…gibts nicht mehr. weiss jemand die neue bezeichnung für diese finanzamtspapier ?
besten dank
inder
…gibts nicht mehr. weiss jemand die neue bezeichnung für diese finanzamtspapier ?
besten dank
inder
…gibts nicht mehr. weiss jemand die neue bezeichnung für
diese finanzamtspapier ?
Auch auf die Gefahr hin als blöd zu gelten, aber ich dachte das heißt schon noch so???
Die gibt es noch und sie heißt auch noch so.
Die gibt es noch und sie heißt auch noch so.
also ich hab jetzt im büro mal selber nachgesehen:
das teil heisst seit ende 2007
„Bescheinigung in Steuersachen“
unbedenklichkeitsbescheinigungen gibts nicht mehr, zumindest die vom finanzamt…
FinMin Hamburg, 14.8.2007, 51 - S 0270 - 004/06
gruß inder
Wir meinen wahrscheinlich nicht das Gleiche.
Der Begriff Unbedenklichkeitsbescheinigung stammt u. a. aus
§ 22 Grunderwerbsteuergesetz und hat mit der allgemeinen Auskunft in Steuersachen nichts zu tun. Es handelt sich dabei um ein Vordruckformular, das für die Eintragung im Grundbuch benötigt wird. Die UB wird vom Finanzamt ausgestellt, wenn der Erwerber eines Grundstücks die Grunderwerbsteuer entrichtet hat. Ohne UB erfolgt
i. d. R. keine Eigentumseintragung in das Grundbuch. Etwas Vergleichbares gibt es noch im Kfz.- Steuerrecht. Die entsprechenden Vordrucke sind in den Gesetzen nach wie vor so bezeichnet.
Gruß
Wolfgang
Wir meinen wahrscheinlich nicht das Gleiche.
nein, wir meinen nicht das gleiche: ich meinte die bescheinigung in steuersachen, die früher unbedenklichkeitsbescheinigung hieß und heute eben nicht mehr.
hat mit grunderwerbsteuer usw. nix zu tun, sondern geht um die personensteuern und die ust, ob die immer brav gezahlt wurde usw… dient oft zur vorlage beim auftraggeber.
ich zitiere aus dem o.g. papier der verwaltung:
"Die Bescheinigung in Steuersachen dient insbesondere zur Vorlage in Verfahren zur Erlangung gewerberechtlicher Erlaubnisse (z.B. nach dem Gaststättengesetz, zur Beförderung von Gütern oder Personen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz bzw. dem Personenbeförderungsgesetz), in Ausländerangelegenheiten (zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung) und - soweit die Vergabebehörden eine entsprechende Bescheinigung fordern - auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Sie kann aber auch in allen anderen Fällen, in denen Behörden oder private Auftraggeber des Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Entscheidung auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen, vorgelegt werden.
Mit der Bescheinigung in Steuersachen wird nicht zuletzt einer Rechtsprechung Rechnung getragen, nach der die Entscheidung über die (auch steuerliche) Zuverlässigkeit oder Unbedenklichkeit des Antragstellers oder Bewerbers in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren der verfahrensführenden Behörde und nicht dem FA obliegt (vgl. FG Hamburg vom 12.4.1988, I 47/88 (NVwZ 1989 S. 296 ; FG Münster vom 13.6.1995, 16 K 1904/95 AO; BGH vom 21.3.1985, VII ZR 192/83, NJW 1985 S. 1825)."
gruß inder