Hallo,
Herzlichen Glückwunsch, du hast es geschaft das Schulgesetz
auf einen Satz zu reduzieren, um damit deine Aussage zu
untermauern.Die Ironie kannst du dir sparen, ich habe lediglich den Satz
zitiert, der meine Zweifel an deiner Aussage belegt.
Entschuldige (mein ich ernst), aber das Schulgesetz mit den anhängenden Landesverfassungen und Verordnungen usw. ist (zumindest in meinen Augen) so ein komplexes Gebilde, dass ein einzelner Satz da relativ wenig Aussagekraft hat.
Wir reden hier allerdings nicht über die
Vollzeitschulpflicht.Du sagtest, man sei solange schulpflichtig, bis man sich
abmelde, und das ist eben nicht so.
Damit ist wunderbar belegt, was passiert wenn man nicht mit den exakten Begriffen arbeitet. Auf der einen Seite hast du recht, dass die „Vollzeitschulpflicht“ wie von dir zitiert endet, auf der anderen Seite gibt es verschiedene „Verpflichtungen“ wie die „Teilnahmepflicht“, die für alle Schüler bindend sind. Und Schüler ist man eben so lange, bis man sich abmeldet oder den Status anderweitig verliert.
Darauf wollte ich dann nämlich auch mit den folgenden Ausführungen hinaus. Auch wenn junge Erwachsene (ü18) nichtmehr unter die oben zitierte Vollzeitschulpflicht fallen, sind die dort genannten Pflichten für sie bindend, so lange sie „Schüler“ sind. Wie es jetzt in der Erwachsenenbildung ist, weiß ich nicht. Das wäre noch eine interessante Frage.
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere
verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und den pflichtmäßigen
Schulveranstaltungen teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten
anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die
Weisungen der Lehrkräfte zu befolgen, die dazu bestimmt sind,
das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und
die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Bei
minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind neben diesen
auch die Eltern dafür verantwortlich; die Pflichten der
Ausbildenden und Arbeitgeber bei Berufsschülerinnen und
-schülern bleiben unberührt.Das (und der nächste Abschnitt) zeigt Pflichten von Schülern
auf, sagt aber nichts zur Schulpflicht an sich.
- Die Schulpflicht erstreckt sich auf die regelmäßige
Teilnahme am Unterricht und den übrigen verbindlichen
Veranstaltungen der Schule.Das besagt genauer, was die Schulpflicht beinhaltet, aber
eine Aussage zur Dauer sehe ich hier auch nicht.
- Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht
(Teilnahmepflicht) besteht auch für jene Schüler, die nicht
mehr im Sinne des Gesetzes schulpflichtig sind, aber noch eine
Schule besuchen.Hier wird es nun interessant. Das kannte ich noch nicht,
danke für die Info. Aber es ging aus dem Gesetz selber nicht
hervor.
Das ist der Teil, von dem man wissen sollte, wenn man an einem Oberstufengymnasium unterrichtet
MfG
Andreas