Erbschaftsaufrechnung?

Mein Opa ist vor zwei Jahren gestorben. eine Cousine von mir hat die Nachlaßverwaltung übernommen und sich mit der Abwicklung sehr viel Zeit gelassen. Was letztendlich an die 6 Erben ausgezahlt wurde, waren nicht einmal 500 DM. Durch einen bloßen Zufall fanden wir jetzt heraus, daß eine Garage, die meinen Opa zu Lebzeiten noch gehörte, nicht vor seinem Tod veräußert wurde, aber auch in der Erbschaft keine Berücksichtigung fand. Ich nehme mal an, daß man daher die Erbschaft anfechten kann. Muß ein Nachlaßverwalter eigentlich alle Positionen der Erbschaft offenlegen? Wir vermuten, daß es noch einige andere Wertgegenstände gab, die in der Erbschaft keine Berücksichtigung fanden. Gibt es eine Möglichkeit das festzustellen? Auch nach zwei Jahren?

Vielen Dank.

Hagen Mattik

Mein Opa ist vor zwei Jahren gestorben. eine Cousine von mir
hat die Nachlaßverwaltung übernommen und sich mit der
Abwicklung sehr viel Zeit gelassen. Was letztendlich an die 6
Erben ausgezahlt wurde, waren nicht einmal 500 DM. Durch einen
bloßen Zufall fanden wir jetzt heraus, daß eine Garage, die
meinen Opa zu Lebzeiten noch gehörte, nicht vor seinem Tod
veräußert wurde, aber auch in der Erbschaft keine
Berücksichtigung fand. Ich nehme mal an, daß man daher die
Erbschaft anfechten kann. Muß ein Nachlaßverwalter eigentlich
alle Positionen der Erbschaft offenlegen? Wir vermuten, daß es
noch einige andere Wertgegenstände gab, die in der Erbschaft
keine Berücksichtigung fanden. Gibt es eine Möglichkeit das
festzustellen? Auch nach zwei Jahren?

A.Dazu muessten wir erst einmal wissen, was mit „Nachlaßverwaltung“ gemeint ist:
a)Testamentsvollstreckung?
b)gerichtlich bestellter Nachlassvervalter im Sinne §§ 1981ff BGB?
c)reine private Beauftragung und Bevollmächtigung durch die anderen? Wie lauten Auftrag und Vollmacht?
d)schlichte Duldung der anderen, daß diese Dame die Geschäfte der Erbengemeinschaft führt (jur.: Geschäftsführung mit stillschweigendem oder ohne Auftrag)?

B.Unverbindliche Vorschau:
„Anfechtung“ nicht nötig.Feststellung, was sonst in Erbmasse, sehr wahrscheinlich möglich, wenn das zu A. geklärt.
Verjährung: kaum zu befürchten.
Gruß
Alexander Boeker

Vielen Dank.

Hagen Mattik

Nachlaßverwaltung
Hi Hagen,

die Nachlaßverwaltung kann nicht von einem der Erben „übernommen“ werden. Sie wird vom Nachlaßgericht auf Antrag angeordnet.
Bei einer Erbengemeinschaft geht der Nachlaß ungeteilt auf die Miterben über. Sie werden damit gemeinschaftliche Erben und verwalten bzw. verfügen über das Erbe als sog. Gesamthandsgemeinschaft.
Eine Verfügung ist nur möglich, wenn eine Mehrheit der Erben dafür stimmt.
Übernimmt einer der Erben die Geschäftsführung und Verteilung des Erbes an die Miterben, so ist er zur Offenlegung der Geschäfte verpflichtet. Er muß im einzelnen Alles zum Nachlaß gehörende auflisten und für jede Verfügung die Zustimmung aller Erben einholen.
Er haftet für eventuelle Fehler und Versäumnisse den Miterben.

Ich würde in deinem Fall die Cousine auffordern, eine Auflistung zu erstellen und jedem Erben zur Verfügung zu stellen.
Dann kannst du überprüfen, ob irgendwelche Unregelmäßigkeiten vorliegen, ob also Nachlaßteile in der Auflistung fehlen oder Verfügungen (Verkauf der Garage) getroffen wurden, ohne die Zustimmung der Miterben einzuholen.

Gruß,
Francesco