Hier sollten Sie dies auch gleich mit dem Anwalt alles besprechenn.

Für die Zukunft sollten Sie sich eine Selbstauskunft der Mieter geben lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt

Aus der Seite

http://www.123recht.net/fea/Mieter-zieht-nicht-ein__…

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Hallo,

das habe ich nun nicht verstanden. Kannst Du mir dies mal
genauer erklären.

Es handelt sich um die erste Antwort zur Frage.

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Gut, die beiden haben einen Vertrag geschlossen. Der Mieter
zieht nicht ein. Er zahlt keine Miete, also muss der VM
fristlos kündigen.

Wenn die Zweite Miete wegfällt , - wie von mir geschrieben.

Sicherlich meinst Du die berühmte Vermieterfalle
die die fristlose wg Rückstand nicht mit einer
fristgerechten unter Nenung der gleichen Gründe ausdrücklich
hiilfsweise fristgerecht kündigt.

Hier aber nimm den §242 wenn man nicht zahlt und erst
nach der fristlosen Kündigung
einziehen will. Dann muß der Vermieter die Wohnung
nicht mehr hergeben.

Aha, damit kommt man dann vor Gericht durch ?

Der Mieter wohnt noch „woanders“ ein schützenswertes
Interesse hat er deshalb nicht, der Vermieter hingegen schon
selbst wenn die Wohnung noch leer ist.

wo ist bewiesen, dass der Mieter - Antwort nicht notwendig -
noch woanders wohnt - kein schützenswertes Interesse vorliegt
?

Mir ist es gleich ob er schon Obdachlos ist.
Es ist sein Problem wenn er die Erstmiete nicht zahlt
Es ist sein Problem wenn er auf Grund der Mahnung nicht zahlt
Es ist sein Problem wenn er die zweite MM nicht zahlt.

Einen solchen Mieter musst Du hier mal vertreten vor Gericht
Erfolgsquote = 0

Wo aber ist gesetzlich geregelt - welche Urteile gibt es
hierfür - dass der VM dann die Wohnung nach der fristlosen
Kündigung wie Du es mailst „gefahrlos“ weiter vermieten darf.

Ist der Vertrag beendet, wenn der Mieter dann plötzlich -
kommt es zur Zahlungsklage - und zur fristlosen Kündigung -

Ne ne die Fristlose ist ja schon gelaufen es kommt …

ja wieso denn, wenn noch keine Zahlungsklage erhoben und auch
die Möglichkeit der Zahlung zur Abwendung der fristlosen
Kündigung besteht ? Oder gilt das auch nicht mehr ? Sind die
gesetze geändetr worden ?

Sag mal wo wohnst Du hier machen das Beamte die sprichwörtlich fleissig sind.

die Klage geht auf Schadenersatz, die beiden Monatsmieten
oder mehr bis zur Weitervermietung.

Wieso Schadenersatz, wenn ein Mietverhältnis besteht, das
nicht gekündigt ist ?

Doch gekündigt.

erst das Mahnschreiben 1 im ersten Monat
dann kommt falls die zweite Zahlung ausbleibt die fristlose Kündigung
dann kommt noch ein Mahnschreiben nummer II
dann das Mahnverfahren dann sind schon 3-4 Monate dahin
Jetzt kommt dein Mieter und will die Wohnung???

Das bezieht sich auf meine Antwort und Rat

_Ob die Mieter jetzt einziehen oder nicht ist deren Problem.
Aber Miete müssen die zahlen Vertragspflicht.
Also Mahnung wegen der Miete schreiben , wenn eine Kaution zu zahlen ist auch diese Summe anmahnen.
Mehr kann man im Moment nicht tun.
Erst wenn 2 MM fehlen kann man fristloc kündigen und die Wohnung „gefahrlos“ weitervermieten.
Den Mieter wird man dann wg. der Miete verklagen müssen.

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…_

Das hier ist Polemik die den Normalfall bezeichnen sollte wenn der Mieter schon wohnt mglw Monate / Jahre und zahlt dann nicht mehr.
Da steht dann nach Rückkstand die fristlose Kündigung an, dabei ist es

  • die Regel, -> der :Mieter bewohnt weiterhin die Wohnung. Trotz fristloser Kündigung.

Ich werde hier noch zum Schreibhengst

Aber nicht unbedingt …

Wir beide wissen,

nein, denn das ist mir neu. Mein Wissen ist auf diverse Normen
beschränkt.

daß eine fristlose Kündigung auch bedeuten

kann, auf der Stelle raus und im Hotel wohnen,

aha, und das wird gesetzlich und vor allem vor den Gerichten
auch so geduldet ? Schon mal was von verbotener Eigenmacht
gehört ?

