Wohnungsfinanzierung Darlehensnehmer

Liebe Experten,

ich (A) möchte eine ETW mit meinen zwei Geschwistern (B & C) kaufen.

C steuert 20% Eigenkapital bei und die restlichen 80% sollen von A & B über einen Darlehensvertrag finanziert (gesamtschuldnerisch).

Verlangt die Bank in diesem Fall (i.d.R.), dass trotzdem alle im Darlehensvertrag stehen oder reicht es (i.d.R.) aus, wenn C der Grundschuld zustimmt?

Danke für die Mühen und viele Grüße
Philipp André

Wenn die Bonität von A und B ausreichend ist, genügen A+B (C gibt das Eigenkapital an A+B, die es bei der Bank als ihr EK angeben…)für die Bank i.d.R. Aber: ggfs. ist steuerlich etwas anderes zu sage…

Es kommt darauf an, wie die Bonität von A & B ist. Heißt, ob A & B die Finanzierungsrate tragen können. Einfach ansprechen, dass Darlehensnehmer lediglich A & B sein sollen, während Eigentümer dann A, B & C sind.

Ja das geht,

Die beiden Kreditnehmer haften gesamtschuldnerisch, solidarisch und unmittelbar für die Kredite und C haftet durch die Grunschuld mit seinem Wohnungsteil. Man regelt das durch die Sicherungszwecketklärung.

Sie müssen Ihrem Bruder und dessen Familie sehr vertrauen.

Hallo Philipp.
Im Normalfall ist es ausreichend, wenn nur A & B den Darlehensvertrag unterschreiben. Wenn C Grundstücks-Miteigentümer/Wohnungs-Miteigentümer ist, dann muß C der Grundschuldeintragung zustimmen. Dies erfolgt über den Notar. Da hat die finanzierende Bank nichts mit zu schaffen.
MfG

Sehr geehrter Herr André,
es ist hier zu unterscheiden zwischen Darlehensnehmer (A und B) und Sicherungsgeber (A, B und C). Sicherungsgeber sind A, B und C, da diese Eigentümer sind und für die Grundschuld eine sogenannte Zweckerklärung für das Darlehen unterzeichnen müssen. Insofern tritt C nur als weiterer Sicherungsgeber im Darlehensvertrag auf. Darlehensnehmer sind ja wie von Ihnen erwähnt A und B. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass bei der Grundschuldbestellung alle 3 Personen (A, B und C) als Eigentümer für die dingliche Grundschuldbestellung mitwirken müssen. Für die persönliche Grundschuldhaftung (wird bei der notariellen Grundschuldbestellung mitvereinbart) genügt die Verpflichtung der Darlehensnehmer (A und B).
Mit freundlichen Grüßen

Hallo Herr André,

„i.d.R.“ hat jede Bank eigene Vorstellungen zu diesem Thema, die Antwort kann daher nur „sowohl als auch“ lauten.

Unabhängig davon aber, ob A auch persönlich haftet, mit seinem Grundstücksanteil haftet er auf jeden fall, denn eine Grundschuldeintragung nur auf den ideellen Anteilen von B und C wird keine Bank akzeptieren.

Freundliche Grüße

wolle

Hallo,
rechtlich ist klar. Wer Eigentümer wird, muss bei der Grundschuldbestellung mitwirken und auch den Darlehnsvertrag unterschreiben.

Wer nicht Geldempfänger des Darlehens ist, kann bei der Grundschuldbestellung auf die Unterwerfung in die Vollstreckung verzichten und
im Darlehensvertrag nur als Sicherungsgeber statt als Darlehensnehmer mitwirken.

Das hat zur Folge, dass nur sein Eigentumsanteil mitbelastet ist, aber nicht seine persönliche Bonität und Vermögen.

Viele Grüße
Monika

Lieber Herr Andre,
grundsätzlich würde es ausreichen, wenn C als Sicherungsgeber fungiert, da er auch kein Darlehen nimmt.
Gerne weiterführende persönliche Beantwortung und Beratung.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Boog
Arco Colonia Baufinanzierung
Tel: 02233-374344
[email protected]

Hallo Herr Andre,

es reicht aus wenn C der Grundschuld zustimmt. Er muss nicht mit im Darlehensvertrag stehen. Der Grundschuld muss er auch nur dann zustimmen wenn er für seine 20 % Eigenkapital eine Grundschuldabsicherung möchte. Wenn er das Geld ohne Sicherheiten einbringt dann muss er nirgends zustimmen oder Unterschreiben

Hallo,

In der Regel reicht es den meisten Banken wohl aus, wenn C die Grundschuld mit bestellt, sofern A und B über eine ausreichende Bonität verfügen.

Beste Grüße,

Frank

Es reicht, wenn C der Grundschuld zustimmt. Gruß.