Gekauft wie gesehen

Hallo!

Nehmen wir an jemand hat ein Haus gekauft.
Er war am 26.März beim Notar.
Kaufdatum ist der 31.Mai.
Am 10.Mai (also NACH Notar aber VOR Kaufdatum) wird dem VERkäufer deutlich per vereidigtem Vermessungsbüro bekannt, dass das von ihm verkaufte Grundstück im Garten (nicht im Grundbuch, da ist alles korrekt!)nicht korrekt ist und eine Trennmauer zu den Nachbarn um 1,50m zugunsten des Verkäufergrundstücks verschoben ist. Ferner besteht ein Überbau des Hauses an mehreren Stellen um einige 20cm. Insgesamt geht es um ca. 10qm „mehrgenutze Fläche“.
Es gibt Hinweise darauf, dass der Verkäufer es schon vorher (seit zwanzig Jahren) wußte (Nachzuweisen ist das schwer).

Hier die Fragen:

  1. Gilt hier „Gekauft wie gesehen“ (also mit weniger Grundstück)? Inwiefern kann der Verkäufer wegen arglistiger Täuschung drankommen?
  2. Der Nachbar ist bereit einen Teil des Grundstücks selbst nutzen und einen Teil (vor allem den Überbau)zu verkaufen. Wer zahlt die „Wegmessung“ und die Eintragungen in das Grundbuchamt? Käufer oder Verkäufer? Order sogar Nachbar, der ja netterweise einen Teil verkaufen würde.
    3.Verkäufer ist die Führungskraft (also der „Chef“ vom Käufer) der „mangelhaften Immobilie“. Der Verkäufer braucht das Geld schnell und ist froh das Haus verkauft zu haben. Er sagt, dass es ja nicht mehr „sein“ Haus sei und es ja „gekauft wie gesehen“ sei und gibt die Thematik an den Käufer ab. Sein Mitarbeier („Käufer“) müßte ja eventuell anwaltlich gegen den Chef vorgehen.Kann man dem Käufer (=„Chef“) auch hier noch „Vorteilsnahme von Schutzbefohlenen“ vorwerfen?

Über einge auch gern Teil-Antworten freue ich mich!

„Gekauft wie gesehen“
Liegt ein nicht ohne weiteres bei einer Besichtigung festzustellender Mangel vor, hat der Verkäufer hierfür trotz oben stehender Formulierung einzustehen, d.h., der Verkäufer haftet nicht für offensichtliche Mängel. Der Verkäufer haftet also nur für arglistig verschwiegene Mängel.
Nach einem Urteil des BGH vom 24.3.2006 kann ein Käufer auch dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn es sich nur um einen geringen Mangel handelt. In diesem Fall ging es um einen Feuchtigkeitsschaden. Dieser war dem Verkäufer bekannt, er hatte ihn aber verschwiegen. Der Verkäufer musste die Rückabwicklung des Vertrags hinnehmen (Az. V ZR 173/05).

Sun

Meine Antwort spiegelt nur meine persönliche Meinung wieder, da ich als Privatperson keine Rechtsberatung gebe.

Sie haben ja einen Mix von Fragen. Grundsätzlich ist erst einmal das Grundbuch maßgeblich und der in Verbindung stehende Kaufvertrag. Hinsichtlich des nachbarschaftöichen Überbaus sollten Sie einen Juristen befragen. Sowohl hinsichtlich einer arglistigen Täuschung, als auch ihrer Rechte hinsichtlich Bestands-/oder Rückbaurechte. „Wie gesehen“ kann eigentlich nicht die Wegnahme grundbuchrechtlicher Grundstücksflächen bedeuten, wenn keine entsprechende Lasten eigetragen sind. Was die Kosten anbelangt, so ist dies letztlich eine Frage der gegenseitigen Vereinbarung. Es kann jede Variante im Vertrag festgelegt werden. Letztlich kommt es auf den Willen und die Beritschaft der Beteiligten an.

Ich kann Ihnen nur empfehlen, umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich dort beraten zu lassen.
Wenn Ihr Anwalt in diesem Fall auch eine arglistige Täuschung sieht und diese nachzuweisen ist, dann können Sie aufgrund Ihres Arbeitsverhältnisses immer noch eine gütliche Einigung mit Ihrem Chef treffen und sich z. B. ohne Anwalt die Kosten teilen.
Wenn Sie nichts machen, dann müssen Sie die Kosten übernehmen.

MfG Roland Ritt

Hallo,

mein Rat hierzu ist, einen Fachanwalt zu befragen.
Die Sachlage ist nicht einfach und ich möchte auf keinen Fall eine falsche Auskunft geben.
LG

Er war am 26.März beim Notar.
Kaufdatum ist der 31.Mai.

Notartermin=Kaufdatum

Es gibt Hinweise darauf, dass der Verkäufer es schon vorher
(seit zwanzig Jahren) wußte (Nachzuweisen ist das schwer).

Das ist entscheidend ! Du brauchst da keine Hinweise, sondern Beweise.

Hier die Fragen:

  1. Gilt hier „Gekauft wie gesehen“ (also mit weniger
    Grundstück)? Inwiefern kann der Verkäufer wegen arglistiger
    Täuschung drankommen?

Weniger Grundstück ist doch anscheinend nicht das Problem - sondern, dass das Haus falsch darauf steht.

  1. Der Nachbar ist bereit einen Teil des Grundstücks selbst
    nutzen und einen Teil (vor allem den Überbau)zu verkaufen. Wer
    zahlt die „Wegmessung“ und die Eintragungen in das
    Grundbuchamt? Käufer oder Verkäufer? Order sogar Nachbar, der
    ja netterweise einen Teil verkaufen würde.
    3.Verkäufer ist die Führungskraft (also der „Chef“ vom Käufer)
    der „mangelhaften Immobilie“. Der Verkäufer braucht das Geld
    schnell und ist froh das Haus verkauft zu haben. Er sagt, dass
    es ja nicht mehr „sein“ Haus sei und es ja „gekauft wie
    gesehen“ sei und gibt die Thematik an den Käufer ab. Sein
    Mitarbeier („Käufer“) müßte ja eventuell anwaltlich gegen den
    Chef vorgehen.Kann man dem Käufer (=„Chef“) auch hier noch
    „Vorteilsnahme von Schutzbefohlenen“ vorwerfen?

Über einge auch gern Teil-Antworten freue ich mich!

ich bin kein Anwalt. Du hast ja schon einen, der deine Interessen vertritt ,bezahlt: den Notar. Der gibt dir verbindlich Auskunft.

Ich denke, der Verkäufer haftet nur, wenn du beweisen kannst, dass er den Mangel schon vor dem notartermin kannte.
Gruß n.

Sehr schwierig, eigentlich ein Fall für einen Fachanwalt.

Ich werde mich hier heraushalten, denn so komplex ist mir das noch nicht untergekommen.
Und Mutmaßungen nutzen Dir ja nichts.