Arbeitszeugnis

Hallo miteinander,

ich habe das Problem, dass mein zuvoriger Arbeitsgeber mir kein Arbeitszeugnis ausstellen will… jedenfalls hat es den Anschein.

Mein befristeter Vertrag lief bis zum 30.4.02 (Dauer insgesamt: knapp 5 Monate mit einer Verlängerung, Beschäftigungsart: Kassiererin im Einzelhandel); bereits ca. 1 Monat zuvor (Ende März / Anfang April) habe ich meine Chefin darauf angesprochen, dass ich ein Arbeitszeugnis wünsche.

An meinem letzten Arbeitstag habe ich dann meine Sachen (Mitarbeiterkarte, Arbeitskleidung) abgegeben und bei ihr wieder nach dem Arbeitszeugnis gefragt. Sie meinte, es sei schon fix und fertig und im Personalbüro abholbar. Also bin ich dort hin und wollte es abholen - Problem war nur, dass die Frau von nichts wusste und deshalb natürlich kein Arbeitszeugnis für mich da war. Allerdings hat sie mir versprochen, es mir in den nächsten Wochen (ich glaube, sie sagte 2 Wochen, ich bin mir allerdings nicht mehr sicher) zu zuschicken.

Nach 4 Wochen (also Anfang Juni) war immer noch kein Arbeitszeugnis bei mir angekommen; deswegen bin ich wieder persönlich hin, um dort nachzufragen, was nun los ist. Uns wieder wusste dieselbe Frau angeblich nichts davon, dass ich ein Arbeitszeugnis möchte, obwohl ich erst 4 Wochen vorher sie persönlich darum gebeten habe. Und wieder versprach sie, es mir zuzuschicken.

Nun sind wieder 4 Wochen vorbei und ich habe natürlich kein Arbeitszeugnis erhalten. Ich gehe heute noch einmal hin zwecks Nachfrage - natürlich ohne großen Hoffnungen.

Ich habe den Tipp erhalten, ein Einschreiben mit der Forderung meines Arbeitszeugnisses dort hinzuschicken. Doch dafür möchte ich eben auch gewisse rechtliche Grundlagen einbringen, z.B. „nach § XY [irgendein Gesetz] sind Sie verpflichtet, mir ein Arbeitszeugnis auszustellen“. Doch dazu brauche ich natürlich die genauen Paragraphen. Ich habe § 113 Gewerbeordnung, § 73 Handelsgesetzbuch und § 630 BGB gefunden; ferner soll in den tariflichen vereinbarungen (ich hatte einen tariflichen Arbeitsvertrag) noch etwas stehen. Ist das korrekt bzw. gibt es noch Ergänzungen?

An anderer Stelle habe ich etwas über ein „qualifizierendes Zeugnis“ gelesen. Wenn ich den Unterschied richtig begriffen habe, ist es doch so, dass nur in dem qualifizierten Zeugnis eine Bewertung stattfindet, das einfache Arbeitszeugnis dagegen so eine Art Arbeitsbestätigung ist. Irgendwie war mir bisher nicht bewusst, dass es derartige Unterschiede gibt - ich dachte, dass im Arbeitszeugnis automatisch eine Bewertung stattfindet. Schließlich heisst es bei den Bewerbungstipps immer, dass man Arbeitszeugnisse beilegen soll - und nicht qualifizierte Zeugnisse. Anscheinend ist die Alltagssprache da recht grob für diesen feinen Unterschied. Da das Personalbüro wahrscheinlich noch nichts hinsichtlich meines Arbeitszeugnisses gemacht hat, würde ich auch gern wissen, ob ich nun ein qualifiziertes Zeugnis (also ein Arbeitszeugnis mit Bewertung) verlangen kann, da ich eigentlich ein qualifiziertes Zeugnis wollte, aber nur ein Arbeitszeugnis (vergeblich) verlangt habe und mir der Unterschied erst jetzt richtig klar ist. Oder reicht der Hinweis, dass eine Bewertung enthalten sein soll?

Für Hilfe bin ich sehr dankbar.
Viele Grüße
Susanne / Manor

Moin!

Ich habe den Tipp erhalten, ein Einschreiben mit der Forderung
meines Arbeitszeugnisses dort hinzuschicken.

Kein schlechter Tip :smile:
Das wäre der richtige Weg.

Doch dafür möchte
ich eben auch gewisse rechtliche Grundlagen einbringen, z.B.
„nach § XY [irgendein Gesetz] sind Sie verpflichtet, mir ein
Arbeitszeugnis auszustellen“. Doch dazu brauche ich natürlich
die genauen Paragraphen. Ich habe § 113 Gewerbeordnung, § 73
Handelsgesetzbuch und § 630 BGB gefunden; ferner soll in den
tariflichen vereinbarungen (ich hatte einen tariflichen
Arbeitsvertrag) noch etwas stehen. Ist das korrekt bzw. gibt
es noch Ergänzungen?