Erlaubte Selbsthilfe

sowas wird,

wegen der Unverhältnismäßigkeit seltenst durchgeführt weil
dem Vermieter hohe Kosten drohen, wenn die Fristlose vor
Gericht nicht trägt, den Mieter auf der Stelle zu entsetzen
(sprich rauszuschmeißen) .

Aber das widerspricht doch den GG, dass niemand wohnsitzlos
werden darf oder hast Du ein anderes Gesetz ?

Deshalb der verbleibt in der Regel der Mieter auch nach einer
fristlosen weiterhin in der Wohnung.

(Beispiele für tragfähige fristlose Kundigungen, mit
sofortiger Entfernung des Mieter auf der Stelle, gefällig.
Bitteschön: Mieter sticht dem Vermieter ein Messer in den
Bauch (gehen auf der Stellle)

Bei einem Mordversuch oder einer schweren Körperverletzung
braucht er kein Hotelzimmer. Der Staat stellt in solchen
Fällen entsprechende Appartements zur Verfügung. Nur sind
Extremfälle kein Masstab für übliche Mietfälle.

Nein, nein lieber Günter mit festem Wohnsitz und ohne Fluchtgefahr und ohne Verdunkelungsgefahr und ohne Wiederholungsgefahr besteht kein Haftgrund bis zur Verhandlung

Und diesen festen Wohnsitz den bist Du los wenn der Vermieter das Opfer deine Tat war

Andere schwere Straftaten gegen den Vermieter oder seine
Angehörigen auch da (gehen auf der Stellle) mit
Hausverbot.

Es steht da Straftaten gegen den Vermieter oder seine Angehörigen.
Ob jemand bei Aldi klaut spielt keine Rolle.

Selbst Körperverletzung, Einbruchdiebstahl und Diebstahl und
der Anbau von Canabis führt nicht zum Hausverbot, im
Gegenteil, durch einstweilige Anordnung muss der VM dem Mieter
den Zutritt zur Mietwohnung erlauben.

Aber nicht Einbruchdiebstahl da ist es vorbei.
Leichte Körperverletung gegen den Vermieter - hat schon mal ein Gericht entschieden - keine sofortige Entfernung des Täter aus der Wohnung.

Nein es steht da „Straftaten gegen den Vermieter“ oder seine Angehörigen.
Dann gibt es keine Wiederkehr

Ob jemand bei Aldi klaut spielt für den Vermieter keine Rolle

Lassen wir das es sind Standpunkthaltungen geworden
Besonders freue ich mich über den Rechtsrat

von Rechtsanwalt Klaus Wille
www.anwalt-wille.de Profil auf 123recht.net
Breite Straße 147 - 151, 50667 Köln , 0221/2724745, Fax: 0221/2724747
Klaus Wille, Köln , beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Familienrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht.

den ich jetzt gefunden hatte mit seiner Darstellung bin ich einverstanden - mit deiner Darstellung in diesem Fall hier NICHT.

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Jakob

Bevor ich anfange Präzidenzfälle zu suchen warte ich deine
Kritik ab.

Weshalb Kritik ? Nach Deiner Auffassung hast Du recht mit
Deinem Recht und ich nehme an, Du hast dies alles schon vor
Gericht vertreten müssen, was Du darlegst. Kannst also hier
wirklich Deine Meinung auch untermauern. Was liegt da näher
als Urteile. Aber bitte solche, die der Ausgangsfrage
entsprechen. Und was ist hier zur Beurteilung der Rechtlage zu
beachten ? Auf was muss der VM achten, welche rechtlichen
Möglichkeiten hat er und wie kann und muss er reagieren ?

Ich kann vielleicht eine Empfehlung abgeben, keine Kritik. Ich
„empfehle dringend die bisherige Rechtsauffassung einer
Prüfung zu unterziehen“.

Gruss und schönen Sonntag, wie gesagt Antwort ist nicht
erforderlich, Günter

Antwort
Betreff: >Mieter zieht nicht ein
06.10.2004 15:22:02
von Rechtsanwalt Klaus Wille
www.anwalt-wille.de Profil auf 123recht.net
Breite Straße 147 - 151, 50667 Köln , 0221/2724745, Fax:
0221/2724747
Klaus Wille, Köln , beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit
Familienrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zieht der Mieter nicht ein, obwohl der Mieter den Mietvertrag
nicht unterschrieben hat, so ändert dies nichts an der
Verpflichtung zu Mietzahlung. Da Sie eine Zeugin haben, ist
das Zustandekommen des Vertrages auf unstreitig.

