Habe ich verstanden
Hallo Nemo,
manchmal weiss man halt nicht mehr was Spaß und Ernst ist bei den komischen Antworten die man teilweise bekommt. Ich bin hier bei w-w-w auch schon als „Finanzdealer“ u. ä. beschimpft worden.
Also gut weil Du es bist mache ich mir die Mühe und zitiere den Artikel (den zur Steuerhinterziehung o. ä. will ich natürlich niemanden verleiten):
Überschrift: Vorsteuer beim Firmenwagenkauf voll absetzen
Seit 1. April des Vorjahres dürfen Unternehmer beim Kauf eines Firmenwagens die Vorsteuer nur noch zur Hälfte abziehen, falls das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt wird. Der europäschische Gerichtshof (EuGH) hat zuletzt mehrere Regelungen in diesem Bereich gekippt. In gleich zwei Urteilen gab auch das Finanzgericht Niedersachsen einem Malermeister (Az: 5 K 515/99) und einem Restaurantbesitzer (Az: 5 K 570/99) Recht, die den vollen Vorsteuerabzug geltend machen wollten. Begründung: Der in Frage stehende § 15 Abs 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) wiederspreche gültigen EU-Vorschriften. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig und dürften beim Bundesfinanzhof (BFH)
in München zur Revision landen.
Unser Tipp: Ziehen Sie die Vorsteuer beim Fahrzeugkauf auf jeden Fall zur Gänze ab. Berufen Sie sich dabei auf die beiden Urteile des Finanzgerichtes Niedersachsen. Argumentationshilfen gegen evtl. Widerstände Ihres Finanzamtes gibt Ihnen zudem Finanz-
richter Grett in seinem Beitrag in DB 2000, S. 639.
Soweit der Artikel den ich von einem Steuerberater zur Verfügung gestellt bekommen habe (hoffentlich habe ich jetzt keine Rechts- oder Steuerberatung gemacht/*Schluck*).
Gruss
Friedrich Eschle
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