Es reicht aus, wenn Du denen schreibst, das sie Dir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen haben, die Verpflichtung dazu ergibt sich aus dem §630 BGB. Weitere Hinweise zur Rechtslage sind überflüssig. Setze ihnen eine letzte Frist von maximal vierzehn Tagen. Sollten sie bis dahin nicht reagiert haben, gehe vor´s Arbeitsgericht. Das würde ich denen auch schonmal zart ankündigen.

An anderer Stelle habe ich etwas über ein „qualifizierendes
Zeugnis“ gelesen. Wenn ich den Unterschied richtig begriffen
habe, ist es doch so, dass nur in dem qualifizierten Zeugnis
eine Bewertung stattfindet, das einfache Arbeitszeugnis
dagegen so eine Art Arbeitsbestätigung ist. Irgendwie war mir
bisher nicht bewusst, dass es derartige Unterschiede gibt -
ich dachte, dass im Arbeitszeugnis automatisch eine Bewertung
stattfindet. Schließlich heisst es bei den Bewerbungstipps
immer, dass man Arbeitszeugnisse beilegen soll - und nicht
qualifizierte Zeugnisse. Anscheinend ist die Alltagssprache da
recht grob für diesen feinen Unterschied. Da das Personalbüro
wahrscheinlich noch nichts hinsichtlich meines
Arbeitszeugnisses gemacht hat, würde ich auch gern wissen, ob
ich nun ein qualifiziertes Zeugnis (also ein Arbeitszeugnis
mit Bewertung) verlangen kann, da ich eigentlich ein
qualifiziertes Zeugnis wollte, aber nur ein Arbeitszeugnis
(vergeblich) verlangt habe und mir der Unterschied erst jetzt
richtig klar ist. Oder reicht der Hinweis, dass eine Bewertung
enthalten sein soll?

Du hast ein Anrecht auf ein Qualifiziertes Zeugnis. Ein einfaches Zeugnis enthält nur Angaben über die von Dir ausgeübten Tätigkeiten, also über das „Was“. Ein qualifiziertes Zeugnis enthält darüberhinaus auch Angaben über die Art und Weise der Ausübung, also das „Wie“. Mit anderen Worten eine Bewertung der Arbeitsleistung und der persönlichen Führung des Mitarbeiters. Im Gesetz (§630BGB) heißt das dann „Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken“.

Wennste noch Fragen hast, dann immer raus damit :smile:

Gruß & Bye…

Der Dicke MD.

Vielen lieben Dank für die superschnelle Antwort.

Derzeit habe ich zwar keine Fragen mehr, aber die kommen wahrscheinlich erst beim Verfassen des Briefes =).

Muss jetzt leider fort… Vorstellungsgespräch =)

Bis dann,
Susanne / Manor

Hi Manor,

dieses Problem hatte ich vor einiger Zeit schonmal:

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

und falls das mit dem Link nicht funktioniert, hier Tessa’s Antwort dazu:

Hi Petzi,

grundsätzlich hättest Du die Möglichkeit, Klage bei Arbeitsgericht zu erheben, weil Dir ein Arbeitszeugnis per Gesetz zusteht. Dabei ist Scheiß egal, ob Du selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hast. In einem Punkt hat Dein Ex-Boss recht: das Zeugnis ist eigentlich eine „Holpflicht“, allerdings kann er Dir keinerlei Fristen setzen.

Bevor Du zum Arbeitsgericht rennst, solltest Du Deinen Ex-Chef - erst einmal höflich - anschreiben. Als Text schlage ich Dir Nachfolgendes vor (natürlich kenne ich Deinen Ex-Chef nicht, deswegen müßtest es Du evtl. entsprechend ändern und/oder ergänzen):

_Sehr geehrter Herr …,

aufgrund des Aufhebungsvertrages vom … schied ich am … aus der Gesellschaft aus. Die Arbeitspapiere (Lohnsteuerkarte, SV-Ausweis, etc.) habe ich in der Zwischenzeit erhalten, allerdings liegt mir bisher kein Arbeitszeugnis vor.

Da mein Wohnort mittlerweile ca. 400 km von … entfernt liegt, sehe ich mich nicht in der Lage, das Zeugnis persönlich abzuholen. Ich wäre Ihnen deshalb sehr dankbar, wenn Sie mir das Zeugnis möglichst kurzfristig, spätestens aber bis zum … (ca. 2 Wochen) per Post zukommen lassen würden.

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen

…_

Funktioniert das nicht, schreibst Du Monsieur einen Tag nach Ablauf dieser Frist noch einmal an:

_Sehr geehrter Herr …,

auf mein Schreiben vom … haben Sie bisher nicht reagiert.