Dem ersten Mieter sollten Sie anschreiben und unter
Fristsetzung zur Mietzahlung auffordern. Es gibt im übrigen
kein Rücktrittsrecht von 14 Tagen (außer es ist vereinbart).
Sollte er nicht zahlen, so sollten Sie einen Mahnbescheid - am
bestene durch einen Anwalt - beantragen lassen. Die Kosten
trägt im übrigen dann der Mieter.

Die zweite Mieterin sollten Sie auch auffordern zur
Mietzahlung. Zahlt Sie die Miete für zwei Monate
hintereinander nicht, dann können Sie Ihr fristlos kündigen.
Die Miete für beide Monate muß sie trotzdem zahlen. Hier
sollten Sie dies auch gleich mit dem Anwalt alles besprechenn.

Für die Zukunft sollten Sie sich eine Selbstauskunft der
Mieter geben lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt

Dafür benötige ich diesen Text nicht, denn hier handelt es sich um einen Minimaltext. Solche oder ähnliche Texte diktiere ich mindestens einmal in der Woche auf Anfrage oder gebe diese Auskunft.

Dieser Text sagt aber nicht, aber überhaupt nichts aus, was der VM tun darf, wenn die Miete nicht gezahlt, wenn gemahnt wurde, wenn fristlos gekündigt wurde, der Mieter aber sich nicht äussert. Es ist sinnlos diesen Thread fortzusetzen. Nur sollte Deine Überlegung mal dahin gehen, wo Du den Nachweis erbracht hast, dass jemand ohne Folgen nach der fristlosen Kündigung einer Wohnung diese ohne Weiteres erneut vermieten darf.

Im Übrigen zeigt die Antwort dieses Anwaltes, dass an ihn eine völlig andere Frage gestellt wurde als die hier in diesem Thread geschilderte Rechtslage besteht. Der ausdrückliche Hinweis, dass kein Rücktrittsrecht vom Vertrag besteht, zeigt auch, dass hier die Frage zu einem Rücktrittsrecht gestellt wurde. Diese Frage hat sich in diesem Thread nie gestellt. Es hier um zwei unterschiedliche Mietverhältnisse. Jeder dieser Fälle ist völlig aus anderer Sicht zu bewerten.

Es mag zwar zutreffen, dass wie es scheint, der erste Mieter nicht eingezogen ist, er oder der VM sich auf ein Rücktrittsrecht beruft - was zutreffend der Anwalt verneint - aber der Anwalt erklärt hier nirgends, dass der Vermieter risikolos - so Deine Behauptung - wieder vermieten kann. Diese Aussage wird ein Rechtskundiger auch nicht vornehmen.

Im 2. Mietfall handelt es sich offensichtlich um Mietrückstände. Auch hier schreibt der Anwalt richtigerweise was getan werden kann/muss. Er weist ausdrücklich hin, dass das Weitere mit einem Anwalt zu besprechen ist. Auch hier steht nicht Deine Behauptung - der VM könne risikolos - wieder vermieten.

Genau das aber ist Deine Grundaussage, die ich als falsch bewertet haben und weiterhin bewerte. Alles andere danach war unsinniges Geplänkel ohne Wert und ohne Sinn zum wirklichen Vorgang und zur Lösung des wirklichen Problems. Ich habe dieses Spielchen hier mal mitgespielt.

Es bleibt bei meiner Grundaussage, dass ich auch wenn der Mieter nicht einzieht nicht einfach dann - unter Beachtung, dass mir die Miete zusteht - hier eine Zahlungsklage notwendig wird oder ein Mahnbescheid tut es auch - den ich jeden Monat dann erneut stellen muss - diese Wohnung nach eigenem Gutdünken neu ( ohne Risiko - darauf ist wegen Deienr Behauptung abzustellen ) vermieten darf. Hier hilft nur der 1. Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen oder 2. der Mieter muss, auch wenn er nicht eingezogen ist kündigen, oder 3. ich muss, bei zwei Monatsmieten in Rückstand fristlos kündigen und die Herausgabe der Wohnung verlangen. Dabei hat der Mieter immer noch das Recht bis zur Verhandlung rechtzeitig zu zahlen. Die Kostenfrage ist rechtlich klar.

Diese Diskussion ist aus meiner Sicht sinnlos geworden. Ich bin haltbaren, beweisbaren Hinweisen gegenüber nicht verschlossen, denn auch ich kann mal etwas übersehen. Aber mir mit Beispielen zu kommen, die abseits eines Falles liegen und nur dazu dienen sollen, dass man recht behält, funktioniert bei mir nicht. Ich will, nehme ich einen Fall in die Hand, diesen Fall gewinnen. Eine Argumentationskette auf der Grundlage von zwei anderen Fällen aufzubauen überlasse ich Dir. Ich beende zu diesem Thema weitere Hinweise. „Kopfschüttel“

Gruss Günter

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