Hallo,
soweit mir bekannt ist sind Sie dazu verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden der Mitarbeiterin, ein Zeugnis auszustellen. In diesem darf nichts Nachteiliges stehen.
mfG
Hallo,
soweit mir bekannt ist sind Sie dazu verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden der Mitarbeiterin, ein Zeugnis auszustellen. In diesem darf nichts Nachteiliges stehen.
mfG
Im Grunde ist man nur verpflichtet, ein einfaches Arbeitszeugnis (enthält ja lediglich Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung ohne Wertung zu Leistung und Verhalten) auszustellen, welches spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (letzter Arbeitstag) auszuhändigen ist. Zur Erstellung eines Qualifizierten Arbeitszeugnisses (Aushändigung ebenfalls mit Ablauf der Beschäftigungszeit) ist man nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer es ausdrücklich verlangt oder es vertraglich irgendwo vereinbart wurde.
Guten Tag,
die Erteilung des Zeugnis lässt einfach faktisch verzögern in dem es nicht erteilt wird. Das arbeitsgerichtliche Verfahren dauert etwa 6 - 9 Monate.
Ob die Ermittlungen eine so starke Bedeutung haben, dass sie prägend für das so lange bestehende Arbeitsverhältnis sein können, müssen Sie beurteilen.
Nur dann nämlich käme es auf deren Ausgang an.
Grüße
Die Frist beginnt mit dem letzten Arbeitstag und endet nach 3 Jahren.
Das Zeugnis muss aufverlangen des AN sofort und unverzüglich aus gehändigt werden. Ein Möglichkeit dies heraus zu zörgern sehe ich in ihrem Fall nicht.
Ich würde das Hinauszögern zumindest versuchen mit folgender Begründung:
Das Arbeitszeugnis muss einerseits wohlwollend sein, andererseits macht sich der ausstellende Arbeitgeber aber u.U. schadensersatzpflichtig gegenüber einem neuen Arbeitgeber, weil der bei ganzer Kenntnis der Sachlage diese Person evtl. nicht eingestellt hätte.
Das Abwarten der Anzeigen ist so eine Sache: Wenn die angezeigten Anschuldigungen nicht hieb und stichfest bewiesen sind und es sich weiterhin nicht nur um Bagatellen handelt, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die StA das Verfahren einstellt.
Dann ist die Sachlage wieder genau die, die jetzt schon vorhanden ist, mit einer Ausnahme: Jetzt darf im Arbeitszeugnis kein Wort darüber verloren werden.
Gruß Robby1
Hallo Lernförderer,
Sorry komme leider erst jetzt dazu!
Die Forumsmitglieder haben schon guten Rat geliefert, dem ich nichts mehr essentielles hinzuzufügen habe.
Ich favoritisiere die Antworten von Exilim93 und tinastar33.
Gruß