Mein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses ergibt sich aus dem § 630 BGB. Ich darf Sie deshalb ebenso höflich wie dringend bitten, mir das Arbeitszeugnis bis zum … zukommen zu lassen. Sollte meine Bitte erneut unberücksichtigt bleiben, würde ich mich gezwungen sehen, nach Ablauf dieser Frist eine Klage vor dem Arbeitsgericht … zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

…_

Diese Klage würdest Du gewinnen. Falls ich Dir noch weiter helfen kann…

Ich mußte zwar auch den zweiten Brief schreiben aber dann kam das Zeugnis ziemlich postwendend *g* Vielleicht kannst Du diesen Text ja entsprechend umdichten :wink:

Liebe Grüße und viel Erfolg beim Vorstellen und Zeugnis-kriegen :smile:

Petzi

Hallo,

ich schliesse mich den vorherigen Postings an.

Mein Tip No 1:

Verfasse ein eigenes qualifiziertes Zeugnis und schicke es
dem alten Arbeitgeber zu mit den Worten, daß Du noch keines
erhalten hast und dass Du einen Vorschlag für ein Zeugnis
beilegst.
Das ist legitim und verschafft Dir evtl. den Vorteil,
dass nachher keine böse Überraschung im Zeugnis steht,
bzw. evtl. das Zeugnis unter aller Kanone ist, weil der
Arbeitgeber sich mit dem Verfassen eines solchen nicht auskennt.
(ist alles schon mal vorgekommen).

Das erste Schreiben höflich aber bestimmt verfassen
und mit einer Frist (ca. 1 Woche) versehen.
(wurde ja schon erwähnt).

Dann eine Nachfrist (wieder 1 Woche) setzten.
(wurde auch schon erwähnt, wenn ich mich nicht irre).

Dann ein letztes Schreiben mit dem Hinweis,
dass Du nach verstreichen der letzten Frist auf dem rechlichen
Wege Dir Dein Zeugnis einholen wirst.
Manchmal hilft auch der Hinweis, dass der alte Arbeitsgeber
Schadensersatzfplichtig wird, wenn aufgrund des Verbummelns
des Zeugnisses Dir daraus ein finanzieller Schaden erwächst.

Alle Schreiben per Einschreiben (evtl. mit Rückantwort)
versenden. Die Kosten dafür kannst Du von der Steuer absetzten.

Dann zum Anwalt/Gewerkschaft. Die helfen Dir da gut weiter.
Meistens helfen Die Schreiben davor.

Zur Zeugnisart:
Aufgrund der kurzen Einstellungszeit und der „einfachen“
(verzeih mir diesen Ausdruck) Tätigkeit kann es sein, daß der
Arbeitgeber Dir nur ein einfaches Zeugnise austellen will/wird.
Daher auf jeden Fall auf ein qualifiziertes Zeugnis bestehen!
Es steht Dir rechtlich zu (wurde ja auch schon erwähnt.)

Tip No 2:
Wenn das Zeugnis da ist, prüfe es umgehend gut.

Viel Erfolg

Gruß

Christian

Moin!

Auch Moin! (Eh…Mahlzeit)

Es reicht aus, wenn Du denen schreibst, das sie Dir ein
qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen haben, die
Verpflichtung dazu ergibt sich aus dem §630 BGB. Weitere
Hinweise zur Rechtslage sind überflüssig. Setze ihnen eine
letzte Frist von maximal vierzehn Tagen. Sollten sie bis dahin
nicht reagiert haben, gehe vor´s Arbeitsgericht. Das würde ich
denen auch schonmal zart ankündigen.

Du hast ein Anrecht auf ein Qualifiziertes Zeugnis. Ein
einfaches Zeugnis enthält nur Angaben über die von Dir
ausgeübten Tätigkeiten, also über das „Was“. Ein
qualifiziertes Zeugnis enthält darüberhinaus auch Angaben über
die Art und Weise der Ausübung, also das „Wie“. Mit anderen
Worten eine Bewertung der Arbeitsleistung und der persönlichen
Führung des Mitarbeiters. Im Gesetz (§630BGB) heißt das dann
„Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die
Führung im Dienst zu erstrecken“.

Yep, wollte ich auch sagen :smile:) Ein einfaches Zeugnis MUSS der Arbeitgeber IMMER ausstellen, ein qualifiziertes MUSS er AUF VERLANGEN ausstellen. Üblich ist es oft, daß bei kurzen Beschäftigungsdauern ein einfaches Zeugnis ausgestellt wird, aber das ist nicht vorgeschreiben, wie gesagt: wenn Du es verlangst, muß ein qualifiziertes ausgestellt werden.

Ich habe letztens (stand vor dem gleichen Problem) eine gute Seite mit Zeugnisformulierungen gefunden. Damit kannst Du entweder Dein Zeugnis selbst formulieren (habe ich gemacht) oder zumindest dann das formulierte gut überprüfen.

http://www.evita.de/center_e2c/0,5540,1575,00.html

Viel Erfolg!
Borja

Wenns deinem Arbeitgeber zuviel ist, schreib es selbst/lass s es jemanden schreiben und reiche es zur Unterschrift an den AG.
Gruss, HH